Ist die Vernehmung eines Zeugen, für die die Entfernung des Angeklagten angeordnet worden ist, abgeschlossen und wird der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt abermals vernommen, bedarf es für die Entfernung grundsätzlich eines erneuten Anordnungsbeschlusses.
(Leitsatz des Gerichts)
I. Sachverhalt
Verfahrensrüge gegen Verurteilung
Das LG hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Die dagegen gerichtet Revision des Angeklagten hatte mit der Verfahrensrüge Erfolg, mit der geltend gemacht worden ist, die Hauptverhandlung habe teilweise in Abwesenheit des Angeklagten infolge einer unwirksamen Entfernungsanordnung stattgefunden (§§ 338 Nr. 5, 247 S. 1 und 2 StPO).
Verfahrensgeschehen
Am ersten Tag der Hauptverhandlung ordnete die Strafkammer auf einen Antrag der Nebenklagevertreterin und im Einverständnis mit dem Angeklagten an, dass dieser sich „während der Zeit der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247 S. 2 StPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat, weil ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Nebenklägerin zu erwarten ist“; er könne der Verhandlung im Wege der audiovisuellen Übertragung beiwohnen. Darauf verließ der Angeklagte den Sitzungssaal und kehrte nach der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin zurück. Diese wurde sodann entlassen nach Zusicherung des Vorsitzenden, „dass eine erneute Ladung der Nebenklägerin großzügig geprüft werden soll“. Am Ende des folgenden Verhandlungstages ordnete der Vorsitzende für den nächsten Fortsetzungstermin die Ladung der Nebenklägerin zur weiteren Vernehmung an. In diesem Termin wies er darauf hin, dass der Kammerbeschluss weiterhin Geltung habe und der abwesende Angeklagte der Vernehmung audiovisuell folgen könne. Die Nebenklägerin wurde in Abwesenheit des Angeklagten vernommen.
II. Entscheidung
Die Beanstandung, für die Entfernung des Angeklagten während der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin fehle es an einem nach § 247 S. 2 StPO erforderlichen Gerichtsbeschluss, sei in zulässiger Weise erhoben und begründet.
Zulässigkeit der Rüge
Die Revisionsbegründung enthalte die zur Prüfung der Rüge erforderlichen Tatsachen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Die vom GBA vermissten Umstände, dass der Angeklagte vor der ersten Vernehmung der Nebenklägerin lediglich eine „Teileinlassung“ abgegeben habe und danach weitere Angaben zur Sache habe machen wollen, ergäben sich aus dem Rügevorbringen. Zur rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Verfahrensverstoßes komme es im Übrigen nicht auf die von der Nebenklagevertreterin aufgeführten Gesichtspunkte an, dass der zunächst zur erneuten Vernehmung der Nebenklägerin bestimmte Fortsetzungstermin vorverlegt wurde und rund eine halbe Stunde gedauert habe.
Begründetheit: Erneuter Anordnungsbeschluss fehlt
Die Entfernung des Angeklagten während der erneuten Vernehmung der Nebenklägerin entspreche – so der BGH – nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sei die Vernehmung eines Zeugen, für die die Entfernung des Angeklagten angeordnet worden sei, abgeschlossen und wird der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt abermals vernommen, bedürfe es für die Entfernung grundsätzlich eines erneuten Anordnungsbeschlusses. Daran fehle es hier.
Begriff der Vernehmung
Gemäß § 247 S. 1 und 2 StPO könne das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Angeklagten „während einer Vernehmung“ anordnen. Die Entscheidung über die Entfernung habe, wie bereits der Gesetzeswortlaut nahelege und die ständige Rechtsprechung annehme, der für die Hauptverhandlung maßgebliche Spruchkörper, nicht der Vorsitzende allein zu treffen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 2.10.1951 – 1 StR 434/51, BGHSt 1, 346, 350; v. 21.9.2000 – 1 StR 257/00, BGHSt 46, 142, 144; schon RG, Urt. v. 28.2.1890 – 344/90, RGSt 20, 273). Die vom Beschluss erfasste Vernehmung ende regelmäßig mit der Entlassung des Zeugen, sodass eine erneute Vernehmung nicht darunterfalle und für diese erneut durch das Gericht über die Anwesenheit des Angeklagten zu entscheiden sei. Zwar sei der Begriff der Vernehmung weder gesetzlich noch durch die Gesetzesmaterialien näher konturiert (s. BGH, Beschl. v. 21.4. 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87). Allerdings sprächen sowohl die Regelungssystematik als auch der Gesetzeszweck dafür, unter der Vernehmung nicht jegliche weitere Vernehmung desselben Zeugen zu verstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 27.3.2025 – 5 StR 567/24, NJW 2025, 1758). Vielmehr stelle die Entlassung eines Zeugen gemäß § 248 StPO eine Zäsur dar, mit der die Vernehmung als abgeschlossen angesehen werden könne und an die weitere Rechtsfolgen geknüpft seien (vgl. dazu MüKo-StPO/Niehaus, 2. Aufl., § 248 Rn 6). Da nach § 52 Abs. 3 S. 1 StPO „vor jeder Vernehmung“ über Zeugnisverweigerungsrechte zu belehren sei, würden mehrfache Vernehmungen derselben Person verfahrensrechtlich nicht per se als eine fortlaufende Vernehmung betrachtet. Einem solch weiten Begriffsverständnis in § 247 StPO stehe zudem entgegen, dass mit Blick auf die hohe Bedeutung des Anwesenheitsrechts des Angeklagten, das ihm aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und angemessene Verteidigung in Art. 103 Abs. 1 GG sowie durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK garantiert werde, grundsätzlich eine restriktive Auslegung geboten sei (s. BGH, Beschl. v. 21.4.2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87 und v. 26.3.2025 – 4 StR 29/25 m.w.N.).
Parallele zum Ausschluss der Öffentlichkeit
Dies füge sich zudem in die Rechtsprechung zum Ausschluss der Öffentlichkeit ein, nach der darüber bei erneuter Vernehmung eines bereits entlassenen Zeugen ein gesonderter Beschluss erforderlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.10.2007 – 3 StR 410/07, BGHR GVG § 174 Abs. 1 S. 1 Ausschluss 3; Urt. v. 20.7.1976 – 1 StR 335/76 und v. 28.2.2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762). Ein solcher könne nicht durch eine Anordnung des Vorsitzenden ersetzt werden, in der auf einen vorangegangenen Beschluss Bezug genommen werde (s. BGH, Beschl. v. 28.2.2024 – 5 StR 413/23, NStZ 2024, 762 m.w.N.). Soweit hiervon Ausnahmen gemacht worden seien, hätten sich diese allein auf eng umgrenzte Konstellationen bezogen, in denen die Entlassung eines Zeugen „sofort“ zurückgenommen worden sei (s. BGH, Urt. v. 15.4.1992 – 2 StR 574/91, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 6; zuletzt Beschl. v. 9.4.2013 – 5 StR 612/12, BGHR GVG § 174 Abs. 1 S. 1 Ausschluss 4). Da die Anwesenheit des Angeklagten nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten stehe, bedürfe es eines Gerichtsbeschlusses samt gebotener Begründung auch dann, wenn alle Beteiligten mit einer Entfernung einverstanden seien (s. u.a. BGH, Beschl. v. 21.8.2018 – 2 StR 172/18). Die Begründung des Beschlusses müsse ergeben, dass das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen sei. Sie könne allenfalls dann entbehrlich sein, wenn evident sei, dass die Voraussetzungen des § 247 StPO vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 21.9.2000 – 1 StR 257/00, BGHSt 46, 142, 145; Beschl. v. 24.6.2014 – 3 StR 194/14, NStZ 2015, 103, 104).
Hier keine bloße Fortsetzung der vorangegangenen Vernehmung
Hieran gemessen sei die wiederholte Vernehmung der Nebenklägerin in Abwesenheit des Angeklagten verfahrensfehlerhaft, da es sich nicht um eine bloße Fortsetzung der vorangegangenen Vernehmung gehandelt habe und der erforderliche Gerichtsbeschluss fehle. Die Vernehmung der Nebenklägerin am ersten Verhandlungstag sei mit ihrer Entlassung abgeschlossen gewesen. Dass der Vorsitzende die großzügige Prüfung einer erneuten Ladung in Aussicht gestellt habe, ändere daran nichts, sondern verdeutliche gerade, dass die Vernehmung beendet gewesen sei und eine Ergänzung der Vernehmung von einer erst noch zu treffenden Entscheidung des Vorsitzenden abhängen sollte. Eine Ausnahmekonstellation, die mit einer sofortigen Zurücknahme der Entlassung vergleichbar sei, liege weder in der angekündigten wohlwollenden Erwägung einer weiteren Ladung noch in deren konkreter Ankündigung am Ende des nächsten Hauptverhandlungstags und der anschließenden Vernehmung am darauffolgenden Verhandlungstag.
Bezugnahme reicht nicht
Die Bezugnahme des Vorsitzenden auf den früheren Kammerbeschluss habe eine neue Entscheidung der Kammer nicht entbehrlich gemacht. Unabhängig davon, dass ein solcher Verweis grundsätzlich nicht genüge (vgl. entsprechend zu § 174 GVG BGH, Beschl. v. 9.4.2013 – 5 StR 612/12 m.w.N.), habe einem derartigen Vorgehen hier zudem entgegengestanden, dass sich die Begründung des in Bezug genommenen Beschlusses ihrerseits in der Zitierung des Gesetzeswortlautes in der für den Sachverhalt nicht maßgeblichen Alternative erschöpft habe. Da die Nebenklägerin bei ihrer ersten Vernehmung durch die Strafkammer bereits 25 Jahre alt gewesen sei, habe die Entfernung des Angeklagten nach § 247 S. 2 StPO vorausgesetzt, dass bei ihrer Vernehmung in seiner Gegenwart die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für ihre Gesundheit bestanden habe; ein zu befürchtender erheblicher Nachteil für das Wohl der Zeugin habe nicht genügt.
III. Bedeutung für die Praxis
Für die Gerichte schwierige Vorschrift
Eine der vielen Entscheidungen des BGH mit wieder mal einer erfolgreichen Revision aus dem Bereich des § 247 StPO. Die an sich recht einfach anmutende Vorschrift bietet für die Gerichte viele Tretminen, da das Umgehen mit der Vorschrift in der Praxis nicht einfach ist. Für den Verteidiger bieten sich hier schöne Ansatzpunkte für eine häufig erfolgreiche Revision. So auch in dem hier vorliegenden Fall, in dem der BGH mit überzeugender Begründung den Verstoß gegen § 247 StPO bejaht hat (wegen der Einzelheiten zu § 247 StPO siehe die umfangreiche Darstellung bei Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 11. Aufl. 2025, Rn 1795 ff. m.w.N.).











