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Verwertungsverbot für Aufzeichnung von früheren Telegram-Chats

Bei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats durch heimliche Aufschaltung ohne Einbeziehung des Informationsdiensteerbringers oder Nutzers handelt es sich um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung. In diesem Rahmen darf nur auf Inhalte zugegriffen werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung angefallen sind. Eine darüber hinausgehende rechtswidrige Datenerhebung führt im Einzelfall zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte.

(Leitsätze des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 20.1.20263 StR 495/25

I. Sachverhalt

Verwertung früherer Chats

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln verurteilt. Auf Antrag der StA infolge polizeilicher Anregung ordnete der Ermittlungsrichter des AG am 21.3.2022 für die Dauer von drei Monaten „gemäß § 100a Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 3, Nr. 7a), b), Abs. 3, § 100e Abs. 1 S. 1 und 4, Abs. 3 StPO … die Überwachung und Aufzeichnung der gesamten Telekommunikation (Textnachrichten, Bild-, Video- und Sprachnachrichten) und der damit verbundenen Telekommunikationsverkehrsdaten“ an, „die im Inland über Internetnachrichtendienste (insbesondere ‚Telegram‘, ‚WhatsApp‘, ‚Facebook‘, ‚Instagram‘, ‚Signal‘, ‚Wickr Me‘) geführt wird“. Dies schließe „die Überwachung und Aufzeichnung der retrograden Kommunikationsdaten ein, die bei Anmeldung eines weiteren Endgeräts für ein Nutzerkonto des Beschuldigten von dem Server des betroffenen Internetnachrichtendienstes selbsttätig an dieses Endgerät übermittelt werden“. Zuvor war bereits die Telekommunikationsüberwachung für einen Mobilfunkanschluss des Angeklagten angeordnet worden. In der Nacht des 30.3.2022 nahmen Polizeibeamte eine „Aufschaltung“ des vom Beschuldigten genutzten Telegram-Accounts vor. Bevor er die Maßnahme wenige Stunden später unterband, wurden Chats aus einem Zeitraum vom 26.11.2021 bis zum 30.3.2022 gesichert. In der Hauptverhandlung ordnete der Vorsitzende ein Selbstleseverfahren an, in dem Chatprotokolle aus dem Zeitraum von Anfang Februar 2022 bis zum 26.3.2022 enthalten waren. Nach dem Widerspruch der Verteidigung gegen die Erhebung und Verwertung bestätigte die Strafkammer die Anordnung des Vorsitzenden zum Selbstleseverfahren, ordnete die retrograde Datenerhebung dem Anwendungsbereich des § 100a Abs. 1 S. 1 StPO zu und legte seinem Urteil insbesondere die Telegram-Protokolle vom 1.2. bis zum 28.3.2022 zugrunde. Die Revision des Angeklagten war erfolgreich.

II. Entscheidung

Ausgangspunkt

Die durch das Gesetz vom 17.8.2017 in § 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO angefügte Regelung zur sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung ziele nach der Intention des Gesetzgebers unter anderem darauf ab, Inhalte von Messengerdiensten, die im öffentlichen Telekommunikationsnetzwerk oft nur verschlüsselt und daher für die Strafverfolgung kaum nutzbar überwacht werden können, durch ein Ausleiten der Kommunikation „an der Quelle“, also „noch vor deren Verschlüsselung auf dem Absendersystem oder nach deren Entschlüsselung beim Empfänger“, überwachen zu können (s. BT-Drucks 18/12785, S. 48 f.). Ein maßgeblicher Unterschied zur herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung liege mithin darin, dass die heimliche Überwachung und Aufzeichnung nicht durch Einbezug der Telekommunikationsdienstleistungserbringer, sondern durch Zugriff auf das IT-System selbst geschieht (BVerfG, Beschl. v. 24.6.2025 – 1 BvR 180/23, juris Rn 6).

Hier Quellen-Telekommunikationsüberwachung

Vor diesem Hintergrund handele es sich bei der Sicherung der Telegram-Chats um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung im dargelegten Sinne. Die Sicherung sei nicht durch Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen (§ 100a Abs. 4 S. 1 StPO) vorgenommen worden, sondern durch eine „Aufschaltung“ auf den Telegram-Account über einen Sachbearbeiter des Bundeskriminalamts. Auch wenn der Gesetzgeber vorrangig eine Überwachung auf dem Endgerät des Betroffenen im Blick hatte (vgl. BT-Drucks 18/12785, S. 49), sei eine gegebenenfalls davon unabhängige Aufschaltung, namentlich durch Schaffung eines weiteren Zugangs, sowohl von dem Gesetzeswortlaut als auch vom Normzweck und der Eingriffsintensität ebenfalls erfasst (Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 100a Rn 14a, 14b; BT-Drucks 19/26424, S. 14). Soweit demgegenüber einer Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 9.7.2020 – 2 BGs 468/20, StV-S 2021, 141 Rn 25) zu der Anwendung „WhatsApp-Messenger“ zu entnehmen ist, die Ausleitung von Kommunikationsinhalten mit eigenen Mitteln der Ermittlungsbehörden, wie etwa durch Anmeldung eines weiteren Endgerätes, richte sich allein nach § 100a Abs. 1 S. 1 StPO und stelle keine Quellen-Telekommunikationsüberwachung dar, sei dem nicht zu folgen. So werde eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 S. 2 StPO durch einen Eingriff in ein informationstechnisches System geprägt. Unabhängig von der noch nicht abschließend geklärten Definition des Begriffs stelle der vom Betroffenen genutzte Messenger-Dienst wie hier Telegram als solcher regelmäßig ein informationstechnisches System dar. Dass es sich hierbei nicht um das eigene System des Anwenders handelt, sei insofern nicht entscheidend, als der gesetzliche Tatbestand auf die Nutzung des Systems durch den Betroffenen abstellt (zu Clouds BVerfG, Urt. v. 20.4.2016 – 1 BvR 966/09 u.a., BVerfGE 141, 220 Rn 209). In dieses System greife das von den Ermittlungsbehörden veranlasste „Aufschalten“ unter Umgehung der Kommunikationsbeteiligten und des Diensteanbieters mit technischen Mitteln (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.5.2021 – 2 Ws 75/21, NStZ-RR 2021, 313, 315) ein. Von dem Telegram-Account des Angeklagten dürften ausschließlich diejenigen Inhalte überwacht und aufgezeichnet werden, die ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung anfielen. Nach § 100a Abs. 1 S. 3 StPO sei lediglich gestattet, auf dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können. Wie sich insbesondere aus dem Zusammenhang mit § 100a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO und der gesetzgeberischen Intention ergibt, sei die Maßnahme „zeitlich auf Messenger-Nachrichten begrenzt, die nach dem Ergehen des richterlichen Beschlusses … abgesendet werden“ (BT-Drucks 18/12785, S. 51). Vor dem Erlass des Beschlusses versendete Nachrichten dürften nicht auf Grundlage des § 100a Abs. 1 S. 3 StPO erhoben werden. Maßgeblicher Zeitpunkt sei danach die richterliche Anordnung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung, nicht etwa eine im selben Ermittlungsverfahren zuvor ergangene Anordnung nach §§ 100a Abs. 1 S. 1, 100e Abs. 1 StPO (BVerfG, Beschl. v. 24.6.2025 – 1 BvR 180/23, juris Rn 235).

Maßnahme war rechtswidrig

Die Sicherung der zwischen dem 21.11.2021 und dem 21.3.2022 geführten Telekommunikation sei mithin rechtswidrig gewesen. Soweit der amtsgerichtliche Beschluss die Aufzeichnung retrograder Kommunikationsdaten gestattet, die bei Anmeldung eines weiteren Endgerätes selbsttätig an dieses Endgerät übermittelt werden, könne dies angesichts der Gesetzeslage nicht die Erfassung solcher Daten rechtfertigen, die bereits vor der gerichtlichen Anordnung versendet wurden. Insofern fehle es für den Eingriff an einer Rechtsgrundlage. Die rückwirkende Erhebung der Daten käme lediglich als Online-Durchsuchung nach § 100b StPO in Betracht (s. BT-Drucks 18/12785, S. 52), über die gem. § 100e Abs. 2 S. 1 StPO eine besondere Kammer des LG zu entscheiden hätte. Eine derartige Ermittlungsmaßnahme sei nicht angeordnet worden.

Folge: Verwertungsverbot

Die rechtswidrige Datenerhebung führe zur Unverwertbarkeit der erhobenen Inhalte (im Ergebnis ebenso Schmitt/Köhler/Köhler, a.a.O., § 100a Rn 35a). Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Verwertung von entgegen § 100a Abs. 1 S. 2 und 3, Abs. 5 S. 1 StPO gewonnenen Erkenntnisse fehle. Ein Beweisverwertungsverbot stelle eine begründungsbedürftige Ausnahme dar. Die Frage nach dem Vorliegen eines Verwertungsverbots sei jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (st. Rspr., BVerfG, Beschl. v. 23.9.2025 – 2 BvR 625/25, ZWH 2025, 348 Rn 25 m.w.N.; BGH, Urt. v. 9.1.2025 – 1 StR 54/24, NJW 2025, 1584 Rn 24 m.w.N. = StRR 6/2025, 15 [Deutscher]). Nach dieser Maßgabe liege ein Verwertungsverbot vor. Die verletzte Vorschrift diene dazu, ein funktionales Äquivalent zur herkömmlichen Ausleitung der Telekommunikation zu schaffen (s. BT-Drucks 18/12785, S. 51 f.). Der Gesetzgeber habe ausdrücklich die Möglichkeit einer retrograden Überwachung in den Blick genommen und diese in jedem Fall ausschließen wollen. Dies ergebe sich aus den in § 100a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO geregelten Vorgaben, nach denen sogar technisch sicherzustellen ist, dass ausschließlich Kommunikationsinhalte ab dem Anordnungszeitpunkt überwacht und aufgezeichnet werden können. Damit scheide bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben die Erfassung älterer Inhalte von vornherein aus. Dies spreche dafür, unter Missachtung der besonders vorgesehenen Sicherungsmechanismen gewonnene Erkenntnisse nicht zu verwerten. Hierbei sei auch die besondere Grundrechtsrelevanz des Eingriffs zu berücksichtigen. Die Ermittlungsmaßnahme greife erheblich in das IT-System-Grundrecht als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein (BVerfG, Beschl. v. 24.6.2025 – 1 BvR 180/23, Rn 173, 220 ff., 233). Gerade den sich aus § 100a Abs. 1 S. 3, Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO ergebenden zeitlichen Begrenzungen komme eine wesentliche eingriffsmindernde Wirkung zu (BVerfG a.a.O. Rn 235). Dies setze allerdings ihre tatsächliche Beachtung voraus. Wären die entgegen den ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben gewonnenen Erkenntnisse verwertbar, könne dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen (dazu BVerfG, Beschl. v. 23.9.2025 – 2 BvR 625/25, ZWH 2025, 348 Rn 26), da die Missachtung der sogar technisch abzusichernden Anforderungen im Falle der Verwertbarkeit zu Lasten des durch die Regelungen geschützten Betroffenen ginge. Die Schwere der aufzuklärenden Straftaten sei nicht von einem solchem Gewicht, das sie bei einer Abwägung die aufgezeigten gegen eine Verwertung sprechenden Gesichtspunkte überwiegt. Die abgeurteilten Taten beträfen nicht besonders schwere Straftaten nach § 100b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO.

III. Bedeutung für die Praxis

Überzeugend

Das gesetzliche System der Telekommunikationsüberwachung in § 100a ff. StPO ist komplex und unübersichtlich. Der 3. Senat macht hier mit überzeugenden Gründen und für die Praxis handhabbar deutlich, dass es sich bei der hiesigen Fallkonstellation um eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung handelt, bei der die Aufzeichnung der Kommunikation nicht zulässig ist, die vor der richterlichen Anordnung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung erfolgt ist. Insoweit ist lediglich die sog. Online-Überwachung nach § 100b StPO zulässig. Nachdem der BGH nicht eben häufig ungeschriebene Verwertungsverbote bei rechtswidrigen Ermittlungshandlungen annimmt, ist die Bejahung eines Verwertungsverbots zur Sicherung rechtmäßigen Vorgehens im grundrechtssensiblen Bereich der Telekommunikation zu begrüßen (zum Beweisverwertungsverbot bei einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 S. 1 StPO, wenn es an dem Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO fehlt, s. BGH, Beschl. v. 10.1.2024 – 2 StR 171/23, BGHSt 68, 153 = StRR 9/2024, 14 [Burhoff]).

RiAG a.D. Dr. Axel Deutscher, Bochum/Herne

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