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Feststellungen zum bedingten Tötungsvorsatz bei „Polizeiflucht“ mit Kfz

Zur Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei „Polizeiflucht“ mit einem Kfz sind eingehende, klare und widerspruchsfreie Feststellungen und die Beweiswürdigung aller relevanten Tatumstände erforderlich.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH,Beschl. v.10.10.2019–4 StR 96/19

I. Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes in zwei (tateinheitlichen) Fällen verurteilt. Der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war und sich illegal in Deutschland aufhielt, führte am Tattag mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,93 Promille einen Pkw. Im Kofferraum des Fahrzeugs transportierte er gestohlene Baumaschinen. Das parkende Fahrzeug fiel mit laufendem Motor zwei Polizeibeamten auf. Als einer der Beamten am Fahrzeug des Angeklagten stand und ihn aufforderte, den Motor abzustellen und auszusteigen, fuhr der Angeklagte, der wegen seiner vorausgegangenen Straftaten seiner Entdeckung und seiner Festnahme entgehen wollte, los. Auf der Flucht vor dem ihm folgenden Polizeifahrzeug befuhr der Angeklagte mit stark überhöhter Geschwindigkeit eine innerörtliche Straße und überholte dort trotz starken Gegenverkehrs ein vor ihm fahrendes Fahrzeug. Der Angeklagte hatte sich „spätestens jetzt entschlossen, seine Flucht um jeden Preis, auch unter Inkaufnahme der Verletzung oder Tötung Dritter, fortzusetzen“. Er fuhr nun „mit zunehmender Geschwindigkeit“ auf eine durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Kreuzung zu. Auf der mittleren Fahrspur zwischen einem Linksabbieger und einem Lastenfahrrad auf der rechten Spur befand sich kein Fahrzeug. Die Fußgängerampel an der Kreuzungseinmündung zeigte bereits seit zehn Sekunden grünes Licht, und Fußgänger querten die Fahrbahn. Der Angeklagte fuhr bei erlaubten 30 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h durch die höchstens vier Meter breite Lücke zwischen dem Linksabbieger und dem Lastenfahrrad und überquerte die Haltelinie der für Fahrzeuge aus seiner Richtung weiterhin rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichenanlage. Er nahm dabei billigend in Kauf, dass er die Fahrbahn querende Fußgänger verletzen oder töten könnte. Unmittelbar hinter der Haltelinie erfasste er zwei Fußgängerinnen. Durch die Kollision erlitten die beiden Geschädigten schwerste und lebensgefährliche Verletzungen. Die Revision des Angeklagten war erfolgreich.

II. Entscheidung

Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen habe keinen Bestand. Der 4. Senat seziert die Feststellungen und die Beweiswürdigung des LG als unzureichend. Nicht nachvollziehbar festgestellt und belegt seien bereits die für die Annahme vorsätzlichen Handelns wesentlichen Sichtverhältnisse für den Angeklagten an der Unfallstelle, insbesondere seine Sicht auf die Fußgänger bei seiner Annäherung an die Fußgängerfurt. Es bleibe unklar, wo sich die Fußgänger und die Tatopfer bei Annäherung des Angeklagten befanden und ob er freie Sicht auf sie hatte oder ob sie – etwa durch den an der Haltelinie der Linksabbiegerspur wartenden Pkw – vorübergehend verdeckt waren. Weiteres Fußgängeraufkommen an der Furt bei Annäherung des Angeklagten, das für ihn ein Warnsignal gewesen sein könnte, sei nicht belegt. Einer tragfähigen Grundlage entbehren auch die im Urteil festgestellten und vom LG als vorsatzbegründender Umstand herangezogenen zeitlichen Zusammenhänge des Unfallgeschehens in Bezug auf die Dauer des roten Ampellichts für den Angeklagten (37 Sekunden) sowie des grünen Ampellichts für die Fußgänger (10 Sekunden). Dazu habe es sich auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützt. Dieser habe seinerseits auf die Angaben von Zeugen Bezug genommen. Jedoch ergebe sich aus der Beweiswürdigung weder, auf welche Zeugenaussage mit welchem Inhalt sich der Sachverständige hierbei bezogen hat, noch was die Zeugen insoweit bekundet haben. Die Fahrerin des Lastenfahrrads habe lediglich ausgesagt, sie habe schon „eine Weile“ gestanden. Im Übrigen hätten die Zeugen nur bekundet, dass es „rot“ gewesen sei, als der Angeklagte über die Ampel fuhr. Die zeitlichen Zusammenhänge zwischen dem Phasenplan der Ampel einerseits und den Annahmen des LG andererseits erschlössen sich auf der Grundlage dieser Begründung nicht. Auch die Feststellungen zu der vom Angeklagten zum Zeitpunkt des Unfalls gefahrenen Geschwindigkeit (mindestens 75 km/h) als maßgebliches Kriterium für die Annahme des Tötungsvorsatzes seien nicht tragfähig belegt. Zum Beleg hierfür habe es sich in der Beweiswürdigung den Ausführungen des Verkehrsunfallsachverständigen angeschlossen, der bekundet hat, es sei „von einem Vollanstoß mit 53 bis 75 km/h auszugehen, wobei aufgrund der Angaben der unmittelbaren Tatzeugen der obere Wert hoch wahrscheinlich erscheine“. Mit dieser bloßen Bezugnahme auf die Angaben des Sachverständigen sei die festgestellte Geschwindigkeit von „mindestens 75 km/h“ jedoch nicht tragfähig begründet. Zum einen habe das LG nicht dargelegt, auf welche konkreten Zeugenangaben sich der Sachverständige bei seiner Einschätzung der gefahrenen Geschwindigkeit gestützt hat. Zum anderen fehle es an einer Begründung, warum das LG sich die sichere Überzeugung verschafft hat, dass der von dem Sachverständigen lediglich als „hoch wahrscheinlich“ erachtete obere Wert der Geschwindigkeitsspanne von 53 bis 75 km/h erreicht worden sei, und warum – insofern abweichend von der Einschätzung des Sachverständigen – sogar eine Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h feststehe. Selbst der Mindestwert werde durch die vagen Zeugenaussagen nicht belegt, zumal deren Angaben erheblich von der vom Sachverständigen ermittelten Höchstgeschwindigkeit abwichen. Insofern fehle es bereits an einer eigenen Würdigung dieser bloßen Geschwindigkeitsschätzungen der Zeugen durch das LG und der erforderlichen kritischen Prüfung der Zuverlässigkeit solcher Schätzungen durch nicht verkehrsgeschulte Zeugen (KG VRS 131, 328, 329; OLG Karlsruhe NZV 2008, 586). Nicht auszuschließen sei deshalb, dass auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Würdigung zugunsten des Angeklagten von einer geringeren Annäherungsgeschwindigkeit auszugehen gewesen wäre.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Parallele zur Frage des (versuchten) Tötungsdelikts von Fällen der Polizeiflucht wie hier und illegalen Autorennen ist evident. Hier wie dort bedarf es für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes mit Blick auf die hohe Hemmschwelle zur Tötung strenger rechtlicher Kriterien („Berliner-Raserfall“: BGHSt 63, 88 = NJW 2018, 1621 = NStZ 2018, 409 m. Anm.Schneider528 = DAR 2018, 216 = StRR 4/2018, 19/VRR 4/2018, 15 [jew.Hillenbrand]; „Hamburger-Raserfall“: BGH NStZ 2019, 276 = NZV 2019, 306 m. Anm.Preuß). Und es bedarf zu deren Prüfung eingehender, klarer und widerspruchsfreier Feststellungen und Beweiswürdigung aller relevanten Tatumstände. Der 4. Senat legt schonungslos offen, dass das LG hier die erforderliche Begründungstiefe deutlich verfehlt hat.

RiAGDr. Axel Deutscher, Bochum

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