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Der unvereidigte Dolmetscher

1. Es liegt ein Verstoß gegen § 189 GVG vor, wenn in der Hauptverhandlung ein weder allgemein noch individuell vom Gericht vereidigter Dolmetscher tätig wird.

2. Auf diesem Verstoß beruht in aller Regel das Urteil, sofern nicht ein auf Gegenindizien beruhendes Qualitätssurrogat vorliegt.

(Leitsätze des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 9.9.20242 StR 431/23

I. Sachverhalt

Unvereidigter Dolmetscher

In der viertägigen Hauptverhandlung waren für beide der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Angeklagte durchgehend Dolmetscher für die serbische Sprache tätig. Am zweiten Verhandlungstag erschien erstmals der Dolmetscher K. Nachdem dieser auf Befragen vor seinem Tätigwerden erklärt hatte, er sei allgemein beeidigt, berief er sich auf seine allgemeine Beeidigung. Tatsächlich hatte er keinen allgemeinen Eid abgelegt. In der Annahme der Richtigkeit der Angaben des Dolmetschers sah das LG davon ab, ihn gem. § 189 Abs. 1 GVG zu vereidigen. Der Dolmetscher K übersetzte daraufhin für den Angeklagten R, während für den Angeklagten P eine Dolmetscherin, die bereits am ersten Hauptverhandlungstag hinzugezogen worden war, übersetzte. Am dritten Verhandlungstag übersetzte der Dolmetscher K für beide Angeklagte vom Deutschen ins Serbische und umgekehrt. Am vierten Verhandlungstag war er nur für den Angeklagten P tätig. Sowohl im dritten als auch im vierten Hauptverhandlungstermin verblieb es stillschweigend bei seiner Berufung auf seine angebliche allgemeine Vereidigung. Die Revisionen der Angeklagten waren erfolgreich.

II. Entscheidung

Ausgangspunkt

Das LG habe gegen § 189 GVG verstoßen. Nach § 189 GVG ist jeder Dolmetscher in der Hauptverhandlung zwingend („der Dolmetscher hat“) vor seinem Einsatz („übertragen werde“) zu vereidigen. Ein Verzicht auf die Vereidigung sei aufgrund ihrer Bedeutung in Strafsachen nicht statthaft (BGHSt 22, 118, 120). Die Eidesleistung könne nach § 189 Abs. 1 GVG durch individuellen Eid oder durch Berufung auf den Eid nach § 189 Abs. 2 GVG erfolgen, sofern der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt ist. Die Beachtung dieser Förmlichkeit könne nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden (BGH wistra 2005, 272).

Relativer Revisionsgrund: In aller Regel liegt Beruhen vor

Hier liege ein Verstoß vor. Der Verstoß gegen § 189 GVG sei ein relativer Revisionsgrund. Mit Blick auf den Zweck der Eidesleistung, dem Dolmetscher seine besondere Verantwortung für die Wahrheitsfindung im konkreten Fall zu verdeutlichen und bewusst zu machen (BGH NStZ 2020, 103 = StRR 12/2019, 11 [Burhoff]), beruhe ein Urteil in der Regel auch auf einem Verstoß gegen § 189 GVG. Zumeist könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die allgemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal vergegenwärtigt hat, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte (BGH NStZ 1982, 517; NStZ 2020, 103 = StRR 12/2019, 11 [Burhoff]).

Ausnahmefälle

In Ausnahmefällen könne das Beruhen allerdings ausgeschlossen werden. Ausgehend vom Schutzzweck des § 189 GVG habe die Rechtsprechung insoweit zahlreiche „Gegenindizien“ und Ausnahmefälle benannt. Kennzeichnend für diese Fallgestaltungen sei, dass die Zuverlässigkeit des Dolmetschers auf andere Weise als durch den in der Hauptverhandlung unterbliebenen Eid sichergestellt werden kann, sodass lediglich ein formaler, den Zweck des § 189 GVG nicht berührender Verstoß vorliegt. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der in der Hauptverhandlung tätig gewordene Dolmetscher allgemein beeidigt worden ist und lediglich die Wirksamkeit des Eides nach Änderung der maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften wegen Fristablaufs erloschen war (BGH NStZ-RR 2022, 124) oder die Berufung auf den allgemein geleisteten Eid für Übertragungen einer bestimmten Art (hier: tschechisch) nicht die zusätzlich vorgenommene Übersetzung einer anderen Art (hier: slowakisch) erfasste (BGH NJW 1987, 1033) oder ein als zuverlässig bekannter, allgemein vereidigter Dolmetscher sich versehentlich nicht auf den abgeleisteten Eid berufen hatte (BGH NStZ 2014, 228). Eine zum Beruhensausschluss führende Zuverlässigkeitsgewähr könne unter Umständen auch darauf gestützt werden, dass der – unvereidigt gebliebene – Dolmetscher ein besonderes Justizverwaltungsverfahren zur allgemeinen Anerkennung als Übersetzer durchlaufen hatte und damit zur Sprachübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke als Übersetzer öffentlich bestellt und allgemein beeidigt war (BGH NStZ 2022, 126).

Hier kein Qualitätssurrogat

Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze könne der Senat ein Beruhen unter den hier gegebenen Umständen nicht ausschließen. Umstände, die als „Qualitätssurrogat“ losgelöst vom Eid die Zuverlässigkeit des Dolmetschers K gewährleisten könnten, seien nicht ersichtlich. Vielmehr weckt die im Rahmen der eingeholten Stellungnahme aufgestellte Behauptung des Dolmetschers, er sei, ohne dass er auf einen allgemeinen Eid Bezug genommen habe, an jedem der Hauptverhandlungstage seines Einsatzes vereidigt worden, gerade Zweifel an dessen Zuverlässigkeit. Diese Behauptung stehe nicht im Einklang mit der Sitzungsniederschrift, wonach der Dolmetscher K am zweiten Hauptverhandlungstag allein auf einen Eid nach § 189 Abs. 2 GVG Bezug nahm und danach die erforderliche individuelle Vereidigung unterblieb. Das Zusammenwirken des unvereidigten Dolmetschers K mit einer anderen Dolmetscherin am zweiten und vierten Verhandlungstag führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dies gelte bereits deshalb, weil am dritten Verhandlungstag der Dolmetscher allein für beide Angeklagte übersetzte. Die Behauptung, der Angeklagte P beherrsche die deutsche Sprache (in ausreichendem Maße), habe keine tragfähige Grundlage (wird ausgeführt). Schließlich habe sich die Tätigkeit des unvereidigten Dolmetschers auf wesentliche Teile der Hauptverhandlung erstreckt.

III. Bedeutung für die Praxis

Schwer zu vermeiden

Dieser Verfahrensfehler wäre für das Gericht nur dann zu vermeiden gewesen, wenn es die allgemeine Vereidigung des Dolmetschers überprüft hätte. Im Gerichtsalltag geschieht dies im Regelfall nicht. Hier hat es offenbar der Verteidiger im Rahmen der Revision getan. Der BGH macht in Fortführung der Rechtsprechung deutlich, dass das Urteil bei einem solchen Verlassen auf eine falsche Angabe des Dolmetschers in aller Regel auf diesem Fehler beruht, sofern nicht ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Fehler die Qualität der Übersetzung nicht beeinträchtigt (zu weiteren Fällen Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 189 GVG Rn 3). Aktuell zur schriftlichen Übersetzung der Anklageschrift BGH NStZ-RR 2024, 218 = StRR 8/2024, 16 [Deutscher]; StraFo 2024, 347 = StRR 10/2024, 20 [Deutscher].

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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