1. Nach verfassungsrechtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in Fällen groben prozessualen Unrechts dem Betroffenen, dem ggf. an sich kein Rechtsmittel zusteht, ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zuzugestehen.
2. Erfolgt eine Einstellung, wie z.B. nach § 47 Abs. 2 OWiG, nach einer dem Gericht Ermessen einräumenden Vorschrift, räumt § 467 Abs. 4 StPO i. v. m. § 46 Abs. 1 OWiG dem Gericht Ermessen auch hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen ein. Dabei ist aber als Ausgangspunkt zu beachten, dass in solchen Fällen hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich § 467 Abs. 1 StPO gilt. (Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Fahrereigenschaft bestritten
Gegen den Betroffenen wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeldbescheid erlassen und darin eine Geldbuße von 100,00 EUR festgesetzt. Nach Einspruch des Betroffenen und Abgabe des Verfahrens von der Verwaltungsbehörde an das AG hat der Verteidiger des Betroffenen dort dessen Fahrereigenschaft bestritten und die Einholung eines morphologischen Gutachtens beantragt. Nach Aufforderung durch das AG benannte der Verteidiger dann den (angeblichen) tatsächlichen Fahrer. Der Betroffene reichte zudem eine Erklärung des tatsächlichen Fahrers, nach welcher dieser das Tatfahrzeug zur Tatzeit geführt haben will, sowie Lichtbilder des tatsächlichen Fahrers und seiner Person zur Akte.
Trotz Zusage keine Auslagenerstattung bei Einstellung
Das AG hat den Betroffenen daraufhin zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG – bei Erstattung auch der notwendigen Auslagen des Betroffenen – angehört, zu welcher der Betroffene sein Einverständnis erklärte. Das AG hat das Bußgeldverfahren dann gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Hinsichtlich der Kosten wurde tenoriert: „Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse“. Eine ausdrückliche Auferlegung der notwendigen Auslagen erfolgte nicht.
AG sieht Rechtsmittel als „sofortige Beschwerde“ an
Der Verteidiger hat für den Betroffenen Rechtsmittel gegen den Einstellungsbeschluss eingelegt. Zur Begründung führt er an, dass das Gericht entgegen der Ankündigung der Staatskasse nicht auch die notwendigen Auslagen des Betroffen auferlegt habe. Das AG hat das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde ausgelegt und die Akte dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Dort hatte das Rechtsmittel Erfolg.
II. Entscheidung
Auslegung des Rechtsmittels
Das LG hat den vom Verteidiger eingelegten Rechtsbehelf als außerordentliche Beschwerde ausgelegt. Zur Begründung führt es aus: Würde man das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde („Kostenbeschwerde“) gegen die Kostengrundentscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen auslegen, wäre die sofortige Beschwerde unstatthaft. Nach § 47 Abs. 2 S. 3 OWiG sei ein nach § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG ergangener Beschluss nicht anfechtbar, sodass auch die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgeschlossen sei (§ 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2. StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Der Rechtsbehelf könne auch nicht als Gegenvorstellung ausgelegt werden, da damit das primäre Ziel des Betroffenen, eine Änderung der Kosten- und Auslagenentscheidung herbeizuführen, nicht erreicht werden könne (vgl. A. Bücherl, in: Graf (Hrsg.), BeckOK OWiG, 41. Edition, Stand: 1.1.2024, § 47 Rn 54 m.w.N.). Schließlich scheide auch eine Auslegung des Rechtsbehelfs als Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG aus, da dies voraussetzt, dass dem AG ein Fehler im Anhörungsverfahren unterlaufen wäre und es infolgedessen zu einer fehlerhaften Hauptsacheentscheidung gekommen wäre, die im Wege des Verfahrens nach § 33a StPO zu korrigieren wäre und mit der eine Abänderung der an sich unanfechtbaren Kosten- und Auslagenentscheidung einhergehen könnte. So liege der Fall hier aber nicht.
„Außerordentlicher Rechts-behelf als „einfache Beschwerde“
Indes sei – so das LG – nach verfassungsrechtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung in Fällen groben prozessualen Unrechts dem Betroffenen ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form einer einfachen Beschwerde zuzugestehen. Das BVerfG führe dazu in seinem Kammerbeschluss vom 15.8.1996 (2 BvR 662/95, NJW 1997, 46) aus: „Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, gegen die ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr statthaft ist, ausnahmsweise zurückgenommen werden können, wenn sie auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen waren; diese Rechtsprechung galt selbst für der vollen Rechtskraft fähige Beschlüsse, etwa im Revisionsverfahren (vgl. RGSt 59, 420). Diese Rechtsprechung ist vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH MDR 1951, S. 771) und ihm folgend von der obergerichtlichen Rechtsprechung übernommen und fortgesetzt worden (vgl. nur OLG Stuttgart, MDR 1982, S. 341, 342; OLG Celle, NStZ 1983, S. 328, 329; OLG Rostock, NZV 1994, S. 287, 288 jeweils m.w.N.). Geht es um die Beseitigung groben prozessualen Unrechts, ist es danach grundsätzlich zumutbar, Abhilfe zunächst durch Einlegung auch eines außerordentlichen Rechtsbehelfs im fachgerichtlichen Verfahren zu suchen.“ So liege der Fall hier: Die mit der Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG verbundene Kosten- und Auslagenentscheidung stelle sich vorliegend hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen nicht bloß als fehlerhafte Rechtsanwendung dar. Sie beruhe auf letztlich willkürlichen Erwägungen und stellt danach grobes prozessuales Unrecht dar.
Begründetheit
Erfolgt eine Einstellung – wie hier nach § 47 Abs. 2 OWiG – nach einer dem Gericht Ermessen einräumenden Vorschrift, räume § 467 Abs. 4 StPO i. v. m. § 46 Abs. 1 OWiG dem Gericht Ermessen indes auch hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen ein. Dabei sei aber als Ausgangspunkt zu beachten, dass in solchen Fällen hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich § 467 Abs. 1 StPO gelte. Wenn ein Gericht in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von diesem Grundsatz abweichen möchte, müsse erkennbar sein, dass Ermessen tatsächlich ausgeübt wurde; dies sei bei einer bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts – trotz des Umstands, dass vor dem Hintergrund der §§ 34,464 Abs. 3 StPO, 47 OWiG in der vorliegenden Fallkonstellation eine (schriftliche) Begründung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben war – nicht der Fall. Unabhängig davon, dass in dem angefochtenen Beschluss die zu treffende Ermessensentscheidung inhaltlich nicht dargelegt worden sei, sei aus dem Akteninhalt zwanglos nachvollziehbar, dass der Betroffenen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit vorliegend nicht wegen der ihm vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit hätte belangt werden dürfen. Bei einer derartigen Sach- und Rechtslage wie der vorliegenden könne das Ermessen willkürfrei nur dahingehend ausgeübt werden, dass es bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 StPO i. v. m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben habe. Mithin habe die Staatskasse die dem Betroffenen im Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
III. Bedeutung für die Praxis
„Dauerbrenner“ Auslagenerstattung nach Einstellung
Der ein oder andere Leser denkt sicherlich: Oh, schon wieder Auslagenerstattung nach Einstellung (des Bußgeldverfahrens)? Dazu hatten wir doch gerade erst einige Entscheidungen. Das stimmt, und zwar sowohl „positive“ wie auch „negative“ (s. z.B. LG Baden-Baden, Beschl. v. 4.10.2023 – 2 Qs 92/23, AGS 2023, 507; LG Berlin, Beschl. v. 20.7.2023 – 510 Qs 60/23, AGS 2023, 409; LG Trier, Beschl. v. 30.5.2023 – 1 Qs 24/23, AGS 2023, 364, 408; AG Borna, Beschl. v. 23.5.2023 – 3 OWi 43/23, AGS 2023, 456; AG Büdingen, Beschl. v. 30.5.2023 – 60 OWi 48/23, AGS 2023, 362). Die mit dieser Problematik zusammenhängenden Fragen spielen aber als einer der verfahrensrechtlichen „Dauerbrenner“ auch im Bußgeldverfahren eine nicht unerhebliche Rolle, so dass wir insbesondere „positive“ Entscheidungen immer wieder vorstellen. denn die AG weichen häufig vorschnell von der an sich vorgesehenen gesetzlichen Regelung ab und sehen davon ab, dem Betroffenen nach Einstellung auch seine Auslagen zu erstatten.
„Einfache Beschwerde“ als „außerordentlicher Rechtsbehelf“
Wir stellen diese Entscheidung allerdings nicht wegen der vom LG gemachten Ausführungen zur Auslagenerstattung nach Einstellung (s. III und nachfolgend 3.), vor. sondern wegen der Auslegung des Rechtsmittels des Betroffenen als „einfache Beschwerde“ in Form eines „außerordentlichen Rechtsbehelfs. Insoweit setzt das LG konsequent und zutreffend die Rechtsprechung zu der Frage um, was sicherlich auch damit zu tun hat, dass das LG – ebenso wie der Leser des Verfahrensgangs – nicht versteht, wieso das LG im Rahmen der Anhörung des Betroffenen die Auslagenerstattung ankündigt, dann aber ohne ein Wort der Begründung davon abweicht. Versehen oder Absicht? Wenn letzteres dann aber bitte: warum?
Im Übrigen: Wäre das LG nicht den vom BVerfG vorgezeichneten Weg über den außerordentlichen Rechtsbehelf gegangen, dann wäre mit der amtsgerichtlichen Entscheidung „Endstation“ gewesen. Denn nach § 47 Abs. 2 S. 3 OWiG ist ein nach § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG ergangener Einstellungsbeschluss nicht anfechtbar, sodass damit dann auch nach § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2. StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG grundsätzlich die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgeschlossen ist. Hier hätte man ggf. angesichts des Verfahrensablaufs: „Zusage“ der Auslagenerstattung, wovon dann ohne Begründung abgewichen wird, vielleicht doch – anders als das LG meint – mit der Annahme einer Gegenvorstellung helfen können (vgl. dazu Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl., 2025, Rn 2521 ff.). Aber die Diskussion darüber ist müßig, da das LG einen anderen Weg gefunden hat, um zum richtigen Ergebnis zu kommen. Richtig allein schon deshalb, weil damit die „Zusage“ des AG an den Betroffenen: Einstellung gegen Auslagenerstattung, eingehalten wird.
Ermessen
Auch hinsichtlich der Begründetheit ist die Entscheidung des LG nicht zu beanstanden. Sie macht noch einmal deutlich, dass die Auslagenerstattung durch die Staatskasse die Regel ist und ein Abweichen von dieser Regel begründet werden muss. Dass hier die Voraussetzungen für die Annahme einer Ausnahme nicht vorgelegen haben, liegt nach dem Sachverhalt auf der Hand.











