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Überblick über den juristischen Rahmen bei der Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI)

Alle können das Schlagwort „Künstliche Intelligenz“ (KI) einordnen, gefühlt jeder kennt ChatGPT, Midjourney, DALL-E, Stable Diffusion & Co. und sehr Viele haben inzwischen auch schon die eine oder andere KI-Anwendung selbst ausprobiert. So spannend diese „neue“ Technik auch ist, sie stellt aktuell leider noch eine „Black Box“ dar. Will sagen: Außer den Herstellern weiß niemand genau, was da eigentlich „unter der Motorhaube“ so passiert. Klar ist nur, dass eine KI aus Algorithmen, also aus Computerprogrammen besteht, die abhängig von ihren späteren Aufgaben mit passenden Trainingsdaten gefüttert werden, um an möglichst vielen Beispielen lernen zu können (sog. maschinelles Lernen, engl.: machine learning, kurz: ML). Oder anders ausgedrückt: Eine KI, die aus Texteingaben ihrer Nutzer z.B. Bilder von Katzen erzeugen können soll, muss vorher viele verschiedene Katzenfotos gezeigt bekommen. Das, was ein dreijähriges Kind spielend hinbekommt, muss einer KI also mit großem Aufwand eingetrichtert werden. Eine KI ist daher zwar künstlich, aber nicht wirklich intelligent, sondern lediglich sehr gut im Erkennen von Mustern und im Neuzusammensetzen von Erlerntem. Das macht die Sache aber natürlich nicht weniger spannend und das Rumprobieren bereitet – zugegebenermaßen – auch wirklich viel Spaß. Aus juristischer Sicht ergeben sich jedoch mehr und mehr z.T. noch ungeklärte Fragestellungen, je tiefer man in die Materie einsteigt.

 

KI-Einsatz im Anwalts-Alltag

Im anwaltlichen Alltag sind vielfältige KI-Einsatzzwecke möglich, etwa als Formulierungshilfe, als Übersetzungswerkzeug, als Gerichtsentscheidungs-Zusammenfasser oder als Dokumentengenerator. Für den Einstieg in ein derart breitgefächertes Gebiet soll dieser Beitrag einen Überblick über die einschlägigen Rechtsgebiete bzw. -Fragen bieten.

Die Welt der KI-Tools ist vielfältig und wird auch regelmäßig durch neue Angebote bereichert, so dass man zunächst einmal einzelne Kategorien von KI-Anwendungen differenzieren muss, weil dies Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung hat. So haben beispielsweise KI-Grafiken, als reine Zeichnungen ohne Bezug zu realen Personen, kaum Berührungspunkte zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (APR) oder zum Datenschutzrecht und stellen in aller Regel auch keine Geschäftsgeheimnisse dar. Hingegen ist das Urheberrecht hierbei aber sehr wohl betroffen, ebenso wie z.B. bei per KI erzeugter Musik. Wird hingegen die Stimme eines Menschen synthetisiert, kann sein APR in Form des Rechts an der eigenen Stimme beeinträchtigt sein. Geht es um mittels KI generierte Fotos, kann es (zumindest theoretisch) zu Abbildung von real existierenden Personen kommen, wobei ebenfalls das APR zu berücksichtigen ist, diesmal in Bezug auf das Recht am eigenen Bild. Abgesehen davon hat die KI vorher auch mit Fotos von real existierenden Personen trainiert, deren APR dadurch ebenfalls betroffen sein kann. Soll bestehendes Foto-, Audio- oder Video-Material manipuliert werden, indem z.B. dem ehemaligen US-Präsidenten Obama in einem Interview falsche Worte in den Mund gelegt werden oder bei einer Video-Konferenz die Teilnahme des Bürgermeisters von Kiew vorgetäuscht wird, so stellen sich bei diesen sog. Deep Fakes nicht nur APR-, sondern ggf. auch strafrechtliche Fragen. Wird ein digitales Sprachmodell, wie etwa der derzeitige „Platzhirsch“ ChatGPT, mit Daten aus Mandatsverhältnissen gefüttert, um beispielsweise einen Kaufvertrag erstellen zu lassen, dann klappt das aus technischer Sicht hervorragend – aus datenschutz- und berufsrechtlicher Sicht wäre dies allerdings eine Katastrophe. Denn dadurch würden personenbezogene Daten von Mandanten an einen Dienstleister mit Sitz bzw. Serverstandort in den USA übermittelt, was zugleich datenschutzrechtliche Probleme aufwirft und auch gegen das Berufsrecht verstößt; zudem wäre sicherlich der Tatbestand des § 203 StGB (Geheimnisverrat) zu prüfen. A propos Strafrecht: ChatGPT & Co. können allerdings auch hervorragend z.B. Programm-Code erzeugen. Je nach Anweisung kommt dabei dann entweder eine sinnvolle Anwendung oder eine Schadsoftware heraus, so dass die KI unter Umständen auch zum „Tatwerkzeug“ werden kann.

 

„KI-Recht“ als breitgefächerte Querschnittsmaterie

Kurzum: Die rechtliche Bewertung der KI-Nutzung hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe die KI erfüllen soll (Bild-, Text- oder Musik-Erzeugung bzw. -Optimierung, Synthetisierung menschlicher Stimmen, Manipulation von Foto- oder Video-Inhalten…) und welche Informationen / Daten ein- bzw. ausgegeben werden. Zwecks Unterstützung bei der Kategorisierung können Angebote, wie z.B. Futurepedia oder die KI-Landkarte Deutschland, äußerst hilfreich sein. Denn dort werden die jeweiligen Anwendungen in verschiedene Bereiche eingeteilt. Je nachdem, welche Aufgabe eine KI erfüllen kann bzw. welche Werke durch sie entstehen, sind schwerpunktmäßig unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen. Insbesondere kommen hier folgende Bereiche in Betracht:

  • Urheberrecht / Data Mining
  • Datenschutzrecht
  • APR (Recht am eigenen Bild bzw. an der eigenen Stimme)
  • Strafrecht

 

Selbstverständlich lässt sich nicht alles immer so trennscharf darstellen, es gibt diverse Überschneidungen. So muss beispielsweise bei Fotos von Personen nicht nur das Urheberrecht des Fotografen, sondern auch das APR der abgebildeten Personen geprüft werden. Werden Mandantendaten in eine KI eingegeben, ist das Datenschutz-, unter Umständen das Geschäftsgeheimnis- und auch das anwaltliche Berufsrecht betroffen. Und Deep Fakes können, je nach „Einsatzzweck“, die Prüfung der Bereiche APR und / oder Strafrecht erfordern.

 

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