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Vorlagepflicht des Fahrzeugherstellers zu gespeicherten Daten im Strafverfahren

Ein Fahrzeughersteller kann nach § 100k StPO verpflichtet sein, dem Ermittlungsrichter in Echtzeit anfallende, auf einem Server des Herstellers zugängliche, GPS-Standortdaten eines Kraftfahrzeuges zur Verfügung zu stellen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.7.20213 WS 369/21

I. Sachverhalt

Standortdaten des Herstellers für Ermittlungen benötigt

In dem Ermittlungsverfahren ging es um die Fahndung nach einem Angeklagten, der nicht aufzufinden gewesen ist, zu dem aber bekannt war, dass er in engem Kontakt zu dem Fahrer eines Mercedes-Pkw gestanden hat, der die Flucht mit Hilfe des Pkw unterstützt haben soll. Dieser Pkw ist mit einem „meConnect-Dienst“ des Herstellers verbunden, der im Rahmen verschiedener Funktionen insbesondere den Fahrzeugstandort an den Hersteller überträgt. Diese Standortdaten sollten auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren durch den Fahrzeughersteller für den möglichen Zeitraum der „Flucht“ zur Verfügung gestellt werden. Hiergegen hatte sich der Hersteller im Rahmen einer Beschwerde gewendet und das OLG Frankfurt hatte hierüber als Beschwerdegericht zu entscheiden.

II. Entscheidung

Standortdaten als Nutzungsdaten i.S.d. § 100k StPO

In seinem richtungsweisenden Beschluss hat das OLG Frankfurt nunmehr das vernetzte Fahrzeug und das dahinter stehende System mit der Übertragung von Daten auf den Server des Herstellers als Telemediendienst im Sinne des § 100k StPO i.V.m. § 1 Abs. 1 TMG eingestuft. Das Landgericht Gießen hatte die hier betroffenen Standortdaten noch als „Verkehrsdaten“ im Sinne des § 100g StPO i.V.m. § 96 TKG identifiziert. Das OLG weist allerdings darauf hin, dass dies zugleich auch Nutzungsdaten im Sinne des § 100k StPO darstellt und insbesondere die Standortdaten als Nutzungsdaten im Sinne des § 15 TMG fungieren, da sie bei der Benutzung und Bereitstellung als Telemediendienst entstehen, der auch abgerechnet wird. Die weiteren Voraussetzungen des § 100k StPO waren bei dem hier betroffenen Straftatbestand und dem bestehenden Verdachtsgrad auch erfüllt.

III. Bedeutung für die Praxis

Eingriffsmöglichkeiten bei Katalogstraften eröffnet

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden, auf die Standortdaten eines Pkw zuzugreifen, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 100k StPO vorliegen. Dabei kann die Verpflichtung sich auch auf weitere Tochtergesellschaften eines Konzerns erstrecken, wenn die Ermittlungsbehörden keine konkrete Kenntnis darüber haben, welche Daten im Einzelnen bei welcher Konzerntochter gespeichert sind. Eine Begrenzung ergibt sich allerdings zum Schutz der Insassen daraus, dass eine solche Anordnung eine hinreichend schwere Katalogtat nach § 100a Abs. 2 StPO erfordert – wenn ein entsprechender Verdacht allerdings gegeben ist, gibt es für die beteiligten Personen kein „unbeschwertes Reisen“ mehr und die Standortdaten können ausgewertet werden.

RA Dr. Michael Nugel, FA für VerkehrsR und VersR, Essen

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