19.11.2025
1. Erfolgt die Rechtsmitteleinlegung durch den Verteidiger ohne das Wissen und ohne die Zustimmung, aber nicht gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Verurteilten, sind die Kosten im Falle der Erfolglosigkeit oder Rücknahme dem Verurteilten aufzuerlegen, weil das Rechtsmittel ihm gemäß § 297 StPO zuzurechnen ist. 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verteidiger das Rechtsmittel […]










