Beitrag

Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür

Bleibt bei einer Kollision mit einer geöffneten Fahrzeugtür offen, ob die Tür während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde, kommt eine Alleinhaftung des Vorbeifahrenden regelmäßig nicht in Betracht (Abgrenzung zu LG Saarbrücken, Urt. v. 10.11.2023 – 13 S 8/23). (Leitsätze des Gerichts)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 5.7.20243 U 16/24

I. Sachverhalt

Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Dort hatte die Zweitbeklagte den von ihr geführten, bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Pkw Fiat Panda in einer am rechten Fahrbandrand befindlichen Parkbucht geparkt. Der Zeuge befuhr mit dem Klägerfahrzeug VW Golf diese Straße. Bei der Vorbeifahrt kollidierte das Klägerfahrzeug mit der hinteren linken Tür des Beklagtenfahrzeugs. Der genaue Unfallhergang steht zwischen den Parteien im Streit. Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten bei Annahme deren Alleinhaftung Schadensersatz verlangt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Zeuge habe gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, da er mit einem Seitenabstand von lediglich 55 cm an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei, obwohl er die in der geöffneten Tür stehende Zweitbeklagte erkannt habe. Der Sorgfaltsverstoß des Zeugen überwiege so sehr, dass der Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 14 Satz 1 StVO dahinter zurücktrete. Mit der Berufung will die Klägerin ihren Anspruch in hälftiger Höhe unter Berufung auf eine 50 %ige Mithaftung der Beklagten weiterverfolgen. Das Rechtsmittel war insofern erfolgreich.

II. Entscheidung

Sorgfaltsverstoß bei Ein-/Austeigen

Nach § 14 Abs. 1 StVO muss, wer ein- oder aussteigt, sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Vorschrift diene in erster Linie dem Schutz des fließenden Verkehrs und verlangt von dem Aussteigenden ein Höchstmaß an Sorgfalt (OLG Düsseldorf DAR 2020, 509). Diese Sorgfaltsanforderung gelte für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, mithin für alle Vorgänge, die in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit stehen, wobei der Vorgang des Einsteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre, der Vorgang des Aussteigens erst mit dem Schließen der Fahrzeugtüre und dem Verlassen der Fahrbahn beendet ist. Erfasst seien dabei insbesondere auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen (BGH NJW 2009, 3791 = VRR 2009, 460 [v. Gayl]). Da das Ein- und Aussteigen zur Fahrbahnseite regelmäßig mit besonderen Gefahren verbunden ist, sei der Vorgang so zügig wie irgend möglich durchzuführen und dürfe die Tür nicht länger offengelassen werden als unbedingt notwendig (vgl. OLG Celle, Urt. v. 4.12.2019 – 14 U 127/19, Rn 41, juris; KG NZV 2008, 245). Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Ein-/Aussteigevorgang zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden (BGH a.a.O.). So liege es auch hier. Anders als die Beklagten meinen, werde der Anscheinsbeweis nicht bereits durch einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden erschüttert. Zwar habe der BGH dies offengelassen, wenn feststeht, dass sich der Ein- oder Aussteigende vor und während des Ein- oder Aussteigens vergewissert hat, dass sich kein rückwärtiger Verkehr nähert, und der Unfall ausschließlich auf einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden zurückzuführen ist (BGH a.a.O.). So liege der Fall hier jedoch nicht. Denn dass die Zweitbeklagte, die nach ihrer Einlassung kein herannahendes Fahrzeug gesehen haben will, sich vor dem Öffnen der Fondtür ordnungsgemäß nach dem rückwärtigen Verkehr vergewissert hat, stehe angesichts der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, wonach das Klägerfahrzeug für die Zweitbeklagte bereits erkennbar gewesen sein muss, nicht fest. Überdies habe die Zweitbeklagte sich nicht nur vor dem Öffnen der Fondtür, sondern auch ständig weiter vergewissern müssen, ob Fahrzeugverkehr herannahte, um gegebenenfalls die geöffnete Tür wieder schließen zu können (OLG Saarbrücken VersR 2024, 439). Dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, lasse sich ihrer Einlassung nicht entnehmen.

Abstandsverstoß

Das LG hat weiter angenommen, auf Klägerseite sei ein unfallursächlicher Verstoß des Zeugen gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen, da der Zeuge mit einem unzureichenden Seitenabstand an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei, obschon er die in der Tür stehende Zweitbeklagte vor der Kollision erkannt habe. Ob dies zutrifft, sei angesichts der letztlich ungeklärten Frage, ob die Tür im Moment der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde und ob der zur Verfügung stehende Verkehrsraum einen nennenswert weiteren Seitenabstand überhaupt zuließ, zweifelbehaftet. Letztlich könne die Frage hier dahinstehen. Denn auch bei Annahme eines unzureichenden Seitenabstandes ergebe sich im Rahmen der Haftungsabwägung allenfalls ein Haftungsanteil der Klägerin von 50 %.

Keine höhere Haftungsquote als 50 % bei Klägerin

Eine höhere Haftungsquote der Klägerin scheide aus, da nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Tür unmittelbar vor der Kollision weiter geöffnet wurde. Die Fondtür könnte danach, wenn die Zweitbeklagte sich in das Beklagtenfahrzeug gebeugt hatte, zunächst auch lediglich 45 cm weit geöffnet gewesen sein. In diesem Fall könnte der feststellbare Seitenabstand des Klägerfahrzeugs von 55 cm zunächst (noch) ausreichend gewesen sein, um das Beklagtenfahrzeug ohne Kollision zu passieren. Mit Blick auf die letztlich ungeklärte Koordination zwischen dem Türöffnungsvorgang und dem Bewegungsverhalten des Klägerfahrzeugs stehe steht mithin nicht fest, dass der Zeuge die wesentliche Unfallursache gesetzt hat. Nicht mehr entscheidungserheblich sei damit, dass das LG zwar festgestellt hat, der Zeuge habe die Zweitbeklagte vor der Kollision wahrgenommen, es aber weitere Feststellungen zu der zeitlichen Abfolge des Kollisionsgeschehens, insbesondere des Zeitpunkts des Öffnens der Fahrzeugtür, sowie zum (Nicht-)Vorhandensein von Gegenverkehr unterlassen hat. Damit fehle es für die Annahme, der Zeuge habe den Unfall ohne Weiteres durch Einhaltung eines größeren Seitenabstands bzw. rechtzeitiges Verlangsamen/Anhalten des Fahrzeugs verhindern können, an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Der Sachverhalt unterscheide sich damit auch maßgeblich von demjenigen, der der vom Erstgericht in Bezug genommenen Entscheidung des LG Saarbrücken (DAR 2024, 164) zugrunde gelegen hatte, und rechtfertigt insgesamt keine höhere Haftungsquote der Klägerin als 50 %.

III. Bedeutung für die Praxis

Vorgabe des BGH umgesetzt

Das OLG Saarbrücken setzt die Vorgabe des BGH (NJW 2009, 3791 = VRR 2009, 460 [v. Gayl]) um, wonach der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden spricht, wenn beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt wird. Kommt es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem in zu geringem Abstand vorbeifahrenden Lkw, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein (näher m. N. König: in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 47. Aufl. 2023, § 14 StVO Rn 9). Hier lag aus den vom OLG genannten Gründe ein ungeklärter Ablauf vor, der hälftige Haftungsquoten rechtfertigt.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…