I. Begrenzung und Befristung des Anspruchs
Jeder Unterhaltsanspruch des nachehelichen Unterhaltsrechts kann nach § 1578b BGB begrenzt und befristet werden. Eine Ausnahme besteht lediglich beim Kindesbetreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, bei dem keine Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB bei möglich ist (BGH FamRZ 2009, 1391; BGH FamRZ 2009, 1124; BGH FamRZ 2009, 770; BGH FamRZ 2009, 960).
Bei § 1615l BGB besteht lediglich – wie bei § 1570 BGB – eine immanente Befristung auf den Unterhaltsanspruch bis zum Alter des Kindes von drei Jahren, aber keine Möglichkeit der Begrenzung der Höhe nach.
II. Einschränkung des Ehegattenunterhalts nach 1579 BGB
Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann nach § 1579 BGB begrenzt, befristet oder ganz ausgeschlossen werden. Dies ist schon beim Trennungsunterhalt möglich, aber auch beim Geschiedenenunterhalt.
Eine große praktische Bedeutung hat die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 BGB bei der Aufnahme einer neuen Partnerschaft. Die Beschränkung des – an sich vorhandenen – Unterhaltsanspruchs knüpft an die Herauslösung aus der ehelichen bzw. nachehelichen Solidarität an. Zu beachten ist in der Praxis die Kinderschutzklausel bei der Betreuung eines aus der Ehe hervorgegangen Kindes.
III. Verwirkung von Betreuungsunterhalt bei §§ 1615l Abs. 3, 1611 BGB
Da bei einer unverheirateten Partnerschaft ein Herauslösen aus der ehelichen oder nachehelichen Solidarität nicht möglich ist, scheidet auch eine analoge Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB bei der Aufnahme einer neuen Partnerschaft aus (OLG Frankfurt v. 2.5.2019 – 2 UF 273/17, FamRZ 2019, 1611).
Einschlägig bei § 1615l BGB ist die Norm aus dem Verwandtenunterhalt § 1611 BGB. Insbesondere ist § 1579 BGB nicht anwendbar, weil hier § 1611 BGB eine spezielle Regelung mit einem strengeren Maßstab enthält.
Jedoch kann das Zusammenleben mit einem (neuen) Partner weder in analoger Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB noch in wertender Betrachtung über § 1611 BGB die Annahme einer Unterhaltsverwirkung rechtfertigen, wenn nicht andere Verfehlungen im Sinne des § 1611 BGB auf eine grobe Unbilligkeit schließen lassen (OLG Frankfurt v. 2.5.2019 – 2 UF 273/17, FamRZ 2019, 1611).
Denkbar ist das Eingreifen von § 1611 BGB bei schweren Verfehlungen wie Straftaten, Umgangsverweigerung, Beschädigung d. Ansehens in der Öffentlichkeit. Zwar fehlt eine dem § 1579 BGB entsprechende Kinderschutzklausel in § 1611 BGB. Jedoch müssen die Belange der Kinder auch dort im Rahmen der Billigkeitsabwägung Berücksichtigung finden.
IV. Versorgungsleistungen bei neuer Partnerschaft
Nimmt die unterhaltsberechtigte Mutter eine neue Partnerschaft auf, können allerdings fiktive Einkünfte aufgrund von Versorgungsleistungen für einen neuen Lebensgefährten in Betracht kommen (OLG Köln v. 21.1.2021 – 10 UF 160/20, FamRZ 2021, 1529), sofern dieser in der Lage wäre, ihr dafür ein Entgelt zu zahlen (OLG Köln v. 21.2.2017 – 25 UF 149/16, FamRZ 2017, 1309; Eschenbruch/Menne, Unterhaltsprozess, Kap. 2 Rn 1370 m.w.N.; Wendl/Bömelburg, §7 Rn107, Rn130).
Wenn die Berechtigte zur finanziellen Leistungsfähigkeit des neuen Partners keine Angaben machen will, kann diese zu seinen Lasten unterstellt werden, weil sie hierfür darlegungs- und beweisverpflichtet ist (Wendl/Bömelburg, § 7 Rn 130; NK-BGB/Schilling, § 1615l BGB Rn 28).
Ein Auszug aus der eBroschüre Viefhues, Praktische Unterschiede zwischen Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft, 1. Auflage 2026, S. 21/22
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