Die Verfahrensgebühr für die Revision entsteht in einem Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat, erst dann, wenn feststeht, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolgt und wenn an Hand der Anträge und der Begründung (§ 344 StPO) das Ziel und der Umfang der Revisionsangriffe feststellbar sind. Erst dann ist eine sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeit eines verständigen Verteidigers angezeigt. (Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Rücknahme der Revision der StA vor deren Begründung
Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Beschuldigten. Das LG hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft am 11.9.2024 Revision eingelegt. Mit Verfügung vom 5.11.2024 wurde die bis dahin nicht begründete Revision wieder zurückgenommen.
Verfahrensgebühr wird nicht festgesetzt
Der Pflichtverteidiger hat die Festsetzung seiner Pflichtverteidigervergütung für das vorbereitende Verfahren, das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges und das Revisionsverfahren, und zwar insoweit eine Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG nebst Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG, in Höhe von insgesamt 2.721,10 EUR beantragt. Das LG hat die Gebühren für das Revisionsverfahren nicht festgesetzt. Der dagegen gerichteten Erinnerung wurde nicht abgeholfen. Der Einzelrichter der Strafkammer hat die Erinnerung dann zurückgewiesen.
II. Entscheidung
Kein Honorar für spekulative Tätigkeit
Die vom Pflichtverteidiger geltend gemachten Gebühren für das Revisionsverfahren seien zu Recht nicht in Ansatz gebracht worden. Die entsprechende Tätigkeit des Pflichtverteidigers löse keinen Erstattungsanspruch wegen der dadurch entstandenen Gebühren aus. Für das Rechtsmittel der Revision sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sachgerechte und zweckdienliche Tätigkeiten eines verständigen Verteidigers erst dann angezeigt sein können, wenn feststehe, dass die Staatsanwaltschaft das von ihr eingelegte Rechtsmittel nach näherer Überprüfung der Erfolgsaussichten überhaupt weiterverfolge und wenn anhand der Anträge und der Begründung (§ 344 StPO) das Ziel und der Umfang der Revisionsangriffe feststellbar seien. Der dann feststehende Gegenstand der Revisionsrügen ermögliche erst eine auf den Einzelfall bezogene und das weitere Vorgehen präzisierende Beratung des Angeklagten durch den Verteidiger. Vor Zustellung einer Revisionsbegründung könne der Angeklagte sich mit seinem Verteidiger nur über potenzielle und hypothetische Revisionsangriffe beraten und theoretisch eine bestimmte Verteidigungsstrategie entwerfen; eine diesbezügliche Tätigkeit des Verteidigers wäre nur spekulativ, also gerade nicht zweckentsprechend und sachgerecht (vgl. nur OLG Koblenz, Beschl. v. 3.7.2006 – 2 Ws 424/06).
Auch unter Beachtung des konkreten Einzelfalles ändere sich an dieser Beurteilung nichts. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein Tätigwerden des Verteidigers vor Begründung der Revision notwendig gewesen sein sollte. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass allgemeine prozessuale Fragen zum Prozessfortgang noch im Rahmen der Mandatierung des Ausgangsverfahrens zu beantworten seien, da diese Tätigkeiten – entgegen der Ansicht des Pflichtverteidigers – auch über die Verkündung des Urteils hinausgehend noch von der Gebühr des Ausgangsprozesses erfasst werden (vgl. LG Amberg, Beschl. v. 21.10.2021 – 11 Qs 63/21; OLG Köln, Beschl. v. 3.7.2015 – III-2 Ws 400/15).
III. Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist unzutreffend. Denn die Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG ist entstanden und sie ist auch zugunsten des Pflichtverteidigers festzusetzen (eingehend dazu Burhoff, RVGreport 2014, 410).
Erstattung/Festsetzung
Noch zutreffend ist die Entscheidung des LG, wenn es offenbar davon ausgeht, dass die Gebühr Nr. 4130 VV RVG zwar entstanden ist (dazu 2), aber nicht erstattet/festgesetzt wird. Denn die Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel – egal ob Berufung oder Revision – vor Begründung des Rechtsmittels zurücknimmt, erstattungsfähig bzw. ist als gesetzliche Gebühr für den Pflichtverteidiger festzusetzen. Denn der Angeklagte hat ab Einlegung des Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft Handlungs- und Beratungsbedarf, z.B. über den weiteren Gang des Verfahrens usw. Dieser hängt nicht etwa von der Begründung der Berufung ab und wird auch nicht von der Verfahrensgebühr für das Vorinstanzverfahren abgedeckt (BGH, NJW 2003, 756 [für Zivilsache]; OLG Stuttgart, StV 1998, 615; LG Aurich, RVGreport 2015, 266 = StRR 2015, 280; LG Bielefeld, Beschl. v. 17.5.2021 – 8 Qs 125/21; LG Detmold, Beschl. v. 18.12.2020 – 23 Qs 142/20, AGS 2021, 78; LG Dortmund, RVGreport 2016, 223 = AGS 2016, 18; LG Dresden, Beschl. v. 23.5.2011 – 3 Qs 75/07; LG Göttingen, StraFo 2019, 175 = RVGreport 2019, 108; LG Heidelberg, StV 1998, 607; LG München I, StRR 2015, 78 m. Anm. Werning; LG Münster, AGS 2003, 314; LG Düsseldorf, Beschl. v. 8.7.2003 – XVII Qs 47/03; AG Iserlohn, StraFo 2011, 530; wie hier auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4142 VV Rn 29 ff.; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl. 2021, VV 4124–4125 Rn 16 m.w.N.; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26 Aufl. 2023, Einl. VV 4124, 4125 Rn 6; Meyer-Goßner/Schmitt, § 464a Rn 10 [i.d.R.]). Zudem kann der Verteidiger aus der Hauptverhandlung und aus dem dort im Plädoyer der Staatsanwaltschaft gestellten Schlussantrag ableiten, welches Ziel die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel verfolgt, sodass er nicht etwa auf die Zustellung der Rechtsmittelbegründung der Staatsanwaltschaft angewiesen ist, um mit dem Mandanten das Ziel des Rechtsmittels besprechen zu können (s. aber KG, StraFo 2006, 432 = RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375; Beschl. v. 19.5.2011 – 1 Ws 168/10). In dem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft nach Nr. 148 RiStBV nur ausnahmsweise vorsorglich Rechtsmittel einlegen darf (dazu aber auch KG, JurBüro 2012, 471 = VRR 2011, 397 = StRR 2011, 387 = RVGreport 2012, 187). Der Angeklagte muss also davon ausgehen, dass ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel auch durchgeführt werden wird (s. auch Nr. 148 Ziff. 3 RiStBV; a.A. offenbar LG Bochum, a.a.O.).
H.M. in der Rechtsprechung a.A.
Ich verkenne nicht, dass die h.M. in der Rechtsprechung unzutreffend a.A. ist. Das wird u.a. mit dem Hinweis darauf begründet, dass eine offensichtlich sinnlose Tätigkeit keinen Erstattungsanspruch auslöst (u.a. grundlegend KG, Beschl. v. 25.8.2008 – 1 Ws 262/08; JurBüro 2010, 599 = RVGreport 2010, 351; s. auch noch KG, StraFo 2006, 432 = RVGreport 2006, 352 = AGS 2006, 375; StRR 2011, 387 = VRR 2011, 398 jur. m. abl. Anm. Burhoff = JurBüro 2012, 471 [für die Nr. 4124 VV RVG]; OLG Brandenburg, RVGreport 2020, 230; OLG Bremen NStZ-RR 2011, 391; OLG Düsseldorf, JurBüro 1981, 229; OLG Hamm, MDR 1978, 586; OLG Celle, Beschl. v. 28.4.2021 – 2 Ws 122/21, AGS 2021, 306 = JurBüro 2021, 300-301 = Rpfleger 2021, 539; = StraFo 2021, 307 [Berufung des Nebenklägers]; OLG Hamm, Beschl. v. 13.4.2021 – 4 Ws 22/21, AGS 2021, 313; OLG Koblenz, NStZ 2007, 423 = Rpfleger 2006, 670; NStZ-RR 2014, 327; OLG Köln, RVGreport 2015, 383 = AGS 2015, 511; OLG München, JurBüro 1977, 490; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.2.2021 – 2 Ws 246/20, AGS 2021, 171 = JurBüro 2021, 243; LG Bochum, JurBüro 2007, 38 m. abl. Anm. Madert; LG Cottbus, JurBüro 2007, 416 m. abl. Anm. Madert; LG Detmold, JurBüro 2017, 584; LG Dresden, RVGreport 2020, 22; LG Karlsruhe, Beschl. v. 20.10.2010 – 3 Qs 97/09 KO; LG Koblenz, JurBüro 2009, 198; LG Köln, StraFo 2007, 305 = AGS 2007, 351 = RVGreport 2007, 224; JurBüro 2011, 307 für Berufung des Nebenklägers; StRR 2014, 256 = RVGreport 2014, 360 = Rpfleger 2014, 624; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 18.3.2021 – 13 Qs 14/21, AGS 2021, 176; LG Osnabrück, JurBüro 2018, 187; LG Schweinfurt, RVGreport 2018, 224; LG Wuppertal, Beschl. v. 16.5.2022 – 23 Qs 63/22, AGS 2022, 367).
„Verständiger Verteidiger“
An der Stelle findet man dann häufig, so auch beim LG Amberg, den Hinweis auf den „verständigen“ Verteidiger. Daran stört mich schon, dass immer nur vom Verteidiger „Verständnis“ verlangt wird, nie aber vom Gericht oder von der Staatsanwaltschaft, die sich vielleicht mal eher „verständig“ überlegen sollte, ob man Rechtsmittel einlegt oder nicht und ob man nicht durch ein „spekulatives“ Rechtsmittel anderen Verfahrensbeteiligten Arbeit macht, die dann aber nicht honoriert werden soll. Die Argumentation in der Rechtsprechung (insbesondere KG, JurBüro 2012, 471 = RVGreport 2012, 187 = StRR 2011, 387 = VRR 2011, 398, jew. m. abl. Anm. Burhoff; OLG Köln, RVGreport 2015, 383 = AGS 2015, 511) ist an der Stelle im Übrigen nicht konsequent. Denn einerseits wird vom „verständigen Verteidiger“ erwartet, dass er vor dem Eingang der Rechtsmittelbegründung nicht nur „spekulativ“ tätig wird, also auf Mutmaßungen über Umfang und Erfolgsaussichten des Rechtsmittels“ verzichtet, andererseits wird aber davon ausgegangen, dass der Verteidiger/Rechtsanwalt das dem Angeklagten begreiflich machen kann. Wird die Tätigkeit aber erwartet, dann ist sie notwendig und nicht nutzlos. Deshalb kann der Verteidiger Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren verlangen (auch Gerold/Schmidt/Burhoff, Einl. 4124, 4125 Rn 7). Verteidigung zum „Nulltarif“ gibt es nicht. Oder: „Wer die Musik bestellt, muss sie bezahlen.“
Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr
Im Übrigen werden durch die Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren alle nach Einlegung des Rechtsmittels bis zum Abschluss der Rechtsmittelverfahrens vom Rechtsanwalt erbrachten Tätigkeiten erfasst (OLG Köln, RVGreport 2017, 17 = StraFo 2016, 382 = StV 2016, 789 = StRR 11/2016, 3). Das folgt aus dem Pauschalcharakter der Verfahrensgebühr nach Vorbem. 4.1 Abs. 2 VV RVG (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV Rn 33 ff.). I.d.R. wird das u.a. auch die Beratung des Mandanten über den weiteren Gang des Verfahrens sein, und zwar auch bei einem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft (OLG Schleswig, RVGreport 2017, 173). Der Verteidiger kann und darf, den Mandanten unmittelbar nach Kenntnis von der Rechtsmitteleinlegung durch die Staatsanwaltschaft beraten, ja er muss es ggf. sogar /s. z.B. LG Aurich, RVGreport 2015, 266 = StRR 2015, 280; LG Bielefeld, Beschl. v. 17.5.2021 – 8 Qs 125/21; LG Detmold, Beschl. v. 18.12.2020 – 23 Qs 142/20, AGS 2021, 78 = StRR 10/2021, 36; LG Dortmund, RVGreport 2016, 223 = StRR 2016, Nr. 5, S. 4= AGS 2016, 189; a.A. offenbar u.a. LG Detmold, JurBüro2017, 584; LG Görlitz, Beschl. v. 9.1.2014 – 2 KLs 120 Js 14370/12). Diese Tätigkeiten sind auch nicht nutzlos, sondern sind sinnvolle Vorbereitung des Mandanten auf das Rechtsmittelverfahren und führen daher zum Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV. Die vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeit muss auch nicht eine nach außen erkennbare Tätigkeit sein (OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.1.2023 – 1 Ws 309/22, AGS 2023, 80; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG VV 4130–4135 Rn 5). Dass die Staatsanwaltschaft es sich dann anders überlegt und ihr Rechtsmittel zurücknimmt, macht diese Tätigkeiten nicht nachträglich nutzlos. Es ist das Risiko der Staatsanwaltschaft, dass sie bzw. die Staatskasse diese Arbeit bezahlen muss. Das muss man sich eben vorher überlegen. Und diese Überlegungen sollte man von einer „verständigen“ Staatsanwaltschaft und dann später von einem „verständigen“ Gericht, dass zu den Gebühren Stellung nimmt, erwarten können.





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