Am 13.2.2026 erließ das AG München (Az. 142 C 9786/25) ein Urteil zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von KI-generierten Logos. In dem Verfahren verneinte das Gericht den Schutz dieser Werke als persönlich geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Mangels Urheberrechtsschutzes standen dem Kläger somit keine Unterlassungs- oder Löschungsansprüche zu.
I. Tatbestand
Logodesign
Der Kläger erstellte mithilfe einer Generativen KI drei verschiedene Logos. Hierzu nutzte er umfangreiche Prompts von bis zu 1.700 Zeichen und führte iterative Anpassungen durch. Diese nutzte er anschließend auf seiner eigenen Webseite. Der Beklagte übernahm die betreffenden Logos ohne Zustimmung des Klägers und veröffentlichte diese auf seiner eigenen Webseite.
Der Kläger machte daraufhin unter Berufung auf das Urheberrecht Unterlassung der Nutzung sowie die Löschung der Logos gem. § 97 Abs. 1 UrhG geltend. Er argumentierte, dass die KI lediglich als technisches Hilfsmittel eingesetzt worden sei und er sich somit auf den Schutz des § 2 UrhG berufen könne.
Der Beklagte wandte demgegenüber ein, dass die Logos gerade nicht als „persönliche geistige Schöpfungen“ eines Menschen im Sinne des UrhG anzusehen seien, da der schöpferische Prozess maßgeblich von der KI und somit nicht von einem Menschen bestimmt worden sei. Somit fehle es an einer schutzfähigen kreativen Leistung des Klägers.
II. Rechtliche Würdigung durch das Gericht
1. Werkbegriff des Urheberrechts
Werkbegriff
§ 2 Abs. 2 UrhG setzt für ein urheberrechtlich geschütztes Werk eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraus. Diese Voraussetzung folgt sowohl aus dem Gesetz als auch aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH zu einem autonomen Werksbegriff des Unionsrechts.
Das Gericht stellte klar, dass Werke nur dann geschützt sind, wenn sie die frei-schöpferischen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen und damit eine menschlich-schöpferische Einflussnahme deutlich wird. Es müsse sich die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln.
2. Anwendung des Werkbegriffs auf KI-Erzeugnisse
Prompting als Werk
Das Gericht verneinte die Werkqualität, da die erforderliche menschliche schöpferische Einflussnahme im konkreten Fall nicht maßgeblich durch den Kläger gesteuert worden sei. Der menschliche Einfluss müsse den Output hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen.
Das Gericht verglich das Prompting des Klägers mit einer künstlerischen Auftragsarbeit. Der detaillierte Ausgangsprompt gehe nicht über die Beschreibung von Anforderungen an eine Auftragsarbeit hinaus. Zwar sei ein kreatives Eingreifen des Klägers durch die Eingabe von Prompts nicht ausgeschlossen, jedoch dominierten die technischen Entscheidungsprozesse der KI die Gestaltung der Logos.
Anpassungen
Dies führe dazu, dass der Output nicht als Ergebnis einer selbstständigen, freien und kreativen menschlichen Leistung anzusehen sei. Auch Anpassungen des Klägers wie „make the bell look more artistic“ oder „add a more realistic touch“ zeugen laut Gericht nicht von kreativen Entscheidungen, sondern überlassen die eigentliche künstlerische Gestaltung weiterhin der KI. Bei Korrekturen offensichtlicher Fehler der KI („those finger must be white skinned, please“) liege ohnehin auf der Hand, dass dies für eine künstlerische Schöpfung nicht ausreiche.
Ein wesentliches Kriterium für die Erforderlichkeit kreativer Prägung sei daher, dass der menschliche Input durch konkrete Gestaltungsvorgaben oder iterative Anpassungen den Output derart bestimme, dass dieser insgesamt als Ausdruck der Persönlichkeit des Menschen gelten könne.
Auch hat das Gericht klargestellt, dass weder ein hoher zeitlicher Aufwand für das Prompting noch die Nutzung kostenpflichtiger Premium-Accounts eine Urheberschaft begründen können. Das Urheberrecht schütze die kreative Leistung, nicht den investierten Fleiß oder finanzielle Aufwendungen.










