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Übersetzung durch nicht vereidigten Dolmetscher

Zur Beruhensfrage, wenn in der Hauptverhandlung die Übersetzung durch einen nicht vereidigten Dolmetscher erfolgt ist.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 4.11.20252 StR 531/25

I. Sachverhalt

Das LG hat den Angeklagten wegen „bewaffneten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg.

Verfahrensgeschehen

Der Rüge lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: In der mehrtägigen Hauptverhandlung waren für den Angeklagten durchgehend Dolmetscher für die albanische Sprache tätig. Der neunte Hauptverhandlungstag wurde mit Hilfe der Dolmetscherin V aus B durchgeführt, die in dieser Hauptverhandlung erstmals auftrat. Diese Dolmetscherin wurde an diesem Tag weder vereidigt noch berief sie sich auf einen allgemein geleisteten Eid.

II. Entscheidung

Die Rüge, mit welcher der Angeklagte einwende, die Dolmetscherin, die für ihn am neunten Hauptverhandlungstag in die albanische Sprache übersetzt habe, sei weder vereidigt worden noch habe sie sich auf einen allgemein geleisteten Eid berufen, sodass sie unter Verstoß gegen §§ 189, 185 Abs. 1 S. 1 GVG hinzugezogen worden sei, dringe durch.

Zulässigkeit der Rüge

Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts sei die Rüge zulässig erhoben. Zwar weise der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass bei Verfahrensrügen die auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen so vorzutragen seien, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelne Rüge darauf überprüfen könne, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urt. v. 28.2.2019 – 1 StR 604/17, StV 2019, 808, 810). Daher setze die zulässige Erhebung einer Rüge eines Verstoßes gegen §§ 185, 189 GVG u.a. die konkrete Darstellung voraus, dass der Dolmetscher tatsächlich im Verfahren tätig geworden sei (vgl. BGH, Urt. v. 11.3.1993 – 4 StR 17/93 Rn 3; BeckOK-GVG/Allgayer, 28. Ed., § 189 Rn 7). Diesen Anforderungen werde das Revisionsvorbringen jedoch gerecht. Ihm sei die bestimmte Behauptung zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung am neunten Hauptverhandlungstag mit Hilfe der Dolmetscherin für die albanische Sprache durchgeführt worden sei. Darin liege die Behauptung, dass die Dolmetscherin an diesem Tag für den aus Albanien stammenden Angeklagten, dem, was die Revision ebenfalls vortrage, seitens des LG fortlaufend Dolmetscher zur Seite gestellt waren, tätig geworden sei.

Begründetheit der Verfahrensrüge

Nach § 189 GVG sei jeder Dolmetscher in der Hauptverhandlung zwingend vor seinem Einsatz zu vereidigen. Ein Verzicht auf die Vereidigung sei aufgrund ihrer Bedeutung in Strafsachen nicht statthaft. Der gesetzlichen Vorgabe könne nach § 189 Abs. 1 GVG durch individuellen Eid oder durch Berufung auf den Eid nach § 189 Abs. 2 GVG genügt werden, sofern der Dolmetscher für die Übertragung der betreffenden Art nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt sei. Die Beachtung dieser Förmlichkeit könne nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 119, und v. 19.12.2024 – 2 StR 389/24, NStZ-RR 2025, 176 f. jew. m.w.N.). Daran gemessen sei das Vorgehen der Strafkammer rechtsfehlerhaft. Die am neunten Hauptverhandlungstag für den Angeklagten tätige Dolmetscherin sei weder individuell nach § 189 Abs. 1 GVG vereidigt worden noch habe sie sich auf einen allgemein geleisteten Eid nach § 189 Abs. 2 GVG berufen.

Beruhen (§ 337 StPO)

Das Urteil beruhe auf der unterbliebenen Vereidigung (§ 337 StPO). Der Verstoß gegen § 189 GVG sei ein relativer Revisionsgrund. Mit Blick auf den Zweck der Eidesleistung, dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall zu verdeutlichen und bewusst zu machen, beruhe ein Urteil i.d.R. auf einem Verstoß gegen § 189 GVG. Zumeist könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die allgemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal vergegenwärtigt habe, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 119 und v. 19.12.2024 – 2 StR 389/24, NStZ-RR 2025, 176, 177, jew. m.w.N.). In Ausnahmefällen könne das Beruhen zwar ausgeschlossen werden. Ausgehend vom Schutzzweck des § 189 GVG habe die Rechtsprechung insoweit zahlreiche „Gegenindizien“ und Ausnahmefälle benannt. Kennzeichnend für diese Fallgestaltungen sei aber, dass die Zuverlässigkeit des Dolmetschers auf andere Weise sichergestellt werden könne, sodass lediglich ein formaler, den Zweck des § 189 GVG nicht berührender Verstoß vorliege (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 119 und v. 19.12.2024 – 2 StR 389/24, NStZ-RR 2025, 176, 177, jew. m.w.N.).

Kein Ausnahmefall

Ein Ausnahmefall, in dem das Beruhen ausgeschlossen werden könne, liege hier nicht vor. Umstände, die als „Qualitätssurrogat“ losgelöst vom Eid die Zuverlässigkeit der Dolmetscherin gewährleisteten (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2024 – 2 StR 431/23, NStZ 2025, 118, 120), seien nicht ersichtlich. Eine Gegenerklärung zu der erhobenen Verfahrensrüge, die Aufschluss über die Qualifikation und Zuverlässigkeit oder eine allgemeine Beeidigung der eingesetzten Dolmetscherin (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2013 – 4 StR 441/13, NStZ-RR 2014, 91, 92) ergeben könnte, sei nicht zu den Akten gelangt.

III. Bedeutung für die Praxis

Strenge Rechtsprechung

Die Entscheidung beruht auf der verhältnismäßig strengen Rechtsprechung des BGH in dieser Frage, die im Beschluss zitiert wird. Es ist Aufgabe des Verteidigers, die ggf. erhobene Verfahrensrüge in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Form zu begründen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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