Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Selbstbelastungsfreiheit und damit kein Beweisverwertungsverbot vor, wenn zwei Beschuldigte gemeinsam in einer Gewahrsamszelle untergebracht werden, die Ermittlungsbeamten den Beschuldigten als Grund für die gemeinsame Unterbringung wahrheitswidrig mitteilen, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt, und zuvor die akustische Innenraumüberwachung dieses Haftraums richterlich angeordnet wurde.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Innenraumüberwachung des Haftraums
Der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte wurden für eine Vorführung beim Haftrichter gemeinsam in einer Gewahrsamszelle untergebracht. Zuvor hatte das AG die akustische Innenraumüberwachung dieses Haftraums angeordnet. Als Grund für die gemeinsame Unterbringung teilten die Ermittlungsbeamten den Angeklagten wahrheitswidrig mit, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt. Im Rahmen der Überwachung wurde ein Gespräch aufgezeichnet, in dem der Angeklagte versuchte, den Mitangeklagten zu überreden, die Verantwortung für die Tat auf sich zu nehmen und den Angeklagten zu entlasten. Der Angeklagte widersprach der Verwertung dieses Gesprächs in der Hauptverhandlung. Das LG hat die Angaben der Angeklagten als verwertbar angesehen. Seine Revision blieb erfolglos.
II. Entscheidung
Faires Verfahren
Das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren wurzele im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Es verbiete, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen, und es verpflichte den Staat zu korrektem und fairem Verfahren. Die Ausgestaltung des Strafverfahrensrechts in einer Weise, dass der Grundsatz des fairen Verfahrens gewahrt wird, sei in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann – in den vom Gesetz gezogenen Grenzen – den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung und -auslegung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liege dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht – auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte – ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Forderungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (BVerfGE 57, 250, 276; 64, 135, 145 f.). Im Rahmen dieser Gesamtschau seien auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (BVerfGE 47, 239, 250; 80, 367, 375). Das Rechtsstaatsprinzip gestatte und verlange auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (BVerfGE 33, 367, 383; 46, 214, 222). Der Rechtsstaat könne sich aber nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden.
Selbstbelastungsfreiheit
Das Recht auf ein faires Verfahren umfasse dabei das Recht jedes Angeklagten auf Wahrung seiner Aussage- und Entschließungsfreiheit innerhalb des Strafverfahrens. Es habe in dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur se ipsum accusare“) und in den Vorschriften der §§ 136a, 163a Abs. 4 S. 2 StPO seinen Niederschlag gefunden. Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung bedeute, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (BVerfGE 109, 279, 324; BGHSt 53, 294 Rn 36 = StRR 2009, 303 [Artkämper]). Nach der Rechtsprechung des EGMR seien das Schweigerecht eines Beschuldigten und seine Entscheidungsfreiheit, in einem Strafverfahren auszusagen oder zu schweigen, über die Anwendung von Zwang hinaus dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden in einem Fall, in dem sich der Beschuldigte für das Schweigen entschieden hat, eine Täuschung anwenden, um ihm ein Geständnis oder andere belastende Angaben zu entlocken, die sie in einer Vernehmung nicht erlangen konnten, und die so gewonnenen Geständnisse oder selbstbelastenden Aussagen in den Prozess als Beweise einführen (EGMR StV 2003, 257 Rn 50). Ob das Schweigerecht in einem solchen Maß missachtet wurde, dass eine Verletzung von Art. 6 MRK gegeben ist, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR a.a.O. Rn 51). Auch nach der Rechtsprechung des BGH könne das heimliche und täuschende, durch Ermittlungsbehörden veranlasste Ausfragen des Beschuldigten durch private oder verdeckt ermittelnde Personen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, obwohl hier der Schwerpunkt nicht im Zwang zur Mitwirkung des Beschuldigten, sondern in der Heimlichkeit seiner Ausforschung oder der bewussten Mitteilung eines unvollständigen Sachverhalts liegt (BGHSt 42, 139, 156 f.; 62, 123 Rn 53 ff. [obiter dictum] = StRR 10/2017, 11 [Deutscher]). Entscheidend sei danach, ob der Beschuldigte in einer vernehmungsähnlichen Situation gegen seinen Willen zu einer Selbstbelastung gedrängt wird. Dabei sei zu beachten, ob sich der Beschuldigte in Haft befindet, sich bereits auf sein Schweigerecht berufen hatte und mit welcher Intensität, insbesondere bei beharrlichem Drängen unter Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses, auf den Beschuldigten staatlich zurechenbar eingewirkt wurde (BGHSt 55, 138 Rn 22 ff. = StRR 2010, 343 [Krawczyk]; BGH NStZ 2009, 343, 344 = StRR 2009, 221 [Artkämper]). Überdies bestehe ein Beweisverwertungsverbot bei einer heimlichen Überwachung von Ehegattengesprächen in einem eigens dafür zugewiesenen separaten Besuchsraum ohne die übliche erkennbare Überwachung in der Untersuchungshaft (BGHSt 53, 294 Rn 37 = StRR 2009, 303 [Artkämper]).
Hier kein Verstoß
Gemessen an diesen Maßstäben sei das Vorgehen der Ermittlungsbeamten hinzunehmen und das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren nicht verletzt. Maßgeblich sei, dass mit der wahrheitswidrigen Angabe der Ermittlungsbeamten, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt, keine Aussage darüber verbunden war, die Angeklagten könnten sich ungestört und ohne jegliche Überwachung über den Tatvorwurf austauschen. Die Mitteilung habe vielmehr lediglich dazu gedient, die Heimlichkeit der angeordneten Überwachungsmaßnahme zu verdecken. Somit sei anders als in dem zuletzt genannten Fall durch das Vorgehen der Polizeibeamten kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand aufseiten des Angeklagten und des Mitangeklagten dahin geschaffen worden, sie könnten sich unüberwacht unterhalten. Ein entsprechender Erklärungswert sei mit der Erläuterung zur Belegung der Hafträume nicht verbunden gewesen.
III. Bedeutung für die Praxis
Nachvollziehbar
Der BGH fasst hier die Grundsätze der Selbstbelastungsfreiheit im Rahmen von Freiheitsentziehungen zusammen und knüpft dabei an frühere Entscheidungen etwa zu einem verdeckten Verhör eines inhaftierten Beschuldigten durch einen als Besucher getarnten, nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (BGHSt 55, 138 = StRR 2010, 343 [Krawczyk]) an. Das Ergebnis ist nachvollziehbar, da sich die Täuschung durch die Ermittlungsbeamten nicht auf eine „Vernehmung“ durch einen verdeckt agierenden Polizeibeamten bezog, sondern lediglich auf den vermeintlichen Grund der gemeinschaftlichen Unterbringung. Das begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf unbelauschte Gespräche. Zur Ergänzung: Rechtsgrundlage für die Innenraumüberwachung dürfte hier nicht § 100c StPO gewesen sein, sondern § 100f StPO, da selbst die Hafträume einer JVA nicht dem Schutzbereich des Art. 13 GG unterfallen und daher auch keine „Wohnung“ sind (BVerfG NJW 1996, 2643, zum Besucherraum BGHSt 53, 294 = StRR 2009, 303 [Artkämper]; BGH NStZ 1999, 145).











