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Haftung für Schaden durch verwirbeltes Metallteil

1. Es erfolgt kein Ausschluss der Haftung nach § 17 Abs. 3 StVO wegen eines unabwendbaren Ereignisses, wenn offen bleibt, ob ein Kraftfahrzeug durch ein von einem vorausfahrenden Kfz abgefallenen oder aufgewirbelten Metallteil beschädigt worden ist.

2. Steht vielmehr fest, dass der Schaden kausal auf den Betrieb des vorausfahrenden Kfz zurückzuführen ist, muss der Geschädigte nicht die genaue Schadensursache beweisen und es verbleibt bei der Haftung aus der Betriebsgefahr des vorausfahrenden Kfz. (Leitsatz des Verfassers)

LG Stuttgart, Urt. v. 14.6.202212 O 270/21

I. Sachverhalt

Unklar, ob Metallteil hochgewirbelt oder vom vorausfahrenden Fahrzeug abgefallen

Der Kläger war mit seinem Porsche dem auf der Beklagtenseite versicherten Mercedes Vito gefolgt, als auf einmal unter diesem Fahrzeug ein Metallteil hochgewirbelt wurde, mit dem nachfolgenden Fahrzeug des Klägers kollidiert ist und dort einen entsprechenden Schaden verursacht hat. Das Landgericht hat insoweit ein Sachverständigengutachten zur weiteren Aufklärung des Geschehens eingeholt und der Gutachter hat zwei mögliche Varianten überprüft: Zum einen einen Sachverhalt, bei dem das Metallteil vor dem Mercedes Vito auf der Fahrbahn gelegen hat und dann durch die Überfahrt des Fahrzeuges nach hinten hochgewirbelt wurde. In diesem Fall wäre es aus Sicht des Gutachters fraglich, ob der auf der Beklagtenseite versicherte Fahrzeugführer das kleine Metallteil bei Dunkelheit überhaupt rechtzeitig hätte erkennen und reagieren können. Allerdings geht der Gutachter auch davon aus, dass die zweite von ihm überprüfte Variante möglich ist, bei welcher sich eine Verkleidung am Unterboden des Mercedes Vito gelöst haben könnte und hochgewirbelt wurde. In diesem Fall wäre dieses Teil nicht zwingend für das Bewegen des Fahrzeuges notwendig gewesen wäre, sodass ein Fehlen auch nicht sofort aufgefallen wäre. Ausgeschlossen werden konnte dieser Hergang jedenfalls nicht, da der betroffene Mercedes Transporter als Beweismittel zur Aufklärung nicht weiter zur Verfügung gestanden hat.

Unabwendbar für den nachfolgenden Fahrer

Im Übrigen wies der Sachverständige noch darauf hin, dass für den nachfolgenden Porschefahrer bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h bei dem angegebenen Abstand keine ernsthafte Möglichkeit bestanden hat, durch Lenkbewegung einem auf einmal hochgewirbelten und entgegenfliegenden Gegenstand auszuweichen.

II. Entscheidung

Keine Unabwendbarkeit für den Vorausfahrenden

Vor diesem Hintergrund ging das Landgericht davon aus, dass die Beklagtenseite im vollen Umfang für den entstandenen Schaden an dem nachfolgenden Porsche eintrittspflichtig wäre, da nicht aufgeklärt werden könnte, ob der Schaden durch ein Metallteil des vorausfahrenden Fahrzeuges selbst verursacht worden wäre oder aber dadurch, dass dieses Fahrzeug ein auf der Fahrbahn liegendes Metallteil überfahren hätte. In diesem Fall würden verbleibende Zweifel zu Lasten der Beklagtenseite gehen. Diese hätte mithin nicht den Nachweis der Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 3 StVG geführt, da die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich ein Teil vom Fahrzeug selbst gelöst haben könnte und ausreichende Nachweise dafür, dass dies durch eine durchgehende Wartung mit der höchstmöglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können, nicht vorgelegt worden sind.

Vorausfahrende Kfz haftet aus der Betriebsgefahr

Vor diesem Hintergrund würde es bei der Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeuges verbleiben. Insoweit wäre insbesondere zu beachten, dass der Anspruchsteller nur zu beweisen hat, dass der Schaden kausal auf den Betrieb des vorausfahrenden Fahrzeuges zurückgeführt werden kann und es dann der Beklagtenseite obliegt, gegebenenfalls einen Nachweis der Unabwendbarkeit nach § 17 Abs. 3 StVG nach dem Maßstab eines Idealfahrers zu führen. Dem gegenüber konnte nach den Feststellungen des vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen festgestellt werden, dass das Schadensereignis selbst für den nachfolgenden Porschefahrer unabwendbar nach dem Maßstab des § 17 Abs. 3 StVG gewesen wäre, da gar keine ernsthafte Reaktionsmöglichkeit zur Vermeidung eines Schadens bestanden hat – dies auch nach dem Maßstab eines Idealfahrers. Folgerichtig geht das Landgericht davon aus, dass die Beklagtenseite alleine für den eingetretenen Schaden einzustehen hat.

III. Bedeutung für die Praxis

Überlegung: Unbilliges Ergebnis?

Unfallereignisse wie das vorliegende kommen häufiger in der Praxis vor und dabei ist zu beachten, dass eine Haftung des vorausfahrenden Fahrzeuges in der Regel nur ausscheidet, wenn der sogenannte Unabwendbarkeitsbeweis nach § 17 Abs. 3 StVG geführt werden kann. Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt angenommen, dass dieses Ergebnis unbillig wäre und mithin eine Beweislastverschiebung zulasten des Schädigers geboten sein kann (beispielhaft AG Düsseldorf, Urt. v. 16.7.2012 – 41 C 3509/11). Dann müsste der nachfolgende Verkehrsteilnehmer nachweisen, dass der Variante eines Verlustes eines Teils des Fahrzeuges oder einer Ladung die entscheidende Unfallursache wäre.

Verschuldensunabhängige Haftung des Vorausfahrenden ohne Korrektur

Dies entspricht jedoch nicht der herrschenden Meinung, da zu Recht darauf abgestellt wird, dass eine Haftung aus der Betriebsgefahr unabhängig davon besteht, ob nun ein Teil bei der Überfahrt hochgewirbelt wird oder sich von dem Fahrzeug selbst (und sei es auch nur als Ladung) löst (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 9.4.2019 – 1 U 117/16; LG Heidelberg, Urt. v. 21.10.2011 – 5 S 30/11). Solange also dem vorausfahrenden Fahrzeugführer nicht der Unabwendbarkeitsbeweis gelingt und zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines Ladungsverlustes bzw. des Verlustes eines Teils von dem vorausfahrenden Fahrzeug besteht, besteht auch die Haftung aus der Betriebsgefahr fort. Es ist dann lediglich im Einzelfall zu prüfen, wie es um die Betriebsgefahr des nachfolgenden Fahrzeuges bestellt ist bzw. ob dem dortigen Fahrzeugführer ein Verschulden nachgewiesen werden kann (beispielsweise durch ein zu dichtes Auffahren) oder diesem, wie im vorliegenden Fall, der Unabwendbarkeitsbeweis gelingt.

RA Dr. Michael Nugel, FA für VerkehrsR und VersR, Essen

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