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Erstattung der Aktenversendungspauschale; Grund- und Verfahrensgebühr

1. Die Erstattung der sog. Aktenversendungspauschale kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass ein ortsansässiger Anwalt sich die Akte hätte abholen könne und damit keine Pauschale angefallen wäre.

2. Zur Bemessung der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren. (Leitsätze des Verfassers)

LG Köln, Beschl. v. 24.1.2024110 Qs 8/24

I. Sachverhalt

Absetzungen

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das AG von den von der Rechtsanwältin geltend gemachten Rahmengebühren hinsichtlich der Höhe Absetzungen gemacht und außerdem die Festsetzung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 EUR abgelehnt. Auf das Rechtsmittel der Rechtsanwältin hat das LG nur diese festgesetzt, im Übrigen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Erstattung der Aktenversendungspauschale

Zu Unrecht habe das Amtsgericht die Festsetzung der angefallenen Aktenversendung i.H.v. 12,00 EUR abgelehnt. Es stehe außer Zweifel, dass eine Akteneinsicht für eine sachgerechte Verteidigung unumgänglich ist. Die Einsichtnahme in die Ermittlungs- und Gerichtsakten sei in einem Strafverfahren für eine ordentliche Verteidigung notwendig. Es sei Sache der Verteidigerin, wie sie ihr Akteneinsichtsrecht wahrnehme, also ob sie die Akten auf der Geschäftsstelle einsehe oder – in Ruhe – in ihrer Kanzlei. Vorliegend sei von der durch die Justiz selbst angebotenen kostenpflichtigen Versendung Gebrauch gemacht worden. Die hierdurch angefallenen Aufwendungen seien dann auch erforderlich. Die Erstattung könne auch nicht etwa mit der Begründung versagt werden, dass ein ortsansässiger Anwalt sich die Akte hätte abholen können und damit keine Pauschale angefallen wäre. Es sei bereits zu beachten, dass der pekuniäre Gegenwert des damit einhergehenden Zeitaufwandes (ggf. zzgl. damit verbundener Fahrtkosten) die verhältnismäßig geringe Versendungspauschale bereits mit Sicherheit übersteigen würde. Ein Beschuldigter bzw. Betroffener sei auch nicht etwa verpflichtet, sich einen Verteidiger auszusuchen, der ein Gerichtsfach unterhalte, um damit den Zeitaufwand einer Abholung (bzw. der Aktenversendungskosten) zu ersparen. Eine nähere Begründung, warum es sich bei der geltend gemachten Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 EUR hier nicht um notwendige Kosten handele, enthalte die Stellungnahme der Bezirksrevisorin, auf die der angefochtene Beschluss offensichtlich allein Bezug nehme, nicht.

Grund-/Verfahrensgebühr

Hinsichtlich der Absetzungen bei der Grundgebühr Nrn. 4100, 4101 VV RVG und der Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV RVG hatte die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Gemäß § 14 RVG bestimme der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögensund Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Die Abwägung aller für die Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 RVG maßgeblichen Umstände führe vorliegend zu dem Ergebnis, dass die Verteidigerin mit den im Kostenfestsetzungsantrag aufgeführten Beträgen unbillige und damit für die Staatskasse nicht verbindliche Bestimmungen getroffen hat.

Grundgebühr

Die Herabsetzung der Grundgebühr auf 180 EUR anstatt der begehrten 269,50 EUR sei nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit von eindeutig unterdurchschnittlichem Grad. Demnach erscheine eine Grundgebühr von 180 EUR angemessen. Bei der erfolgten anwaltlichen Bestellung der Verteidigerin und der in diesem Zug erfolgten Akteneinsicht habe sich der Umfang der Akte auf 59 Blatt belaufen, von denen eine Vielzahl den unbekannten Aufenthalt des früheren Angeklagten zum Gegenstand hatten. Der Gegenstand des Verfahrens sei in einem halbseitigen Strafbefehl übersichtlich und informativ dargestellt worden. Grund der Verfahrenseinleitung sowie dessen Inhalt mussten sich der rechtlich geschulten Verteidigerin binnen weniger Minuten erschließen. Eine Grundgebühr von 180,00 EUR verhalte sich daher zu der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall.

Verfahrensgebühr

Eine über 140,00 EUR hinausgehende Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV RVG sei ebenfalls unangemessen. Diese Gebühr entstehe für eine Tätigkeit im Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben werde. Habe der Verteidiger nach Einarbeitung in das Verfahren keine über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr hinausgehenden Tätigkeiten erbracht, könne die Verfahrensgebühr (sogar) nur in Höhe der Mindestgebühr zu bemessen sein (s. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl. 2023, 4104 Rn 11 m.w.N.). Welche besonderen Tätigkeiten die Verteidigerin des früheren Angeklagten hier erbracht habe die eine über 140,00 EUR hinausgehende Gebühr, insbesondere die begehrte Gebühr von 221,50 EUR, rechtfertigen würden, seien aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.

III. Bedeutung für die Praxis

AVP

1. Wir haben in der letzten Zeit einige Mal über die Erstattung der Aktenversendungspauschale für den ortsansässigen Rechtsanwalt berichtet. Zu der Problematik nimmt nun auch der Beschluss des LG Köln Stellung, wonach die Pauschale zu erstatten ist. Der Beschluss ist schon etwas älter, wir stellen ihn aber trotzdem noch vor, da die Frage in der Rechtsprechung nicht unbestritten ist, vor allem wohl auch im Bezirk Köln (wie das LG Köln 8.6.2018 AG Köln, Beschl. v. 8.8.2018 – 707 Ds 101/15, VRR 7/2018, 22 = RVGreport 2018, 347; a.A. als das LG Köln u.a. AG Köln, Beschl. v. 10.9.2024 – 581 Cs 391/23; AG Tiergarten, Beschl. v. 12.7.2023 – 327 Ds 10/19, AGS 2023, 407). Ich kann nur noch einmal wiederholen: Die Ansicht des LG Köln ist richtig. Die Aktenversendungspauschale ist zu erstatten, und zwar auch dem nicht ortsansässigen Rechtsanwalt (siehe dazu auch mehr als eindeutig VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.5.2022 – 91/21 (StraFo 2023, 27 = AGS 2022, 557 = StRR 12/2022, 33 = VRR 2/2023, 27).

Grund-/Verfahrensgebühr

2. Die Absetzungen bei Grund- und Verfahrensgebühr lassen sich nicht beurteilen. Geltend gemacht war jeweils die Mittelgebühr, AG und LG haben unter der Mittelgebühr festgesetzt. Ob das zutreffend ist, kann man ohne weitere Angaben zu den Verfahrensumständen nicht sagen. Allerdings sprechen die mitgeteilten Umstände dafür, dass schon Gebühren unterhalb der Mittelgebühren festzusetzen waren. Das gilt insbesondere für die Verfahrensgebühr Nrn. 4104, 4105 VV RVG. Denn wenn nach der ersten Einarbeitung, die durch die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG abgegolten wird, keine oder nur geringe weitere Tätigkeiten erbracht worden sind, ist die Verfahrensgebühr, die immer neben der Grundgebühr entsteht, unterhalb der Mittelgebühr, ggf. sogar nur als Mindestgebühr festzusetzen. Das hat das LG richtig aus s. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl. 2023, 4104 Rn 11 m.w.N. zitiert,

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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