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Meins, Deins, seins – wem steht das Urheberrecht an KI-Werken zu

Wem „gehören“ eigentlich mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz (KI) erzeugte Werke? Dürfen fremde Werke mit Hilfe von KI-Tools bearbeitet und damit „neue“ Werke geschaffen werden? Dürfen urheberrechtlich geschützte Werke für KI-Trainingszwecke genutzt werden, ohne die Urheber um Erlaubnis zu fragen? Nicht alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit der KI-Nutzung und dem Urheberrecht europäischer Prägung stellen, sind derzeit abschließend geklärt. Das liegt zum einen daran, dass die aktuelle technische Entwicklung von KI-Werkzeugen rasant voranschreitet, und zum anderen daran, dass unser derzeitiges Urheberrecht (noch) nicht darauf eingestellt ist.

 

Ist unser Urheberrecht zeitgemäß?

Ein Werk im urheberrechtlichen Sinne ist eine persönlich geistige Schöpfung auf dem Gebiet von Literatur, Wissenschaft und Kunst (§§ 1, 2 UrhG). Dies setzt schon rein sprachlich einen hauptsächlich von einem Menschen ausgehenden, kreativen Schaffensakt voraus. ChatGPT & Co. sind hier schlicht nicht vorgesehen.

Das deutsche Urheberrecht sieht in § 2 Abs. 1 UrhG unterschiedliche Werk-Arten vor, die generell schutzfähig sind. Dazu gehören insbesondere die folgenden:

  • Texte
  • Musik
  • Grafiken
  • Fotos
  • Videos
  • technische Zeichnungen
  • Code
  • Datenbanken

 

Unabhängig von der konkreten Werk-Art sieht die einhellige Auffassung in deren Herstellung durch KI-Tools gerade keine solche „persönlich geistige Schöpfung“, so dass mittels KI erschaffene Werke auch nicht dem Urheberrecht unterfallen.

Wer mit einem Smartphone ein Foto schießt oder wer einen Vertrag in ein Textverarbeitungsprogramm eingibt, der erschafft dadurch jeweils ein jedenfalls potenziell urheberrechtsfähiges Werk. Zwar gibt auch bei ChatGPT & Co. in der Regel ein Mensch einen sog. Prompt ein, also einen als Text formulierten Befehl. Die eigentliche „schöpferische“ Leistung erbringt jedoch die KI. Je nach KI-System spielt hierbei auch ein gewisser Zufall eine Rolle, so dass nicht das gleiche Ergebnis herauskommt, wenn derselbe Befehl erneut eingegeben wird. Wenn es sich bei dem von Menschenhand und -verstand geschaffenen Werk nicht nur um eine alltägliche, eher routinemäßige Leistung handelt, ist die (generell vergleichsweise niedrig liegende) Einstiegshürde des Urheberrechts gemeistert.

Fazit

KI-Werke unterliegen regelmäßig nicht dem Schutz des Urheberrechts, sondern sind gemeinfrei, d.h. von jedermann uneingeschränkt nutzbar. Wer das von einer KI erzeugte Werk bearbeitet, der kann an „seinem“ Leistungsanteil ein Urheberrecht erhalten. Ebenfalls Urheber kann derjenige werden, der verschiedene KI-Werke zu einem neuen Gesamtwerk zusammenstellt. Das Urheberrecht an den einzelnen KI-Werken erhält er dadurch zwar nicht, aber in Bezug auf das Gesamtwerk schon.

Da auch bestehende Werke in den Prompt einer KI eingegeben werden können, wenn z.B. ein Vertrag zusammengefasst oder übersetzt werden soll, ist auch hierbei das Urheberrecht zu beachten. Der Urheber des besagten Vertrages müsste also vorab um Erlaubnis gefragt werden.

 

Werden Kreativschaffende durch KI enteignet?

KI-Systeme werden regelmäßig mit Datenbanken trainiert, die Unmengen an speziell zu diesem Zweck zusammengestellten Daten enthalten. Nicht selten bedienen sich die KI-Anbieter hierbei einfach an den offen im Internet verfügbaren Inhalte.

Im deutschen Urheberrecht existieren seit Mitte 2021 Regelungen für solche Fälle (§§ 44b, 60d UrhG). Daher ist das sog. Text- und Data-Mining speziell für den Bereich der wissenschaftlichen Forschung erlaubt und kann von den Urhebern im Grunde nicht verhindert werden. Allerdings sind die Voraussetzungen der Forschungszwecke sehr hoch und es gibt nur einen begrenzten Kreis von Berechtigten. Auch außerhalb des wissenschaftlichen Bereichs ist Text- und Data-Mining grundsätzlich zulässig. Hier sieht das Gesetz allerdings zu Gunsten von Urhebern eine Opt-Out-Möglichkeit vor. Sie können gem. § 44b Abs. 3 UrhG einen Nutzungsvorbehalt erklären, so dass ihre Werke dann nicht mehr erfasst werden dürfen. Es ist leider noch nicht geklärt, wie genau ein solcher Nutzungsvorbehalt in der Praxis wirksam erklärt werden kann. Eine Möglichkeit wäre die Formulierung von entsprechenden Nutzungsbestimmungen z.B. im Rahmen des Website-Impressums, ein anderer Weg könnte über die Einbindung von sog. Meta-Informationen an jede einzelne Datei zum Ziel führen.

 

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