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VRR-Kompakt

Beilackierungskosten: Fiktive Abrechung

Ein Anspruch auf Ersatz von Beilackierungskosten kann im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nicht mit der Begründung verneint werden, die Erforderlichkeit der Beilackierungskosten lasse sich erst nach durchgeführter Reparatur sicher beurteilen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der fiktiven Abrechnung eines Fahrzeugschadens stets eine (gewisse) Unsicherheit verbleibt, ob der objektiv zur Herstellung erforderliche (ex ante zu bemessende) Betrag demjenigen entspricht, der bei einer tatsächlichen Durchführung der Reparatur angefallen wäre oder anfallen würde.

BGH, Urt. v. 17.9.2019 – VI ZR 494/18

Nichtanlegen Sicherheitsgurt: Mithaftung, taggenaues Schmerzensgeld

Das OLG München nimmt hier Stellung zu einer Mithaftung des (Auffahr-)Unfallgeschädigten im Falle des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes, wobei es die im medizinischen Gutachten genannten Folgen für die einzelnen Verletzungen jeweils darlegt. Aus Gründen der praktischen Handhabung ist die anspruchsmindernde Mithaftung eines (Auffahr-)Unfallgeschädigten im Falle des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes einheitlich und nicht für jede erlittene Verletzung gesondert zu bestimmen. Es kommt hierbei auch ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Geschädigten in Betracht. Eine „tagesgenaue“ Bemessung des Schmerzensgelds, wie vom OLG Frankfurt (22 U 97/16) vorgenommen, ist nicht geboten.

OLG München, Urt. v. 25.10.2019 – 10 U 3171/18

Verkehrsunfall: Linksabbieger

Der in dem einzigen zulässigen Linksabbiegerfahrstreifen Nachfolgende darf dem Voranfahrenden dessen Recht, zwischen mehreren markierten Fahrstreifen der Straße, in die abgebogen wird, zu wählen, nicht vorzeitig durch starkes Beschleunigen streitig machen, sondern hat abzuwarten, bis sich der Voranfahrende endgültig eingeordnet hat. Das Wahlrecht des Voranfahrenden endet erst mit seiner endgültigen Einordnung in einen Fahrstreifen, d.h. i.d.R. frühestens 15 bis 20 m nach dem Beginn der Fahrstreifenmarkierungen.

KG, Urt. v. 18.11.2019 – 22 U 18/19

Entziehung der Fahrerlaubnis: Fremdschaden

Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 2.500 EUR netto vor (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 5.1.2019 – 5 Qs 73/19

Wiedereinsetzung: Benachrichtigung des Verteidigers

Die unterlassene rechtzeitige Benachrichtigung des Verteidigers von einer Zustellung an den Betroffenen führt dazu, dass ggf. die Frist schuldlos versäumt worden ist. Denn Zweck der Benachrichtigung ist es, dem Verteidiger die Fristenkontrolle zu übertragen, worauf sich der Betroffene verlassen darf.

LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 31.10.2019 – 5/9 Qs OWi 70/19

Geschwindigkeitsüberwachung: Einsatz Privater

Die Heranziehung privater Dienstleister zur eigenständigen Feststellung und Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung ist unzulässig. Macht die Gemeinde von der gesetzlichen Befugnis zur Verkehrsüberwachung Gebrauch, darf sie sich hierbei privater Dienstleister nur bedienen, wenn sichergestellt ist, dass sie ‚Herrin‘ des Verfahrens bleibt, wozu insb. die Vorgaben über Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen, die Kontrolle des Messvorgangs, die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel und die Kontrolle über die Ermittlungsdaten gehören sowie die Entscheidung darüber, ob und gegen wen ein Bußgeldverfahren einzuleiten ist. Nimmt die Gemeinde als Verfolgungsbehörde bei der Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen oder deren Auswertung einen privaten Dienstleister in Anspruch, der ihr Personal nach den Bestimmungen des AÜG überlässt, und ist dieses Personal – unter Aufgabe der Abhängigkeiten und des Weisungsrechts der Entleihfirma – hinreichend in die räumlichen und organisatorischen Strukturen der Gemeinde integriert sowie der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit der Gemeinde zugeordnet und deren Leiter unterstellt, so ist das Handeln des überlassenen Mess- bzw. Auswertepersonals unmittelbar der Gemeinde als hoheitliche Tätigkeit zuzurechnen. Im Rahmen der Auswertung von Messdaten durch Leiharbeitnehmer ist eine hinreichende Kontrolle der Gemeinde über die (digitalen) Ermittlungsdaten grundsätzlich nur dann hinreichend gewährleistet, wenn sich die Messdatensätze auf einem ausschließlich der Gemeinde oder dem von ihr mit der Auswertung betrauten Leiharbeitnehmer zugänglichen Speichermedium befinden. Auch sonst darf sich die Gemeinde der (technischen) Hilfe eines privaten Dienstleisters bedienen, wenn diese nicht in Bereiche eingreift, die ausschließlich hoheitliches Handeln erfordern, und sichergestellt ist, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel sowohl bei der Messung selbst als auch bei der Auswertung bei ihr verbleibt. Die Gemeinde bleibt jedenfalls dann ,Herrin‘ des Verfahrens, wenn sich die Tätigkeit des Dienstleisters auf die Aufbereitung der Daten einer Messreihe (etwa durch Vergrößerung bzw. Aufhellung von Bildern oder sonstige rein qualitative Bildbearbeitungen) beschränkt und die Resultate anschließend durch die Gemeinde selbst oder das an sie entliehene Auswertepersonal einer Kontrolle auf Vollständigkeit, Authentizität und Integrität sowie Verwertbarkeit unterzogen werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Bestimmungen des Datenschutzes durch den privaten Dienstleister strikt eingehalten werden und dieser nach der Rückübertragung keinen Zugriff mehr auf die Daten hat. Dies schließt eine Vorselektion der Daten, etwa durch Vorenthaltung wegen mangelnder Beweiseignung, seitens des privaten Dienstleisters aus.

BayObLG, Beschl. v. 29.10.2019 – 202 ObOWi 1600/19

Bußgeldverfahren: Mittelgebühr

Bei straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich der Ansatz der Mittelgebühr als Ausgangspunkt gerechtfertigt.

AG München, Urt. v. 2.12.2019 – 213 C 16136/19

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