Von einer zu kurzen gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO gesetzten Frist ist auszugehen, wenn sie auf eine kurze Bedenkzeit reduziert wurde, wobei eine Einzelfallbetrachtung geboten ist. Grundsätzlich gilt, da die Fristsetzung zur Benennung eines Verteidigers eine gerichtliche Entscheidung i.S.d. § 35 Abs. 2 StPO ist, dass diese, sofern sie schriftlich durch ein Anhörungsschreiben erfolgt, zuzustellen ist.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Erklärung nach § 142 Abs. 5 StPO angefordert
In dem Verfahren wird den Angeklagten eine gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Mit am 10.6.2025 gefertigtem und abgesendetem gerichtlichem Schreiben informierte das AG Halle die Angeschuldigten über die beabsichtigte Pflichtverteidigerbestellung und forderte sie auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob bereits ein Rechtsanwalt beauftragt worden sei bzw. welcher Rechtsanwalt bestellt werden solle. Zugleich wies es sowohl auf die Möglichkeit gerichtlicher Informationserteilung zur Erleichterung der Kontaktierung eines Verteidigers als auch darauf hin, dass im Falle des Unterbleibens einer Benennung das Gericht einen Rechtsanwalt auswählen werde.
Pflichtverteidiger wird beigeordnet
Mit beim AG am 18.6.2025 eingegangenem Schreiben erbat der Angeschuldigte die Bereitstellung solcher Informationen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Mit Schreiben vom 23.6.2025 teilte ihm das AG daraufhin mit, dass er über die RAK Sachsen-Anhalt entsprechende Informationen erhalten könne. Mit Beschluss vom 2.7.2025 bestellte das AG dem Angeschuldigten dann Rechtsanwalt R 1 als Pflichtverteidiger. Hierzu führte es aus, dass der Angeschuldigte innerhalb der ihm gesetzten Frist, die ausreichend lang gewesen sei, keinen Verteidiger bezeichnet habe.
Umbeiordnungsantrag wird abgelehnt
Mit Schriftsatz vom 2.7.2025 zeigte Rechtsanwalt R 2 die Verteidigung des Angeschuldigten an und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Das AG teilte mit, dass es beabsichtige, den Pflichtverteidigerwechsel vorzunehmen, dies jedoch voraussetze, dass der Staatskasse keine Mehrkosten entstünden, weshalb es die Erklärung erbat, dass auf bisher angefallene Gebühren für die Pflichtverteidigung verzichtet werde. Diese Erklärung gab Rechtsanwalt R 2 nicht ab. Mit Beschluss vom 14.10.2025 lehnte das AG den Antrag des Angeschuldigten auf Bestellung von Rechtsanwalt R 2 als Pflichtverteidiger ab. Dagegen hat der Angeschuldigte sofortige Beschwerde eingelegt, die Erfolg hatte.
II. Entscheidung
Allgemeines
Eine Umbeiordnung gem. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO sei vorzunehmen, wenn einem Beschuldigten ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder ihm zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde und er innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung über die Bestellung beantragt habe, ihm einen anderen Verteidiger zu bestellen, und dem kein wichtiger Grund entgegenstehe. Rechtsanwalt R 2 habe schriftsätzlich mehrfach darauf hingewiesen, dass die Dreiwochenfrist mangels Belehrung des Angeschuldigten über die Möglichkeit eines Verteidigerwechsels nicht zu laufen begonnen habe. Dies werde in obergerichtlicher Rechtsprechung teilweise so vertreten (OLG Koblenz, Beschl. v. 28.10.2020 – 4 Ws 639/20, StraFo 2021, 157). Der Akte lasse sich jedoch schon nicht entnehmen, wann der Beschluss vom 2.7.2025, mit dem dem Angeschuldigten Rechtsanwalt R 1 als Pflichtverteidiger bestellt worden ist, dem Angeschuldigten zugestellt worden sei. Eine Zustellungsurkunde sei nicht bei der Akte. Das AG sei zudem in dem hier angegriffenen Beschluss selbst davon ausgegangen, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt R 2 innerhalb der Dreiwochenfrist beantragt worden sei. Insoweit dürfte – so das LG – die Verteidigungsanzeige vom 2.7.2025 auch genügen.
(Zu) kurze Frist
Dem Angeschuldigten sei nur eine kurze Frist gesetzt worden. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO soll solche Fälle erfassen, in denen der Beschuldigte seine Entscheidung zur Auswahl eines Pflichtverteidigers unter hohem zeitlichem Druck treffen musste. Von einer zu kurzen Frist sei auszugehen, wenn sie auf eine kurze Bedenkzeit reduziert worden sei, wobei eine Einzelfallbetrachtung geboten sei (MüKo-StPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 143a Rn 11; BT-Drucks 19/13829, S. 47). Diese ergebe hier, dass dem Angeschuldigten nicht genügend Zeit zur Benennung eines Pflichtverteidigers gewährt worden sei.
Zustellung der Erklärungsaufforderung
Grundsätzlich gelte, da die Fristsetzung zur Benennung eines Verteidigers eine gerichtliche Entscheidung i.S.d. § 35 Abs. 2 StPO sei, dass diese, sofern sie schriftlich durch ein Anhörungsschreiben erfolgt, zuzustellen sei. Ein Zustellungsnachweis liege auch insoweit nicht vor. Nachdem der Angeschuldigte auf das Schreiben des Gerichts vom 10.6.2025 mit Schreiben vom 16.6.2025, eingegangen am 18.6.2025 und damit wohl jedenfalls innerhalb der ursprünglichen Wochenfrist, die Bereitstellung von Informationen im Hinblick auf die zu treffende Verteidigerauswahl erbeten und das AG ihm mit Schreiben vom 23.6.2025 mitgeteilt hatte, dass er Informationen über die RAK erhalten könne, habe es bereits am 2.7.2025 Rechtsanwalt R 1 als Pflichtverteidiger bestellt. Dies werde den Anforderungen an die Angemessenheit der nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO zu setzenden Frist als Ausfluss des Bestimmungsrechts des Angeschuldigten nicht gerecht.
Dem AG sei infolge des Informationsgesuchs des Angeschuldigten, mit dem die ursprünglich gesetzte Wochenfrist als hinfällig anzusehen gewesen sei, bekannt gewesen, dass dieser aktiv auf der Suche nach einem Verteidiger war. Gemessen an dem Grundsatz, dass die Länge der Frist so bemessen sein müsse, dass der Beschuldigte Kontakt mit mehreren Anwälten aufnehmen, eine Entscheidung treffen und diese dem Gericht noch innerhalb der Frist mitteilen könne (MüKo-StPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 142 Rn 21; BeckOK-StPO/Krawczyk, 55. Ed. 1.4.2025, § 142 Rn 21), sei bei Fertigung und Versendung des Schreibens am 23.6.2025 bereits in Anbetracht zu berücksichtigender Postlaufzeiten nicht zu erwarten gewesen, dass der Angeschuldigte, dem lediglich die RAK Sachsen-Anhalt als neue Anlaufstelle benannt und dem auch keine neue Frist gesetzt worden sei, vor dem 2.7.2025 einen Verteidiger hätte auswählen, ihn beauftragen und erreichen können, dass dessen Verteidigungsanzeige beim AG eingeht.
III. Bedeutung für die Praxis
Das LG hat die sich mit der Umbeiordnung stellenden Fragen richtig gelöst. Hinzuweisen ist gebührenrechtlich auf Folgendes:
Fall 1: kostenneutrale Umbeiordnung
Gesetzlich nicht geregelt ist die einvernehmliche kostenneutrale Umbeiordnung. Nach der Rechtsprechung ist diese aber auch nach der Reform des Pflichtverteidigungsrechts im Jahr 2019 zulässig. Danach kann ein Verteidigerwechsel erfolgen, wenn der Beschuldigte sowie der bisherige und der neue Pflichtverteidiger mit dem Verteidigerwechsel jeweils einverstanden sind und hiermit weder eine Verzögerung des Verfahrens noch Mehrkosten für die Staatskasse verbunden sind (BGH, Beschl. v. 10.8.2023 – StB 49/23, NStZ 2024, 310 m.w.N.; Beschl. v. 13.7.2021 – 2 StR 81/21; LG Braunschweig, Beschl. v. 22.12.2022 – 4 Qs 371/22, AGS 2023, 188; LG Mühlhausen, Beschl. v. 19.6.2023 – 3 Qs 92/23, AGS 2023, 379; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 143a Rn 31; BT-Drucks 19/13829, S. 47). Diese Voraussetzungen müssen alle vorliegen, auf einzelne Punkte wie z.B. das Einverständnis des bisherigen Pflichtverteidigers kann nicht verzichtet werden (BGH, Beschl. v. 10.8.2023 – StB 49/23, NStZ 2024, 310).
Es empfiehlt es sich, im Antrag auf Umbeiordnung darauf hinzuweisen, dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der neu eintretende Pflichtverteidiger sollte insbesondere klarstellen, dass auf bereits angefallene Gebühren verzichtet wird (LG Braunschweig, Beschl. v. 3.9.2020 – 4 Qs 180/20, AGS 2021, 112; s.a. LG Darmstadt, Beschl. v. 18.2.2020 – 2 Qs 14/20, RVGreport 2020, 319). Der Verzicht auf bereits angefallene Gebühren muss hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, andernfalls besteht die Gefahr einer Ablehnung. Der BGH hält die pauschale Formulierung, dass die Umbeiordnung „nicht zu einer Mehrbelastung der Justizkasse“ führen werde, für unzureichend (BGH, Beschl. v. 12.11.2020 – StB 39/20).
Ein solcher Gebührenverzicht ist nach richtiger Auffassung zulässig (u.a. KG StraFo 2016, 513; OLG Bamberg NJW 2006, 1536; OLG Braunschweig StraFo 2008, 428; OLG Frankfurt am Main StV 2008, 228; OLG Naumburg StV 2017, 157 [Ls.]; OLG Karlsruhe NStZ 2017, 304; OLG Oldenburg StV 2010, 351; OLG Saarbücken StraFo 2016, 514; OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.10.2017 – 2 Ws 277/17; LG Braunschweig, Beschl. v. 3.9.2020 – 4 Qs 180/20, Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Teil A Rn 987; Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, § 54 Rn 36, w.N. bei Pschorr, StraFo 2020, 15; a.A. OLG Bremen NStZ 2014, 358 m. teilw. abl. Anm. Burhoff, StRR 2014, 142; OLG Köln NStZ 2011, 654; StV 2011, 659; StraFo 2008, 348 m.w.N.) und das OLG Naumburg (2. Strafsenat StRR 2011, 228 m. abl. Anm. Burhoff) haben die Zulässigkeit eines Gebührenverzichts hingegen verneint. Zutreffend ist aber die h.M. (s. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 990).
Fall 2: Umbeiordnung wegen Fehlern im Beiordnungsverfahren
Die Frage des Gebührenverzichts stellt sich nicht, wenn der Justiz, wie hier, im Beiordnungsverfahren Fehler unterlaufen sind, die zur Umbeiordnung führen. Denn die dadurch entstehenden Kosten können weder dem Angeklagten/Beschuldigten noch dem Verteidiger angelastet werden (LG Bielefeld RVGreport 2016, 463; LG Siegen StRR 2015, 465; a.A. wohl LG Osnabrück StRR 2010, 270; eingehend zur Beschränkung Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A Rn 2236 ff. m.w.N.). M.E. liegt das in den Fällen, in denen die Justiz im Beiordnungsverfahren einen Fehler gemacht hat, der zur Umbeiordnung führt, auf der Hand. Die dadurch beim neuen Pflichtverteidiger entstehenden Kosten können weder dem Angeklagten noch dem Pflichtverteidiger angelastet werden. Gegen entsprechende Einschränkungen müssen sich Angeklagter und Verteidiger entweder schon im Beiordnungsverfahren oder später, wenn die Vergütungsfestsetzung teilweise abgelehnt wird, zur Wehr setzen.











