Beitrag

Glaubhaftmachung bei einer Funktionsunfähigkeit der beA-Karte

Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes – hier: Berufungsbegründung – als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einer Funktionsunfähigkeit der beA-Karte. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 7.10.2025VIII ZB 21/25

I. Sachverhalt

Berufungsbegründung per Fax wegen defektem beA

Die Beklagte hat Berufung gegen ein Urteil des AG eingelegt. Am 14.8.2024, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten per Telefax einen von ihr unterschriebenen Schriftsatz mit der Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingereicht. In diesem Schriftsatz findet sich folgende Passage: „Wir reichen diese Berufungsbegründung vorab fristwahrend per Telefax ein, da es im beA-Postfach eine Softwareaktualisierung gibt und die alte beA-Karte der Unterzeichnerin derzeit nicht funktioniert. Es wurde bereits Kontakt zum beA-Support aufgenommen und es wird noch versucht, eine Freischaltung bis 20:00 Uhr … herbeizuführen.“ Nach einem Hinweis durch das LG am 26.8.2024 hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten noch am selben Tag den vorbezeichneten Schriftsatz mit der Berufungsbegründung nochmals mittels des beA an das Berufungsgericht übersandt und für die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat sie vorgetragen, sie habe am 14.8.2024 aufgrund einer Zertifikatsumstellung der beA-Karte keinen Zugang zu ihrem beA-Postfach gehabt, worüber sie noch am selben Tag den beA-Support informiert habe. Von diesem habe sie am 22.8.2024 die Nachricht erhalten, dass die notwendige Entkoppelung durchgeführt worden und die Registrierung mit der neuen beA-Karte nebst PIN möglich sei. Die Freischaltung sei aber erst am 23.8.2024 erfolgt. Die beA-Karte der Prozessbevollmächtigten sei bis zum 23.9.2029 gültig gewesen. Die Funktionsuntüchtigkeit der Karte sei der Prozessbevollmächtigten erst am 14.8.2024, aufgefallen. Zuvor habe die Karte einwandfrei funktioniert. Zur Glaubhaftmachung hat die Prozessbevollmächtigte mehrere E-Mails der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer vorgelegt sowie u.a. einen Screenshot des ihrer Prozessbevollmächtigten von der Bundesnotarkammer ausgestellten Zertifikats für deren am 14.8.2024 verwendete (alte) beA-Karte. Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Beklagte allein gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

II. Entscheidung

Anforderungen des § 130d ZPO

Das LG habe die Berufung der Beklagten gem. § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zutreffend wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Gem. § 130d Satz 1 ZPO seien vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die – wie hier – durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronische Dokumente zu übermitteln. Ein Formverstoß führe zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. BGH NJW 2023, 2484 Rn 6; NJW 2025, 2165 Rn 28; jeweils m.w.N.). Dies gelte gem. § 520 Abs. 5 ZPO auch für Berufungsbegründungen. Ein solcher Formverstoß liege hier vor. Die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung gem. § 130d Satz 2 und 3 ZPO seien vorliegend nicht erfüllt. Nach § 130d Satz 2 ZPO bleibe die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften (Übermittlung in Papierform oder durch einen Telefaxdienst [Telekopie] gemäß § 130 Nr. 6 ZPO) zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist (vgl. BT-Drucks 17/12634, S. 27). Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift (BGH NJW-RR 2024, 794 Rn 14 m.w.N.) bezwecke, dem Rechtssuchenden auch bei technischen Ausfällen eine wirksame Einreichung von Schriftsätzen zu ermöglichen, gleichviel ob die Ursache dafür in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden zu suchen ist. Nicht erfasst seien jedoch die Fälle, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in der Person des Einreichers liegende Gründe entgegenstehen (BGH NJW 2023, 1062 Rn 13 m.w.N.; NJW 2024, 901 Rn 8). Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ werde klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (BGH NJW-RR 2025, 629 Rn 8). Dementsprechend stellten Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vorübergehenden technischen Grund dar. Die vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument sei gemäß § 130d Satz 3 ZPO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies bedürfe zunächst einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände (BGH NJW 2024, 901 Rn 8 m.w.N.; NJW-RR 2024, 794 Rn 16; NJW-RR 2025, 629 Rn 9), deren Richtigkeit der Rechtsanwalt dann an Eides statt oder unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern (BGH NJW 2023, 3367 Rn 16; NJW-RR 2024, 331 Rn 9; jeweils m.w.N.) oder durch andere Beweismittel, wie etwa durch die Vorlage einer Störungsmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer, glaubhaft machen muss (§ 294 ZPO; BGH NJW 2024, 903 Rn 22; NJW 2025, 508 Rn 16). Hieran fehle es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Glaubhaft zu machen sei daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (BGH a.a.O.). Zu den erforderlichen technischen Einrichtungen, die ein professioneller Einreicher für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorzuhalten hat, gehörten nicht nur ein entsprechendes Endgerät, sondern auch die erforderliche, gültige beA-Karte. Ein Prozessbevollmächtigter, der sich auf die fehlende Funktionsfähigkeit seiner beA-Karte zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung beruft, habe somit die Möglichkeit des Ablaufs der Gültigkeitsdauer seiner beA-Karte als Störungsursache auszuräumen. Hierzu habe er im Einzelfall glaubhaft zu machen, ob er im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung überhaupt eine gültige beA-Karte vorgehalten hat, ob und gegebenenfalls, wann deren Gültigkeitsdauer abgelaufen war, wann er hiervon Kenntnis erhalten konnte sowie dass er rechtzeitig eine neue Karte beantragt hat.

Hier keine hinreichende Glaubhaftmachung

Ausgehend hiervon sei es der Beklagten bereits nicht gelungen, eine vorübergehende technische Unmöglichkeit der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes als elektronisches Dokument am 14.8.2024 hinreichend darzulegen. Die Beklagte habe lediglich ausgeführt, dass es eine Softwareaktualisierung gebe und die alte beA-Karte ihrer Prozessbevollmächtigten derzeit nicht funktioniere, weswegen die Prozessbevollmächtigte Kontakt zu dem beA-Support aufgenommen habe. Dies stelle jedoch bereits keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der Abläufe dar, die auf eine vorübergehende technische Unmöglichkeit schließen lässt, zumal die Beklagte dieses Vorbringen auch nicht – etwa durch eine anwaltliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten – glaubhaft gemacht hat. Der Vortrag der Beklagten lasse weder erkennen, welche Software aktualisiert worden ist, noch ob die von der Prozessbevollmächtigten verwendete beA-Karte zum Zeitpunkt der Einreichung des Berufungsbegründungsschriftsatzes nach den Vorgaben der Betreiberin noch den Zugang zum beA ermöglichen sollte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 RAVPV). Das Vorbringen, dass die beA-Karte „derzeit nicht funktioniert“, gebe keine Auskunft über deren Gültigkeit, sondern lediglich über deren Funktionsfähigkeit im technischen Sinne. Soweit die Beklagte ihren Vortrag dahingehend präzisiert hat, dass ihre Prozessbevollmächtigte aufgrund einer Zertifikatsumstellung der beA-Karte am 14.8.2024 keinen Zugang (mehr) zu ihrem beA gehabt habe und erst am 22.8.2024 eine Registrierung mit einer neuen beA-Karte möglich gewesen sei, reiche auch dieses Vorbringen zur Darlegung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im Sinne des § 130d Satz 2, 3 ZPO nicht aus. Denn es lasse nicht erkennen, ob die alte Karte trotz der Zertifikatsumstellung noch gültig war und nur aufgrund einer technischen Störung am 14.8.2024 nicht mehr funktionierte oder ob die Karte durch die Zertifikatsumstellung ihre Gültigkeit verloren hatte und die Prozessbevollmächtigte hiervon vorab so rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie sich eine neue gültige beA-Karte hätte beschaffen können. Auch den von der Beklagten zur Glaubhaftmachung vorgelegten E-Mails der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer sei nicht zu entnehmen, warum die Registrierung mit einer neuen beA-Karte notwendig war. Die Beklagte habe zwar vorgetragen, die alte beA-Karte ihrer Prozessbevollmächtigten sei ausweislich des dieser hierfür erteilten Zertifikats noch bis zum 23.9.2029 gültig gewesen, und hat insofern auf einen Screenshot des für diese Karte ausgestellten Zertifikats verwiesen. Die Beklagte habe jedoch nicht dargelegt, ob und inwieweit sich die im August 2024 vorgenommene Zertifikatsumstellung auf die Gültigkeit der Karte ausgewirkt hat und die Prozessbevollmächtigte von diesen Auswirkungen vorab in Kenntnis gesetzt worden ist. Allein der Hinweis, die Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung sei ein unvorhersehbares und unverschuldetes Ereignis, lasse nicht erkennen, welche Informationen die Prozessbevollmächtigte zu der bevorstehenden Zertifikatsumstellung erhalten hat. Wenn die Prozessbevollmächtigte jedoch rechtzeitig darauf hingewiesen worden sein sollte, dass ihre alte beA-Karte nach der Zertifikatsumstellung nicht mehr gültig sein würde, habe sie sich rechtzeitig um eine neue beA-Karte als Teil der technischen Einrichtungen kümmern müssen.

III. Bedeutung für die Praxis

Harte Linie

Der BGH bleibt bei seiner harten Linie zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der aus technischen Gründen vorübergehenden Unmöglichkeit der vorgeschriebenen Übersendung von elektronischen Dokumenten. Diese Grundsätze gelten gem. § 32d StPO auch für das Strafverfahren (einschlägig BGH NStZ 2025, 249; NStZ-RR 2023, 347; allg. zu der Norm Deutscher StRR 2/2022, 5). Dabei ist zu beachten, dass nach der ab 1.1.2026 geltenden Fassung der Vorschrift (hierzu Burhoff VRR 4/2024, 10) nun auch der Einspruch gegen einen Strafbefehl und dessen Rücknahme sowie die Rücknahme von Berufung und Revision mittels elektronischem Dokument erfolgen müssen (§ 32d Satz 1 Nrn. 1 – 3 StPO n.F.). Für Verteidiger und Rechtsanwälte bietet der vorliegende Beschluss unabhängig von der Verfahrensart einen wertvollen Katalog der Anforderung an die Begründung und die Glaubhaftmachung in solchen Fällen. Vor allem ist dann Eile oberstes Gebot („unverzüglich“).

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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