1. Ein Grund für die Besorgnis der Befangenheit kann nicht darin gesehen werden, dass der Vorsitzende ohne vorherige Absprache mit dem Verteidiger die Hauptverhandlung terminiert und auf dessen Antrag nicht verlegt.
2. Der Umstand, dass das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden übergangen worden ist, kann jedenfalls dann, wenn auf das offene Akteneinsichtsgesuch zudem noch hingewiesen worden ist, einem Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des beteiligten Richters zu zweifeln.
(Leitsätze des Verfassers)
I. Sachverhalt
Ablehnungsgesuch des Angeklagten erfolgreich
Mit seinem Ablehnungsgesuch macht der Angeklagte geltend, dass die Termine für die Berufungshauptverhandlung nicht mit seinem Wahlverteidiger abgestimmt worden seien. Dieser befinde sich am 5.2.2026 im Urlaub und könne an diesem Termin, in welchem auch die wesentliche Beweisaufnahme stattfinden soll, nicht teilnehmen. Zudem sei dem am 15.1.2026 eingegangenen Verlegungsantrag ohne Angabe von Gründen nicht entsprochen worden. Weiterhin wird mit dem Ablehnungsgesuch geltend gemacht, dass dem Antrag des Wahlverteidigers auf Akteneinsicht nicht entsprochen wurde. Das LG hat das Ablehnungsgesuch als begründet angesehen:
II. Entscheidung
Anschein von Willkür, Voreingenommenheit oder das Verlassen der richterlichen Neutralität?
Ein Richter könne gemäß § 24 StPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jede prozessuale oder terminliche Maßnahme – auch wenn sie fehlerhaft sein mag – die Besorgnis der Befangenheit begründe; hinzukommen müssen besondere Umstände, die den Anschein von Willkür, Voreingenommenheit oder das Verlassen der richterlichen Neutralität tragen (vgl. KG, Beschl. v. 3.12.1997 – 2 Ss 233/97 – 5 Ws (B) 641/97).
Nicht abgestimmte Terminierung und Verweigerung der Terminsverlegung reichen nicht …
Gemessen an diesem Maßstab könne zwar kein Grund der Befangenheit darin gesehen werden, dass der Vorsitzende der Berufungskammer ohne vorherige Absprache mit dem Wahlverteidiger die Berufungshauptverhandlung terminiert und auf dessen Antrag nicht verlegt habe. Der Angeklagte befinde sich in dieser Sache seit dem 17.6.2025 in Untersuchungshaft. Am 6.11.2025 sei der Angeklagte durch das AG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Akten seien nach form- und fristgerecht eingelegter Berufung beim LG am 30.12.2025 eingegangen und seien dem Vorsitzenden Richter der zuständigen Berufungskammer am 2.1.2026 vorgelegt worden, der das Verfahren am gleichen Tag für den 5.2.2025 terminiert habe. Unter Berücksichtigung des in Haftsachen bestehenden besonderen Beschleunigungsgebots sei diese Vorgehensweise des Vorsitzenden, Präsident des Landgerichts …, nicht zu beanstanden. Eine willkürliche Benachteiligung des Angeklagten und damit eine Beschränkung seiner Verteidigung könne durch die zeitnahe Terminierung nicht gesehen werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Termine nicht abgestimmt worden sind.
… aber nicht gewährte Akteneinsicht reicht
Die Besorgnis der Befangenheit sei aber dadurch begründet, dass dem Akteneinsichtsgesuch trotz Erinnerung nicht entsprochen worden sei. Der Wahlverteidiger habe bereits mit Schreiben vom 13.11.2025 mit der Einlegung des Rechtsmittels die Gewährung von Akteneinsicht mit der Zustellung des Urteils beantragt. Mit Schreiben vom 22.12.2025, eingegangen beim AG am selben Tag, habe der Verteidiger nochmals an das Akteneinsichtsgesuch erinnert. Auch mit der Ladungsverfügung vom 2.1.2026 des Vorsitzenden der Berufungskammer wurde die Einsicht in die Akte nicht gewährt. Der Umstand, dass das Akteneinsichtsgesuch des Rechtsanwalts durch den Vorsitzenden übergangen worden sei, könne jedenfalls dann, wenn auf das offene Akteneinsichtsgesuch zudem noch hingewiesen worden sei, einem Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des beteiligten Richters zu zweifeln (vgl. BGH, Beschl. v. 29.1.2021 – AnwSt (B) 4/20; OLG Köln, Beschl. v. 5.3.2001 – 14 WF 7/01). Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Recht auf Akteneinsicht bereits in der Vorinstanz geltend gemacht und erinnert worden sei. Gründe, die ausnahmsweise die Verweigerung der Akteneinsicht hätten rechtfertigen können, seien vorliegend nicht ersichtlich.
III. Bedeutung für die Praxis
Richterliches Selbstverständnis
1. Wenn man den Beschluss liest, kann man nur den Kopf schütteln, und zwar sowohl über den Vorsitzenden der Berufungskammer als auch über den über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter. Da wird eine Sache am 2.1.2026 auf den 5.2.2026 terminiert und der Termin auf Antrag des Verteidigers, der an dem Tag in Urlaub ist, nicht verlegt, der Verlegungsantrag wird abgelehnt. Ich räume ein, es handelt sich um eine Haftsache, aber auch in Haftsachen muss sich das Gericht zumindest bemühen, mit dem Verteidiger einen Termin abzustimmen (vgl. Burhoff [Hrsg.], Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 10. Aufl., 2025, Rn 4593 m.w.N.). Davon liest man nichts, nur, dass der nicht abgestimmte (!) Termin nicht verlegt worden ist. Man fragt sich, welches richterliche Verständnis der Vorsitzende der Berufungskammer hat, um so mit einem Angeklagten und dessen Verteidiger umzuspringen? Dazu passt dann aber das Verhalten betreffend das Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers. Das nimmt man entweder nicht zur Kenntnis oder man negiert es. Wenigstens das hat dann dazu geführt, dass der Ablehnungsantrag Erfolg hatte. Das war dann wohl selbst diesem Richter zu viel, sodass er zumindest an der Stelle „den Anschein von Willkür, Voreingenommenheit oder das Verlassen der richterlichen Neutralität“ gesehen hat.
Auch für Präsidenten gilt die StPO!
2. Im Übrigen: Wenn man schon liest „gegen Herrn Präsidenten des Landgerichts“, dann liegt die Vermutung nahe, dass die über das Ablehnungsgesuch entscheidende Richterin dem „Herrn Präsidenten des Landgerichts“ nicht auf die Füße treten wollte und daher zur verweigerten Terminsaufhebung nichts geschrieben hat. Da hätte man sich aber schon ein deutliches Wort und mehr Mut gewünscht. Denn auch für einen „Herrn Präsidenten des Landgerichts“ gilt die StPO!











