1. Die Klausel, wonach nur Gegenstände, die ein Insasse bei einer Fahrt üblicher Weise mit sich führt, im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung unter den Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung fallen, stellt einen Risikoausschluss dar.
2. Auf einen solchen Risikoausschluss im Sinne des § 4 Nr. 3 KfzPflVV kann sich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auch gegenüber dem geschädigten Dritten berufen, sodass auch diesem gegenüber der Direktanspruch im Außenverhältnis nach § 115 Abs. 1 VVG nicht besteht.
3. Der Geschädigte ist in diesem Falle auch nicht schutzlos gestellt, da er seine Ansprüche aus Delikt gegenüber dem Fahrer als konkreten Schädiger geltend machen kann.
4. Die Abgrenzung des versicherten Risikos hat dabei objektiv unter Bezugnahme auf den Begriff „üblicher Weise“ und nicht subjektiv aus Sicht des Geschädigten zu erfolgen.
I. Sachverhalt
Schadensersatz für mitgeführte Gegenstände der Insassen nach einem VU
Der Ehemann der Klägerin verursachte als Halter und Fahrzeugführer einen Verkehrsunfall, bei dem unter anderem Gegenstände beschädigt worden sind, die durch beide Klägerinnen (Mutter und Tochter) im Fahrzeug mitgeführt wurden, wobei der Vater als Fahrzeugführer bei dem Verkehrsunfall tragischer Weise verstorben ist. Neben einem zugesprochenen Schmerzensgeld haben die beiden Klägerinnen als Insassen auch Ersatz für die beim Verkehrsunfall beschädigten Gegenstände verlangt.
II. Entscheidung
Klausel in den AKB stellt einen Risikoausschluss da
Auch wenn bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall für den Halter des Kfz fremde Gegenstände der Klägerin beschädigt worden sind, geht das OLG Celle davon aus, dass der Haftungsausschluss – hier A.1.5.5 AKB – auch im Verhältnis zu den Klägern eingreifen würde. Nach diesem Risikoausschluss stehen nicht alle Gegenstände, die ein Insasse bei der fraglichen Fahrt bei sich geführt hat und die beschädigt oder zerstört wurden, unter dem Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung. Vielmehr ist dies nur bezüglich der Gegenstände der Fall, die die Person „üblicher Weise“ mit sich führt. Da es sich um einen Risikoausschluss und keine Obliegenheit handelt, hat dies zur Folge, dass hierdurch von vorn herein nicht von einem deckungspflichtigen Ereignis in Bezug auf bestimmte beschädigte Gegenstände auszugehen ist und diese auch gegenüber dem geschädigten Dritten bei dessen Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG eingewendet werden kann.
Zur Auslegung des Begriffs „üblicher Weise“
Die Formulierung „üblicher Weise mit sich führt“ bedarf einer entsprechenden Auslegung aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers, wobei in erster Linie vom Wortlaut der Klausel auszugehen ist, aber auch der von ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang mit berücksichtigt wird. Nach dem Grundgedanken der Regelung soll nur in Ausnahmefällen der Haftpflichtversicherer im Rahmen einer engen Auslegung einstehen, wie sich schon aus Sicht des Senats aus den in der Klausel genannten Beispielen „Kleidung, Brille, Brieftasche“ ergibt. Entscheidend ist, dass die Geschädigten in diesen Fällen auch nicht rechtslos gestellt sind, da ihnen Ansprüche aus Delikt gegenüber dem Schädiger darüber hinaus zustehen können. Der Begriff „üblicher Weise“ führt im Übrigen dazu, dass die Abgrenzung des versicherten Risikos nach objektiven Kriterien nicht aus der subjektiven Sicht des Geschädigten zu erfolgen hat.
Schadensersatz für beschädigte Kleidung, Schmuck und Handy
Aus Sicht des Senats gehören zu den üblicher Weise mitgeführten Gegenständen regelmäßig persönliche Accessoires wie eine Brieftasche oder Brille und Kleidungsstücke, aber im Wandel der Zeit auch ein Mobiltelefon. Darüber hinaus gehen elektronische Geräte wie ein Computer/Laptop, ein iPad oder andere Gegenstände, die aus beruflichen Gründen transportiert werden und diese werden nicht vom Deckungsschutz erfasst. Nach Maßgabe dieser Kriterien konnten die Klägerinnen für die beschädigte Kleidung, Schmuckstücke und das Mobiltelefon Schadenersatz verlangen, nicht dagegen für mitgeführtes Spielzeug, einen E-Book-Reader, das iPad oder weitere Taschen.
III. Bedeutung für die Praxis
Risikoausschluss ist wirksam
Die Entscheidung zeigt sehr schon den Unterschied zwischen einer Obliegenheitsverletzung, die das Deckungsverhältnis grundsätzlich nicht berührt, und einem Risikoausschluss, der ein deckungspflichtiges Ereignis ausschließt, auf. Dabei ist zu beachten, dass diese Art der Risikoausschlüsse in § 4 KfzPflVV zugelassen und darüber hinaus auch nicht zu beanstanden ist (grundlegend bereits BGH, Urt. v. 23.2.1994 – IV ZR 48/94). Die in dieser Klausel erfolgte Aufzählung ist abschließend und im Gegenzug kann sich der Versicherer auch gegenüber dem geschädigten Dritten hierauf berufen.
Darüber, welche Gegenstände „üblicher Weise“ in einem Fahrzeug mitgeführt werden, kann natürlich in der Sache trefflich gestritten werden. Entscheidend ist dabei, dass diese Klausel aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auszulegen ist, nicht aber aus der Sicht des betroffenen Geschädigten. Für die Versicherungswirtschaft sicherlich erfreulich ist die Vorgabe des Senats, dass der Umfang des Deckungsschutzes sich auf Ausnahmefälle beschränkt und damit in jedem Fall beruflich benötigte Gegenstände entsprechend ausscheiden. Im Einzelfall kann die Abgrenzung aber sicherlich schwierig werden.











