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Keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter

Die Regelvermutung für die Entziehung der Fahrerlaubnis in § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter über eine Wegstrecke von einigen Metern oder zu verkehrsarmer Zeit widerlegt werden, weil hiervon keine stärkere Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer als beim Fahren mit einem Pedelec ausgeht.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Dortmund,Beschl. v.7.2.2020–31 Qs 1/20, v.7.2.2020–35 Qs 3/20

I. Sachverhalte

Der Beschuldigte ist im Verfahren 31 Qs 1/20 verdächtig, einen E-Scooter gegen 1:10 Uhr auf dem Gehweg einer innerstädtischen Straße in Dortmund mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille geführt zu haben. Im Verfahren 35 Qs 3/20 soll die dortige Beschuldigte einen E-Scooter gegen 1.37 Uhr in der Dortmunder Innenstadt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille geführt haben und nach einer Fahrstrecke von einigen Metern gestürzt sein. Das AG hat die von der Staatsanwaltschaft jeweils beantragte vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Die Beschwerden der Staatsanwaltschaft wurden verworfen.

II. Entscheidungen

Der Ermessensspielraum bei einem erfüllten Regelbeispiel nach § 69 Abs. 2 StGB sei auf die Frage begrenzt, ob im Einzelfall besonders günstige Umstände in der Person des Täters oder in den Tatumständen liegen, die der Tat die Indizwirkung nehmen oder den an sich formell zum Entzug ausreichenden Verstoß günstiger erscheinen lassen als den Regelfall. Die Rechtsprechung habe teilweise bereits für Leichtmofas angenommen, dass diese unter Umständen generell wie Fahrräder einer erhöhten Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit unterliegen (LG Oldenburg DAR 1990, 72) oder aber jedenfalls bei kurzer Fahrstrecke und altruistischer Motivation des Täters eine Ausnahme der Regelwirkung von § 69 Abs. 2 StGB gesehen werden kann (OLG Nürnberg NZV 2007, 642). Das Argument, E-Scooter stellten durch die fahrbare Geschwindigkeit per se eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dar, könne nicht überzeugen. Jedenfalls soweit es sich wie vorliegend bei dem E-Scooter um ein Elektrokleinstfahrzeug i.S.v. § 1 eKFV handelt, sei die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit auf 6 bis 20 km/h, die Leistung auf 500 Watt und die maximale Masse ohne Fahrer auf 55 kg begrenzt. Pedelecs mit einem elektrischen Hilfsantrieb mit einer Nennleistung von höchstens 0,25 kW, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer nicht mehr tritt, unterbrochen wird, seien gem. § 1 Abs. 3 StVG als Fahrräder und daher schon als keine Kfz einzuordnen. Derartige Pedelecs wögen je nach Modell, abgesehen von sehr kostspieligen Leichtmodellen, etwa 20 bis 30 kg. In Dortmund seien etwa Leih-E-Scooter im Angebot, die 20 bis 25 kg wiegen und höchstens 21 km/h fahren können. Es sei insoweit in keiner Weise erkennbar, inwieweit E-Scooter „per se“ eine höhere Gefährlichkeit als Pedelecs oder auch Fahrräder ohne Elektromotor aufweisen sollen. Vielmehr wögen E-Scooter ähnlich viel wie Pedelecs oder schwerere reguläre Fahrräder und erreichten auch keine höheren Geschwindigkeiten. Auch Erwägungen zu Gleichgewichtsbeeinträchtigungen und plötzlichen Lenkbewegungen träfen ohne Weiteres auch auf jegliche Form von Fahrrädern zu. Zudem seien die Bürger vor der Zulassung der E-Scooter auch nicht über die Richtwerte zur Fahruntüchtigkeit nach einem Alkoholkonsum informiert worden und die Einordnung werde den Bürgern jedenfalls deutlich schwerer fallen als bei sonstigen Kfz wie Pkws oder Motorrädern, bei denen die „Promillegrenzen“ nahezu Allgemeinwissen darstellen. Zudem führte der Beschuldigte den E-Scooter zu einer Tatzeit von 1:10 Uhr an einem Wochentag, so dass trotz des Umstandes, dass sich nahe des Tatortes Gastronomie befindet, mit wenig Publikumsverkehr zu rechnen war. Angesichts der Tatumstände begegne die Entziehung der Fahrerlaubnis auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Bedenken; als erforderliches Mittel erscheine die Verhängung eines Fahrverbots nach § 44 StGB naheliegender.

Eine Widerlegung der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB setze die positive Feststellung von Anhaltspunkten dafür voraus, dass ein Ausnahmefall gegeben ist und die Tat Ausnahmecharakter im Hinblick auf die mangelnde Eignung zum Führen von Kfz hat. Eine Ausnahme wegen in der Tat liegender Umstände setze voraus, dass er sich hinsichtlich Gewicht, Anlass, Motivation oder sonstiger Umstände vom Durchschnittfall deutlich abhebt. Anhaltspunkte für solche Umstände lägen hier vor. Wesentlicher Gesichtspunkt sei, dass die von der Beschuldigten zurückgelegte Fahrtstrecke nur einige Meter bzw. 2,5 m betragen haben soll. Zwar sei diese kurze Fahrtstrecke mit dem Sturz der Beschuldigten zu erklären, hierbei sei jedoch zu bedenken, dass der E-Roller nicht beschädigt wurde und die Beschuldigte eine nur geringfügige Verletzung erlitten hat. Gleichwohl habe sie trotz der objektiv bestehenden Möglichkeit der Weiterfahrt hiervon Abstand genommen und die Fahrt nicht fortgesetzt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte lediglich einen E-Roller geführt haben soll, wobei diese üblicherweise nicht schneller als 20 km/h fahren und ein geringes Gewicht aufweisen. Schließlich sei die Hemmschwelle, ein Elektrokleinstfahrzeug wie einen E-Roller trotz alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zu führen, als niedriger einzuordnen als beispielsweise diejenige beim Führen eines Pkws in einem solchen Zustand.

III. Bedeutung für die Praxis

Beide Beschlüsse sind durchaus vertretbar (ebenso AG Dortmund, Urt. v. 21.1.2020 – 729 Ds 060 Js 513/19 – 349/19, www.burhoff.de;EngelDAR 2020, 17;TimmDAR 2020, 112), zumal das Argument der kurzen Wegstrecke im Verfahren 35 Qs 3/20 auch unabhängig von der Nutzung eines E-Scooters durchschlägt. Zwingend ist das aber nicht. Das LG München I (DAR 2020, 111) und die 43. Strafkammer des LG Dortmund (VRR 3/2020, 14 [Deutscher]) haben die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB als nicht widerlegt angesehen. Im Verfahren 31 Qs 1/20 spricht hierfür auch das verbotene Befahren eines Gehwegs. Und entgegen der dort vertretenen Ansicht ist es Sache des Verkehrsteilnehmers, sich frühzeitig über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu informieren, was in den Zeiten des immer und überall verfügbaren Internets ohne Aufwand möglich und zumutbar ist. Eine abschließende obergerichtliche Klärung bleibt abzuwarten.

RiAGDr. Axel Deutscher, Bochum

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