Beitrag

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Zu den Kriterien des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG).

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 4.12.20244 StR 453/24

I. Sachverhalt

Waffen in der „Deal-Wohnung“

Das LG hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt Der Angeklagte wohnte bis zu seiner Festnahme kostenlos in einer von seinem Onkel angemieteten kleinen Zwei-Zimmer-Wohnung. Seit Mai 2023 betrieben mehrere Personen, darunter der Angeklagte sowie sein Onkel, im Rahmen einer organisierten Arbeitsstruktur aus der Wohnung heraus einen gewinnbringenden Handel mit Kokain. Täglich erwarben etwa 40 Betäubungsmittelkonsumenten abgepackte Konsumeinheiten, wobei die Geschäfte regelmäßig im kleinen Wohnungsflur nahe dem Durchgang zur offenen Küche abgewickelt wurden. Der Angeklagte nahm eine untergeordnete Rolle in der Hierarchie ein, hielt sich von allen am Handel beteiligten Personen jedoch am häufigsten in der „Deal-Wohnung“ auf. Am 29.8.2023 wurde der Angeklagte in der „Deal-Wohnung“ festgenommen. In der Küche befanden sich in einer Schublade, auf der Arbeitsplatte und in einem Hohlraum der Wand zum Wohnzimmer knapp 70 Gramm Kokain mit einer Wirkstoffmenge von etwa 63 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf. In der Küche lagen griffbereit ein funktionsfähiges Elektroschockgerät, das dem Aussehen nach einer Taschenlampe glich, und eine geladene Schreckschusspistole, der eine nicht ohne Weiteres behebbare Funktionsstörung beim Entsichern anhaftete. Im Schlafzimmer, das hinter dem vom Flur abgehenden Wohnzimmer gelegen war, befanden sich in einer offenen Kommode neben dem Bett ein Einhandmesser und eine im Originalkarton verpackte Schreckschusspistole zusammen mit vier Kartuschen. Die Revision der StA war erfolgreich.

II. Entscheidung

Grundlagen

Die Verneinung eines bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG halte der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bewaffnetes Handeltreiben i.S.v. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setze voraus, dass der Täter die Waffe bewusst in einer Weise verfügungsbereit hält, die ihm beim Umgang mit den Betäubungsmitteln einen Einsatz ohne nennenswerten Zeitaufwand erlaubt (BGH NStZ 2020, 554). Am Körper müsse er sie hierfür nicht zwingend tragen. Es genüge vielmehr, dass sie sich so in der räumlichen Nähe des Täters befindet, dass er sich ihrer jederzeit – also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten – bedienen kann. Dies könne auch der Fall sein, wenn die Betäubungsmittel und die Schusswaffe oder der sonstige (gefährliche) Gegenstand innerhalb derselben Wohnung in unterschiedlichen Räumen aufbewahrt werden. Das Tatgericht müsse in einer solchen Konstellation die konkreten Umstände des Einzelfalls in der Weise darlegen, dass dem Revisionsgericht die Nachprüfung möglich ist, ob der Täter den Gegenstand tatsächlich jederzeit verwenden kann (BGH NStZ 2020, 555 f.).

Gegenstände im Schlafzimmer

Hinsichtlich der im Schlafzimmer verwahrten Gegenstände habe das LG zwar sowohl deren Aufbewahrungsort als auch den der Betäubungsmittel und die räumlichen Verhältnisse in den Urteilsgründen beschrieben. Seine Wertung, die Entfernung von dem Aufbewahrungsort des Kokains in der Küche zu der Schreckschusspistole und dem Einhandmesser im Schlafzimmer sei „zu groß“ gewesen, sei aber nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Zum einen stehe dies in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu der an anderer Stelle getroffenen Feststellung, es habe sich bei dem Tatort um eine „kleine Wohnung“ gehandelt. Zum anderen habe das LG außer Betracht gelassen, dass die Betäubungsmittelgeschäfte regelmäßig im Flur der Wohnung abgewickelt wurden. Soweit sich das LG hinsichtlich der Schreckschusspistole zusätzlich darauf gestützt hat, dass die Waffe ungeladen und verpackt gewesen sei, fehle es an der weiteren zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Beschreibung der „Originalverpackung“. Angesichts der insoweit defizitären Feststellungen könne der Senat nicht überprüfen, ob der Angeklagte sich der im Schlafzimmer verwahrten Gegenstände tatsächlich nur mit einem „nennenswerten Zeitaufwand“ hätte bedienen können (vgl. BGH a.a.O., 556). Die vom LG herangezogene Entscheidung (BGH NStZ 2000, 433) besage nichts anderes. Vielmehr sei das Tatgericht auch danach in einer Konstellation wie der hier vorliegenden verpflichtet, lückenlose Feststellungen zu treffen.

Gegenstände in der Küche

Hinsichtlich der in der Küche verwahrten Schreckschusspistole habe das LG zwar die Funktionsstörungen beim Entsichern unter Hinweis auf die waffentechnische Untersuchung durch einen Sachverständigen genau beschrieben. Es habe aber nicht dargestellt, ob die Schreckschusspistole bei ihrer polizeilichen Sicherstellung in der „Deal-Wohnung“ ge- oder entsichert war. Darauf komme es hier indes entscheidend an.

Vorsatz

Soweit das LG das Bewusstsein des Angeklagten von der Verfügbarkeit des Einhandmessers verneint und ihm einen Irrtum hinsichtlich des Elektroschockgeräts zugutegehalten hat, halte die Beweiswürdigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht habe das fehlende Bewusstsein des Angeklagten von der Verfügbarkeit des Messers damit begründet, dass dessen Einsatz angesichts der in der Küche vorhandenen Küchenmesser „besonders fernliege“. Damit habe es die Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt. Denn den Willen des Täters, den gefährlichen Gegenstand einzusetzen, setzte der subjektive Tatbestand des Mitsichführens i.S.d § 30a Abs. 2 Nr. 2 StGB gerade nicht voraus (BGHSt 43, 8, 14 = NJW 1997, 1717; BGH NStZ-RR 2013, 150, 151 = StRR 2013, 192 [Strittmatter/Apfel]). Darüber hinaus habe das LG nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte die „Deal-Wohnung“ bewohnte, was seine Kenntnis von dem offen in einer Kommode im Schlafzimmer liegenden Messer nahelegt. Hinsichtlich des Elektroschockgerätes habe sich das LG nicht vom dahingehenden Vorsatz des Angeklagten überzeugen können, dass es sich bei dem äußerlich einer Taschenlampe gleichenden Gegenstand um ein solches gehandelt habe. Dies habe sich beim bloßen Anblick des Gegenstandes nicht aufgedrängt; denn „immerhin“ habe eine bei der Durchsuchung beteiligte Polizistin ihn nicht als solchen erkannt und daher bei dessen Sicherstellung einen Stromschlag erlitten. Das LG habe insofern aber nicht ersichtlich bedacht, dass der Angeklagte mehrere Monate in der Wohnung seines Onkels lebte und er daher naheliegend über weitergehende Kenntnisse über die tatsächliche Funktion des Gegenstandes als den bloßen äußeren Anschein verfügte. Soweit das LG der von seinem Verteidiger verlesenen Einlassung des Angeklagten, wonach er „die Taschenlampe (Elektroimpulsgerät)“ bei seinem Einzug vorgefunden habe, insoweit Beweiswert abgesprochen hat, weil zu berücksichtigen sei, dass die Einlassung die „Funktion als Erwiderung auf die Anklageschrift“ hatte und daher „auch im Hinblick auf den möglichen Einfluss der mangelnden Deutschkenntnisse des Angeklagten“ nicht den Schluss auf dessen Kenntnis von der tatsächlichen Eigenschaft des äußerlich einer Taschenlampe gleichenden Gegenstandes zuließe, habe es überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Denn das Tatgericht dürfe keine Umstände als entlastend heranziehen, für die es keine tatsächliche Grundlage gibt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Verteidiger die schriftlich vorbereitete Einlassung nicht sorgsam mit dem Angeklagten vorbereitet oder der für die Kommunikation zwischen diesen gegebenenfalls tätige Sprachmittler nicht sorgfältig gearbeitet haben könnte, seien aus den Urteilsgründen indes nicht ersichtlich.

III. Bedeutung für die Praxis

Geringe Anforderungen

Schon wegen der für den Normalfall erheblichen Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren muss sich der BGH recht häufig mit dem bewaffneten Handeltreiben befassen. Trotz dieser massiven Strafandrohung stellt der BGH recht geringe Anforderungen an das Mitsichführen im Sinne einer Verfügungsbereitschaft des Gegenstands, wenn das Handeltreiben in Räumlichkeiten betrieben wird, in denen sich diese Schusswaffen oder gefährlichen Gegenstände befinden, auch wenn sie keinen unmittelbaren Bezug zur Verkaufshandlung haben. Eine teleologische Reduktion soll in solchen Fällen nicht in Betracht kommen (BGHSt 64, 266 = NJW 2020, 1233 = StRR 11/2020, 26 [Deutscher]). Das soll auch dann gelten, wenn die Verkaufshandlungen ausschließlich außerhalb der Wohnung stattfinden (BGH NStZ 2020, 233 = StRR 2/2020, 23 [krit. Deutscher]). Hier setzt der 4. Senat diese Vorgaben um. Interessant für die Praxis ist der Beschluss wegen der Beweiswürdigung und den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Aufklärung und an die Urteilsgründe zu den unterschiedlichen Lagerorten und Gegenständen sowie zum Vorsatz. Zu Letzterem war die vom Verteidiger für den Angeklagten abgegebene Einlassung mit Blick auf die Folgewirkung nicht sehr durchdacht. Für das bewaffnete Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge gilt seit 1.4.2024 die Strafvorschrift in § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG mit einer Mindestfreiheitstrafe von zwei Jahren. Insofern dürften dieselben Kriterien gelten wie bei § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Patzak/Möllinger, NStZ 2024, 321, 327).

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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