Zur Festsetzung des Gegenstandswertes für die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Streit um Gegenstandswert für Einziehungsgebühr
Die Pflichtverteidigerin hat nach Abschluss des Verfahrens u.a. die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG beantragt. Da zwischen ihr und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Uneinigkeit über die Höhe des maßgeblichen Gegenstandswertes bestand, hat die Staatskasse gem. §§ 33 Abs. 2 S. 2, 45 Abs. 1 RVG Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt. Die Rechtsanwältin, die dem Angeklagten mit Beschluss vom 2.4.2025 als (weitere) Pflichtverteidigerin beigeordnet worden ist, hatte zu der Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr für die Einziehungsgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG erklärt, aus der Anklageschrift ginge ein Schaden von 4.455.685,82 EUR aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hervor. Zu diesem Sachstand habe sie den Angeklagten beraten, sodass – nach altem Recht – eine Einziehungsgebühr in Höhe von 659 EUR entstanden sei.
Das LG hat den Gegenstandswert für die Verteidigerin nur auf 4.000 EUR festgesetzt.
II. Entscheidung
Zum Zeitpunkt der Beratung erkennbare Anhaltspunkte
Der Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr betrage lediglich 4.000 EUR. Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Verfalls des Wertersatzes richte sich grundsätzlich nur nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.8.2007 – 3 Ws 267/07, AGS 2008, 30; OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.8.2010 – 5 Ws 151/10).
Die Rechtsanwältin sei erst am 2.4.2025 und damit nach Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss als weitere Pflichtverteidigerin beigeordnet worden. In der Anklage habe die Staatsanwaltschaft keine Einziehung beantragt und auch im Eröffnungsbeschluss sei auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen worden. Der Gegenstandswert für die Einziehungsgebühr habe demnach zum Zeitpunkt der Beiordnung null EUR betragen.
Erstmals beantragt worden sei die Einziehung des Wertes von Taterträgen im Rahmen des Schlussvortrags der Staatsanwaltschaft, und zwar in Höhe von 4.000 EUR. Erst danach sei auch ein rechtlicher Hinweis der Kammer auf die Möglichkeit der Einziehung erfolgt, und zwar ausschließlich in Höhe von 4.000 EUR. Im Anschluss sei gemäß § 421 StPO von der Einziehung abgesehen worden. Demnach habe während der Beiordnung der maximale Wert eines denkbaren Einziehungsbetrages 4.000 EUR betragen.
III. Bedeutung für die Praxis
Widersprüchlich
Die Entscheidung ist falsch. Das LG argumentiert zudem auch widersprüchlich. Denn einerseits wird festgestellt, dass sich der Gegenstandswert nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten in der Verfahrensakte richte, nicht jedoch nach dem in der Hauptverhandlung gestellten Schlussantrag der Staatsanwaltschaft, andererseits stellt das LG dann aber auf den Schlussantrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ab. Was denn nun?
Grundsätzlich richtiger Ansatzpunkt, aber …
Der zur Beantwortung der Frage vom LG gewählte Ansatzpunkt – Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr– ist grundsätzlich richtig. Das ist übereinstimmende Meinung in der Rechtsprechung (BGH RVGreport 2019, 77 = AGS 2018, 558 = JurBüro 2019, 75; Beschl. v. 27.8.2024 – 5 StR 240/24, AGS 2024, 470; LG Braunschweig, Beschl. v. 14.12.2023 – 8 Qs 326/23, AGS 2024, 87). Allerdings ist das LG dann vom falschen Zeitpunkt ausgegangen, denn die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG ist nicht erst im gerichtlichen Verfahren – das LG meint offenbar im Zeitpunkt der Stellung der Schlussanträge der Staatsanwaltschaft – ergangen, sondern schon vorher, und zwar bei der ersten Beschäftigung der Pflichtverteidigerin mit dem Verfahren, also spätestens im zeitlichen Zusammenhang mit der Beiordnung am 2.4.2025.
… falschen Zeitpunkt für den Ansatz gewählt
Denn die Verfahrensgebühr entsteht für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Hinblick auf Einziehung oder verwandte Maßnahmen. Von solchen Tätigkeiten ist immer auszugehen, wenn die Fragen der Einziehung naheliegen (so auch KG, Beschl. v. 8.11.2019 – 1 Ws 53/19; OLG Dresden RVGreport 2020, 228; Beschl. v. 26.10.2023 – 3 Ws 66/23, AGS 2023, 55; OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.4.2022 – Ws 250/22, AGS 2022, 418 = StraFo 2022, 407 = JurBüro 2022, 582; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23, AGS 2023, 401 = JurBüro 2023, 470). Auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft kommt es nicht an (OLG Dresden RVGreport 2020, 228; zu eng daher OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.4.2022 – Ws 250/22, AGS 2022, 418 = StraFo 2022, 407 = JurBüro 2022, 582; LG Magdeburg, Beschl. v. 4.2.2022 – 25 Qs 2/22, AGS 2022, 315; AG Mainz RVGreport 2019, 141). Es genügt, was gerade in den sog. Beratungsfällen von Bedeutung ist, dass sie nach Lage der Sache in Betracht kommt (KG a.a.O.; OLG Dresden RVGreport 2020, 228; Beschl. v. 26.10.2023 – 3 Ws 66/23, AGS 2023, 550; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 6.7.2023 – 1 Ws 22/23, AGS 2023, 401 = JurBüro 2023, 470; LG Berlin RVGreport 2005, 193 = AGS 2005, 395 m. Anm. N. Schneider; Beschl. v. 5.3.2024 – 511 Qs 5 u. 10/24, AGS 2024, 233; LG Chemnitz, Beschl. v. 5.1.2024 – 4 Qs 348/23, AGS 2024, 121 [Steuerstrafverfahren]; AG Minden AGS 2012, 66). Und das war m.E. hier der Fall. Denn geht aus der Anklageschrift – wie hier – ein Schaden von 4.455.685,82 EUR aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hervor, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, dass der Verteidiger sich mit der Frage der Einziehung befasst und den Angeklagten auf die drohende/mögliche Einziehung hinweist und ihn berät. Alles andere wäre sträflicher Leichtsinn, wobei die Beratungspflicht eben unabhängig davon ist, ob die Staatsanwaltschaft in der Anklage auf die Möglichkeit der Einziehung hingewiesen hat. Denn das schließt nicht aus, dass im weiteren Verfahren dann doch über die Einziehung gestritten und nach einem rechtlichen Hinweis (§ 265 StPO) Einziehungsmaßnahmen ergriffen werden.
Spätere Reduzierung ohne Bedeutung
Damit hätte hier der Gegenstandswert auf die bei Erstbefassung/Beratung als Schaden erkennbaren 4.455.685,82 EUR festgesetzt werden müssen. Dass später von der Staatsanwaltschaft nur eine Einziehung in Höhe von 4.000 EUR beantragt worden ist, hat auf die Höhe der bereits nach dem höheren Gegenstandswert entstandenen Gebühr keinen Einfluss (s. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Nr. 4142 VV RVG Rn 35 m.w.N.). Die zu niedrige Festsetzung führt bei der Pflichtverteidigerin „nur“ zu einem Einnahmeverlust von 375 EUR, beim Wahlanwalt wäre der Verlust aber um ein Vielfaches höher.











