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PKH im Verkehrszivilrecht: Bedürftigkeit trotz Haftpflichtversicherung

Die meisten Mandanten gehen verständlicherweise davon aus, dass sie bei einem obsiegenden Urteil aufgrund der Erstattungspflicht des Gegners keine Gerichts- oder Anwaltskosten zu tragen haben. Wird neben dem Fahrer bzw. Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs auch der gegnerische Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen, besteht allerdings ein Kostenrisiko, auf das der Anwalt den Beklagten vor Übernahme des Mandates hinweisen muss.

 

Beispiel

Nach einem Verkehrsunfall erwirkt der Kläger einen Mahnbescheid. Dagegen legen der gegnerische Halter und sein Versicherer – jeweils vertreten durch eigene Anwälte – Widerspruch ein. Der Anwalt des Halters nimmt am Verfahren vor dem Amtsgericht teil, obwohl der Versicherer ihm mitteilt, dass er sich gegen die Klage verteidigen und einen Anwalt mit der gemeinsamen Prozessführung beauftragen werde. Nach kostenpflichtiger Abweisung der Klage stellt der Halter Kostenfestsetzungsantrag.

Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruchs gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeugs in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist nach dem BGH dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht. (BGH NZV 2004, 179 = NJW-RR 2004, 536)

 

Prozesskostenhilfe

Diese Entscheidung des BGH hat auch Auswirkungen auf das Prozesskostenhilfeverfahren. Wird nämlich in einem gerichtlichen Verfahren gegen den Fahrer/Halter zugleich auch der Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen und hat dieser von seinem Recht nach E.1.2.4 AKB 2015 (abrufbar unter www.gdv.de) Gebrauch gemacht bzw. wird dies künftig tun, dann ist – soweit kein besonderer Interessenkonflikt zwischen Fahrer/Halter und Versicherer vorliegt – die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen. Ohne einen solchen Interessenkonflikt wird dem Fahrer/Halter weder für die Verteidigung gegen die Klage noch für die Erhebung einer Widerklage Prozesskostenhilfe für einen eigenen Anwalt bewilligt. Denn aufgrund der Regelungen in E.1.2.4 AKB 2015 bzw. § 125 VVG, wonach der Versicherer auch die Interessen des Versicherten zu vertreten und gegen ihn gerichtete Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren hat, wird der Fahrer/Halter nicht als bedürftig im Sinne des § 114 ZPO angesehen. (KG RVGreport 2008, 317; OLG Frankfurt VersR 2005, 1550; OLG Karlsruhe IVH 2004, 28; OLG Saarbrücken zfs 2001, 403; KG MDR 1984, 852; KG zfs 1989, 55; teilweise a.A. OLG Köln VersR 1997, 597)

 

Hinweis

Die Rechtsprechung ist mit der Annahme eines solchen Interessenkonfliktes sehr zurückhaltend. Der mögliche Regressanspruch des Versicherers im Innenverhältnis zum Fahrer/Halter oder die mögliche Einstufung in eine ungünstigere Schadensfreiheitsklasse reichen regelmäßig nicht aus. Anders dürfte es liegen, wenn der Fahrer/Halter eine Unfallschilderung abgibt, die der vom Versicherer beauftragte Anwalt im Prozess gerade nicht zugrunde legen will.

In den Fällen, in denen kein solcher Interessenkonflikt vorliegt, läuft der Anwalt damit bei mittellosen Mandanten Gefahr, noch nicht einmal die Prozesskostenhilfevergütung vom Staat zu erhalten. Es müssen daher vor Übernahme des Mandates unbedingt die oben dargestellten Voraussetzungen geprüft werden.

 

Ein Auszug aus dem Buch Michael Pießkalla, Anwaltsgebühren in Verkehrssachen, 7. Auflage, 2025, S. 108-109.

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