Zur angemessenen Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Nur teilweise Kostenfestsetzung
Der Rechtsanwalt hat nach Einstellung eines straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahrens gegenüber der Staatskasse der diese auferlegten Auslagen des Betroffenen geltend gemacht. Dabei hatte er jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Die Rechtspflegerin hatte die Gebühren jeweils um 20 % reduziert. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
II. Entscheidung
Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG
Nach Auffassung des AG musste es bei der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG bei der Reduzierung um 20 Prozent verbleiben. Die Grundgebühr entstehe mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Die erste Akteneinsicht sei Mitte Juli 2023 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Aktenumfang 17 Seiten betragen. Der in die Einarbeitung in diesen Aktenteil erforderliche Arbeitsaufwand unterschreite den durchschnittlichen Bereich deutlich – wie in aller Regel in einfach gelagerten Bußgeldverfahren.
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG
Anders liege der Fall bei den Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG. Die Tätigkeit des Verteidigers habe sich nämlich nicht lediglich in der Anregung, das Verfahren einzustellen erschöpft. Vielmehr habe er noch eine detailliert begründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss des AG eingelegt, die auch erfolgreich gewesen sei. Spätestens in diesem Verfahrensstadium sei damit der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit so erheblich gewesen, dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt erscheine.
Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG
Dasselbe wie für die Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG gelte für die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG.
III. Bedeutung für die Praxis
Anzumerken ist:
Geringer Aktenumfang
1. Soweit das AG zur Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG maßgeblich auf den Aktenumfang abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser bei der ersten Einarbeitung, worauf das AG ja auch selbst hinweist, i.d.R. nur einen geringen Umfang haben wird. Daher ist es m.E. nicht zutreffend den Aktenumfang maßgeblich für die Bemessung der Grundgebühr heranzuziehen (so auch LG Köln, Beschl. v. 21.3.2025 – 110 Qs 51/24, AGS 2025, 403).
Nr. 5115 VV RVG
2. Mich irritiert der Hinweis des AG bei der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG. Sollte das AG damit gemeint haben, dass auch die Höhe der Nr. 5115 VV RVG von den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG abhängt, ist das unzutreffend. Denn nach zutreffender h.M. ist die Gebühr Nr. 5115 VV RVG – ebenso wie die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4114 VV RVG eine Festgebühr, die immer in Höhe der Mittelgebühr entsteht (s. dazu – teilweise zur Nr. 4141 VV RVG KG, JurBüro 2012, 466; LG Dresden, RVGreport 2010, 454; LG Halle, RVGreport 2020, 91; LG Heilbronn, Beschl. v. 7.1.2025 – 1 Qs 11/23, AGS 2025, 117; LG Köln, Beschl. v. 24.9.2020 – 120 Qs 60/20; LG Saarbrücken, AGS 2015, 511; AG Hamburg, RVGreport 2006, 351 = AGS 2006, 439; AG Karlsruhe, AGS 2008, 492; AG Karlsruhe, Beschl. v. 13.2.2017 – 7 OWi 139/16AG Stuttgart, RVGreport 2008, 430 = AGS 2008, 547; AG Viechtach, AGS 2007, 84; AG Waldbröl, RVGreport 2016, 371; AG Weilburg, AGS 2007, 561; a.A. wohl, allerdings ohne nähere Begründung, OLG Stuttgart, RVGreport 2010, 263 = AGS 2010, 292; LG Berlin, Beschl. v. 22.3.2012 – 517 Qs 5/12; LG Leipzig, AGS 2010, 19; LG Oldenburg, RVGreport 2011, 337 = AGS 2011, 598; AG Viechtach/LG Deggendorf, RVGreport 2005, 431 = AGS 2005, 504; AG Heidelberg, RVGreport 2016, 185 = AGS 2016, 273; AG Neustadt an der Weinstraße JurBüro 2014, 531.











