Bisher sah es so aus, als würde Urheberrecht einerseits beim Trainieren von KI keine große Hürde darstellen und andererseits das Ergebnis auch keinen Schutz genießen. Diese Faustformel war leicht zu merken und soll zunächst den Ausgangspunkt für die sich jetzt mehr und mehr abzeichnenden Ausnahmen bilden. Beleuchten wir also der Reihe nach, wo der Einsatz von KI doch Urheberrechte verletzen kann, sodass am Ende von der erwähnten Faustformel kaum noch etwas übrigbleibt.
I. Trainieren mit urheberrechtlich geschütztem Material
Large Language Models (LLMs) haben in der Vergangenheit alle öffentlich verfügbaren Daten gelesen und zum Trainieren verwendet. Autoren, Bildagenturen und andere Rechteinhaber sind dagegen vorgegangen und haben dabei unterschiedliche Erfolge erzielt. Am 11.2.2025 entschied das US-Bezirksgericht in Delaware im Fall Thomson Reuters gegen ROSS Intelligence, dass das Training eines KI-Systems mit urheberrechtlich geschützten Inhalten nicht unter das Fair Use Prinzip fällt. (https://www.ded.uscourts.gov/sites/ded/files/opinions/20-613_5.pdf?utm_source=chatgpt.com (zuletzt abgerufen am 11.6.2025).) Die Entscheidung war überraschend, weil zuvor erwartet worden war, dass das Training zumindest so lange als zulässig angesehen werden würde, wie die trainierten Systeme nicht tatsächliche Reproduktionen generierten. Das amerikanische Fair Use Prinzip erlaubt es, wirtschaftliche Erwägungen in die Entscheidungen einzubeziehen, was in Deutschland nicht vorgesehen ist. (Sternberg-Lieben, in: BeckOK Urheberrecht, § 106 Rn 31.4) Bei der Entscheidung aus Delaware gilt es zu beachten, dass das Urteil nicht für generative KI Systeme gilt, sondern ausschließlich nichtgenerative KI betrifft.
Aktuelle Entscheidung
Bundesbezirksrichter William Alsup hat am 23.6.2025 entschieden: Urheberrechtlich geschützte Bücher dürfen für das Training von LLMs (generativer KI) genutzt werden, wenn sie legal beschafft wurden – das Fair Use Prinzip greift. (https://www.documentcloud.org/documents/25982181-authors-v-anthropic-ruling/ (zuletzt abgerufen am 26.6.2025))
II. Opt-out-Prinzip in Deutschland
In Deutschland erging im September 2024 eine Entscheidung des LG Hamburg, bei der der KI-Betreiber obsiegte. (LG Hamburg, Urt. v. 27.9.2024 – 310 O 227/23, GRUR 2024, 1710) In der Entscheidung hatte das Gericht die Text- und Datamining-Schranke für wissenschaftliche Texte nach § 60d UrhG zur Anwendung gebracht. In dem speziellen Fall konnte sich der beklagte KI-Betreiber auf diese Ausnahme berufen, was bei kommerziellen Verwendungen jedoch nicht gelingen dürfte.
Für kommerzielle Zwecke gilt das Opt-out-Prinzip aus § 44b UrhG.



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