1. Wird ein Fahrzeug während der Reparatur nach einem Verkehrsunfall entwendet, ohne dass der Unfall zu einem erhöhten Diebstahlsrisiko – z.B. durch Wegfall von Sicherungseinrichtungen – geführt hat verwirklicht sich das allgemeine Lebensrisiko.
2. Der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallgegners haftet dann nicht mehr für die Schäden, die durch die Entwendung als zweites Ereignis entstehen.
I. Sachverhalt
Fahrzeug wird während der Reparatur nach einem VU gestohlen
Das Fahrzeug der Klägerin wurde durch einen bei der beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versichertes Kfz beschädigt, welche für die Folgen des Verkehrsunfalls in vollem Umfang eintrittspflichtig gewesen ist. Die Reparatur bei der von der Klägerin ausgewählten Fachwerkstatt verzögerte sich allerdings und gut zweieinhalb Monate nach dem Verkehrsunfall wurde der Pkw sodann, als er bei der reparierenden Werkstatt auf deren Betriebsgelände abgestellt gewesen ist, durch dritte Täter entwendet. Im Rahmen der Ermittlung der Polizei konnte das Fahrzeug beim späteren Zeitpunkt sichergestellt werden. Die Klägerin verlangte allerdings für den Zeitraum, bei der sie das Fahrzeug nicht nutzen konnte, einen entsprechenden Nutzungsausfall sowie Kosten für die vorsorglich erfolgt Abmeldung und die sodann erfolgte wieder Anmeldung.
II. Entscheidung
In der Regel lediglich allgemeines Lebensrisiko
Seitens des Amtsgerichtes wurde allerdings eine Einstandspflicht der beklagten Versicherung aus dem erst Unfall dafür abgelehnt. Zwar wäre der Verkehrsunfall grundsätzlich kausal dafür gewesen, dass das Fahrzeug der Klägerseite bei der Reparaturwerkstatt auf dem Betriebsgelände abgestellt gewesen wäre und dies wiederum war die Ursache für einen später erfolgten Diebstahl. Allerdings würde eine Eintrittspflicht der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners hierfür nur bestehen, wenn beispielsweise aufgrund des Unfallereignisses Gegenstände aus dem Fahrzeug entwendet werden würden oder aber die Sicherungsmaßnahmen des Fahrzeugs so beschädigt werden, dass vor eine Reparatur der Sicherungseinrichtung das Fahrzeug wendet worden wäre und sich daher diese besondere Gefahr zusätzlich verwirklicht hätte. Bei dem vorliegenden Fall wäre dagegen nur von dem allgemeinen Lebensrisiko auszugehen, welches bei der Entwendung eines Fahrzeuges immer wieder auftreten konnte.
III. Bedeutung für die Praxis
Dieser Fall scheint auf den ersten Blick einen Grundgedanken aufzuweisen, der sich mit dem Werkstattrisiko und dabei auftretenden Beschädigungen in Verbindung bringen lässt, für welche in der Tat die beklagte Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig wäre. Richtigerweise geht es allerdings um die vorrangige Prüfung, ob und in welchem Umfang überhaupt eine Haftung dem Grunde nach besteht und welches Risiko sich hier verwirklicht: Handelt es sich noch um das Risiko einer Beschädigung aus dem Verkehrsunfall, die vom Schutzzweck der Norm erfasst wird oder das allgemeine Lebensrisiko. Überzeugend wird in diesem Einzelfall ohne weitere Besonderheiten nur auf das allgemeine Lebensrisiko abgestellt.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein entsprechendes vorsätzliches Handeln in Schädigungsabsicht dritter Personen bekanntermaßen auch den Zurechnungszusammenhang durchbrechen kann. Dies gilt i.d.R. auch für den Fall, dass ein Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls in einer Werkstatt repariert wird und in dieser Zeit ein Einbruch mit einem weiteren resultierten Schaden verfolgt (AG Herne, Urt. v. 24.11.2010 – 9 C 130/10).











