Beitrag

Bemessung der Rahmengebühren – hier: Terminsgebühr

Zur Bemessung der Terminsgebühr im amtsgerichtlichen Verfahren.

(Leitsatz des Verfassers)

AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Beschl. v. 9.7.20252 Cs 2030 Js 76894/22 (2)

I. Sachverhalt

Mittelgebühr mit oder ohne Abschlag?

Nach Abschluss hat der Verteidiger des freigesprochenen ehemaligen Angeklagten u.a. auch die Erstattung der Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr beantragt. Hierzu führte der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme aus, dass die Bestimmung der Höhe der Termingebühr gemäß § 14 Abs. 1 RVG unbillig sei. Zur Begründung machte er geltend, dass der Termin am 22.8.2023 gerade einmal 15 Minuten gedauert habe. Die Dauer der Hauptverhandlung sei jedoch das maßgebliche Kriterium für die Termingebühr. Daher werde allenfalls eine Termingebühr in Höhe von 210 EUR, das entspreche etwa 70 % der Mittelgebühr, für angemessen gehalten. Die Bedeutung der Angelegenheit sei dabei schon für den Angeklagten berücksichtigt worden.

Mit Abschlag, da Dauer der Hauptverhandlung nur 15 Minuten

Die Rechtspflegerin hat im Kostenfestsetzungsbeschluss dann die festgesetzte Termingebühr für den Hauptverhandlungstermin am 22.8.2023 nur in Höhe von 210 EUR festgesetzt. Sie hat das u.a. damit begründet, dass Hauptbemessungsmerkmal die Dauer der Hauptverhandlung sei, die vorliegend mit 15 Minuten deutlich unterdurchschnittlich gewesen sei. Die vom Verteidiger angeführte überdurchschnittliche Vorbereitung sei bei den übrigen relativ hoch angesetzten Gebühren als Merkmal „Bedeutung der Angelegenheit und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ angemessen berücksichtigt worden.

Erinnerung erfolgreich

Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner Erinnerung. Er führt u.a. aus, dass die besonders hohe Vorbereitungszeit zu berücksichtigen sei, die auch zum Umfang der Gebühr gehöre. Die Erinnerung hatte beim AG Erfolg.

II. Entscheidung

Kriterien zur Bemessung der Terminsgebühr

Die Bemessung von Rahmengebühren habe der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen. Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren seien u.a. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Dabei sei die Mittelgebühr anzusetzen, wenn sämtliche zu berücksichtigende Umstände durchschnittlicher Art sind (u.a. LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 23.2.2023 – 6 Qs 193 Js 15836/19, AGS 2023, 450 = AGS 2023, 499).

Dauer der Hauptverhandlung + intensive Vor- bereitung

Mit der amtsgerichtlichen Termingebühr werde die Teilnahme des Verteidigers an gerichtlichen Hauptverhandlungsterminen abgegolten (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2023, Nr. 4108 VV Rn 15). Der Rechtspflegerin sei zuzustimmen, dass die Verhandlungsdauer des jeweiligen Hauptverhandlungstermins das wesentliche Bemessungskriterium für die Termingebühr darstelle, da insoweit der Zeitaufwand des Verteidigers zu vergüten sei (LG Dessau-Roßlau a.a.O. m.w.N.). Dabei erfasse die Termingebühr auch die Vorbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4108 VV Rn 16 m.w.N.). Richtig sei auch, dass eine Verfahrensdauer von 15 Minuten, wie sie hier gegeben gewesen sei, für ein Strafverfahren grundsätzlich als unterdurchschnittlich anzusehen sei (LG Dessau-Roßlau a.a.O.). Dann werde aber der Fall zugrunde gelegt, dass nahezu keine Tätigkeiten des Verteidigers angefallen seien, weil der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin nicht erschienen sei oder eine Hauptverhandlung wegen Ausbleibens eines Zeugen sofort vertagt werden musste (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4108 VV Rn 29).

Umfangreich vorbereitete Erklärung im Termin

Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Verteidiger für den Angeklagten eine Erklärung abgegeben habe, die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls einen Großteil des Termins ausgemacht habe und auch entsprechender Vorbereitung bedurft habe. Anschließend sei in dem Termin darüber hinaus noch die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Damit sei die Hauptverhandlung hier vom Tätigkeitsumfang des Verteidigers aus betrachtet aber nicht vergleichbar mit einer kurzen Hauptverhandlung, in welcher z.B. der Angeklagte nicht erscheint und der Verteidiger in dem Termin nahezu gar nichts zu tun hat. Deshalb sei es vertretbar und angemessen, trotz der kurzen Dauer des Termins die Mittelgebühr in Höhe von 302,50 EUR festzusetzen.

III. Bedeutung für die Praxis

Dauer der Hauptverhandlung und andere Kriterien

Mal wieder einer der Fälle mit einer nur sehr kurzen Hauptverhandlung beim AG, wo die Hauptverhandlungen i.d.R. häufig nicht so lang sind. Aber 15 Minuten ist schon, wovon auch das AG zutreffend ausgeht, unterdurchschnittlich (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, Vorbem. 4 VV Rn 73 m.w.N.). In diesen Fällen droht dann ggf. eine nur geringe Terminsgebühr, i.d.R. unterhalb der sog. Mittelgebühr.

Aber: Das gilt nur, wenn man als Kriterium für die Bemessung der Terminsgebühr allein auf die Hauptverhandlungsdauer abstellt. Das wäre aber nicht richtig, wie auch das AG zutreffend erkannt hat. Denn: Die Terminsdauer ist zwar das wesentliche Kriterium für die Bemessung (vgl. u.a. KG AGS 2006, 278 = RVGreport 2007, 180; JurBüro 2013, 361 = RVGreport 2014, 111; OLG Saarbrücken AGS 2014, 251 = RVGreport 2014, 103; AG Trier RVGreport 2005, 271; weitere Nachweise bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 72). Sie ist aber nicht das einzige Kriterium (vgl. u.a. OLG Jena RVGreport 2008, 56; LG Essen StRR 2013, 309 = RVGreport 2013, 391; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.9.2025 – 12 Qs 34/25, w.N. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 75 m.w.N.). Und zu diesen auch zu berücksichtigenden Umständen gehört eben eine intensive Vorbereitung der Hauptverhandlung, wie sie hier offenbar vorgelegen hat (aus der OLG-Rechtsprechung OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591; RVGreport 2009, 309; OLG Jena StV 2006, 204 = RVGreport 2006, 423 = JurBüro 2005, 470; OLG Oldenburg JurBüro 2007, 528; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; OLG Karlsruhe JurBüro 2008, 586 = RVGreport 2009, 19; OLG Köln AGS 2008, 447; OLG München RVGreport 2016, 145 = AGS 2014, 174; OLG Saarbrücken RVGreport 2014, 103 = AGS 2014, 251; unzutreffend a.A. u.a. OLG Bremen NStZ-RR 2013, 128; w.N. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 Rn 68). Das AG hat sie also zu Recht bei der Bemessung herangezogen und auf der Grundlage die Mittelgebühr festgesetzt. In dem Zusammenhang ist das Argument der Rechtspflegerin im Kostenfestsetzungsbeschluss, dass die vom Verteidiger angeführte überdurchschnittliche Vorbereitung bei den übrigen Gebühren als Merkmal „Bedeutung der Angelegenheit und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ angemessen berücksichtigt worden sei, ohne Bedeutung. Denn die in § 14 Abs. 1 S. 1 RVG angeführten Bemessungskriterien sind bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühren nicht nur einmal heranzuziehen und danach dann für die Bemessung anderer Gebühren „verbraucht“. Vielmehr sind alle Gebühren unter jeweiliger Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 S. 1 angeführten Kriterien zu bemessen. Es spielt also ggf. die intensive Vorbereitung z.B. nicht nur bei der Bemessung der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der „Schwierigkeit der Sache“, sondern eben auch bei der Terminsgebühr eine Rolle (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 1812, offenbar a.A., aber unzutreffend, LG Ravensburg RVGreport 2015, 174).

Begründung des Festsetzungsantrags

Für den Verteidiger bedeutet das: Er darf bei der Begründung seines Kostenfestsetzungsantrags nicht nur sein Augenmerk auf die Dauer der Hauptverhandlung richten, sondern muss auch alle weiteren Bemessungskriterien, die von Bedeutung sein können, anführen (vgl. dazu allgemein Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 18121 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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