Auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher kommt auch im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als bloße Einzeltätigkeit nach der Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG nicht in Betracht. Für den Pflichtverteidiger fallen alle Gebühren, und zwar ggf. auch die Nr. 4142 VV RVG, an.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Beiordnung für Vorführtermin
Das AG hat gegen den Beschuldigten Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges erlassen. Der Beschuldigte wurde am 21.12.2022 vorläufig festgenommen und noch am selben Tag dem Ermittlungs- und Haftrichter beim AG vorgeführt. Rechtsanwalt R 1, den der Beschuldigte bei seiner vorläufigen Festnahme gegenüber der Polizei als den Verteidiger benannt hatte, von welchem er gerne vertreten werden möchte, wurde über die Verhaftung informiert. Er sagte daraufhin telefonisch zu, die Verteidigung zu übernehmen, konnte aber an dem Vorführtermin am 21.12.2022 aufgrund von Terminkollisionen nicht teilnehmen. Aus diesem Grund ordnete das AG in dem Vorführtermin am 21.12.2022 dem Beschuldigten – mit dessen Einverständnis – Rechtsanwalt R 2 „für den heutigen Termin“ als Pflichtverteidiger bei. Im Rahmen des Vorführtermins hielt das AG den Haftbefehl aufrecht und setzte diesen in Vollzug. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nahm Rechtsanwalt R 2 keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr für den Beschuldigten vor.
Rechtsanwalt beantragt Festsetzung aller Gebühren
Rechtsanwalt R 2 hat die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren beantragt, und zwar Festsetzung einer Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG, einer Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG, einer Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG und einer Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG sowie Auslagen und USt. Das AG hat nur eine Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach der Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG nebst Auslagenpauschale und USt festgesetzt. Dagegen hat Rechtsanwalt R 2 Rechtsmittel eingelegt. Das AG hat die Erinnerung als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Rechtsanwalt R 2 hatte bei der Strafkammer des LG, auf die der zuständige Einzelrichter das Beschwerdeverfahren gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 2 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache übertragen hat, überwiegend Erfolg.
II. Entscheidung
Beschränkte Pflichtverteidigerbestellung rechtswidrig …
Nach Auffassung des LG war die auf den Vorführtermin am 21.12.2022 beschränkte Beiordnung des Rechtsanwalts R 2 – nach der seit dem 13.12.2019 geltenden Rechtslage – rechtswidrig, weil § 140 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 143 StPO eine Pflichtverteidigerbestellung für das gesamte Verfahren vorsehe, die mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens oder durch Aufhebung mit gesondertem Beschluss ende. Dabei sehe § 143 Abs. 2 S. 4 StPO ausdrücklich für die Fälle des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor, dass eine Aufhebung erfolgen solle, falls der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt werde – was hier nicht der Fall war. Auch war Rechtsanwalt R 2 nicht lediglich Terminsvertreter des verhinderten Rechtsanwalts R 1, was eine zeitlich befristete Bestellung gerechtfertigt hätte. Denn Rechtsanwalt R 1 war in der Sache noch nicht tätig und vom Gericht zum Zeitpunkt des Vorführtermins am 21.12.2022 noch nicht beigeordnet worden, sodass der damalige Beschuldigte bei dem Vorführtermin am 21.12.2022 noch keinen (Pflicht-)Verteidiger hatte.
… dennoch alle Gebühren …
Selbst wenn man davon ausgehe, dass der in Bezug auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung rechtswidrige Beschluss des AG, weil er nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 142 Abs. 7 StPO angefochten worden ist, mit seinem rechtswidrigen Inhalt Bestand hatte, ändert dies nach Auffassung des LG nichts daran, dass Rechtsanwalt R 2 die Gebühren eines Pflichtverteidigers vollumfänglich geltend machen kann. Denn auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Daher komme auch im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Beiordnung eine gebührenrechtliche Einstufung der Tätigkeit als bloße Einzeltätigkeit nach der Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG nicht in Betracht (vgl. LG Magdeburg, Beschl. v. 16.7.2021 – 21 Qs 53/21, AGS 2021, 427; a.A. OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.1.2023 – 4 Ws 13/23, AGS 2023, 162). Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn – wie vorliegend – dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vorführtermins noch kein anderer Pflichtverteidiger bestellt worden ist und daher der – nach den obigen Darlegungen: wenn auch rechtswidrig – lediglich für den Vorführtermin bestellte Pflichtverteidiger nicht lediglich als Terminsvertreter eines verhinderten anderen Pflichtverteidigers agiere, sondern ihm vielmehr in diesem Verfahrensabschnitt die eigenverantwortliche, umfassende Wahrnehmung der Rechte des Beschuldigten obliegt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 selbst für den Fall der Bestellung eines „weiteren“ Pflichtverteidigers „für den Termin zur Haftbefehlseröffnung“ bei Verhinderung eines zu diesem Zeitpunkt bereits bestellten anderen Pflichtverteidigers).
… auch Nr. 4142 VV RVG
Rechtsanwalt R 2 stünden mithin im Hinblick auf seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des damaligen Beschuldigten die in seinem Antrag geltend gemachten Gebühren zu. Das gelte auch für die zusätzliche Verfahrensgebühr nach der Nr. 4142 VV RVG. Nach dem Inhalt des gegen den Beschuldigten erlassenen Haftbefehls des AG soll der damalige Beschuldigte zusammen mit seiner Frau durch die ihm zur Last gelegte Betrugstat insgesamt 1.790 EUR vereinnahmt haben. Hinsichtlich dieses Betrages sei bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB als Tatertrag in Betracht gekommen. Rechtsanwalt R 2 habe den Beschuldigten nach seinen Ausführungen bereits vor dem Vorführtermin u.a. auch hinsichtlich der drohenden Einziehung beraten. Durch jene beratende Tätigkeit im Ermittlungsverfahren hinsichtlich der in Betracht kommenden Einziehung sei die 1,0-Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG bereits angefallen.
Auslagen
Von den geltend gemachten Auslagen hat das LG allerdings die beantragte Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach der Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 EUR nicht festgesetzt. Voraussetzung für die Festsetzung der Pauschale sei, dass überhaupt entsprechende Entgelte angefallen sind, was bei einer mündlichen Beratung bzw. Besprechung nicht der Fall sei. Dies sei vom Rechtsanwalt im Rahmen der Vergütungsfestsetzung – zum Beispiel durch Vorlage eines entsprechenden Schreibens – nachzuweisen. Soweit die Entgelte lediglich im Rahmen der Geltendmachung der Vergütung entstehen, können sie nicht abgerechnet werden (vgl. LG Frankenthal, Beschl. v.27.4. 2023 – 1 Qs 76/23, AGS 2023, 219).
III. Bedeutung für die Praxis
Zutreffend
Der Beschluss ist zutreffend. Er liegt auf der Linie der Rechtsprechung, die zunehmend in diesen Fällen dem Pflichtverteidiger alle Gebühren gewährt. Dabei soll es dahinstehen, ob die auf den Vorführtermin beschränkte Pflichtverteidigerbestellung, wie das LG meint, rechtswidrig war oder ob nicht gerade aus § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO folgt, dass die Beschränkung zulässig ist. Dahinstehen kann m.E. auch, ob es darauf ankommt, dass der Beschuldigte bereits einen (Pflicht-)Verteidiger hatte, denn selbst, wenn das nicht der Fall sein sollte, was man hier nach dem mitgeteilten Sachverhalt bezweifeln kann, ist der auch nur für den Vorführtermin m.E. immer „voller“ Pflichtverteidiger, der einen Anspruch auf alle entstandenen Gebühren hat. Insoweit wird auf die dazu vorliegende Rechtsprechung und meine Anmerkungen dazu in AGS verwiesen (s. OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.2.2024 – 1 Ws 13/24 (S), AGS 2024, 171; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.2.2023 – 2 Ws 13/23, AGS 2023, 164 = NStZ-RR 2023, 159 = JurBüro 2023, 195; OLG Köln, Beschl. v. 24.1.2024 – 3 Ws 50/23, AGS 2024, 226; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.6.2023 – 1 Ws 105/23, AGS 2023, 310 = StraFo 2023, 335 = JurBüro 2023, 417; LG Aachen, Beschl. v. 20.10.2020 – 60 Qs 47/20; LG Frankenthal (Pfalz), Beschl. v. 27.4.2023 – 1 Qs 76/23, AGS 2023, 219; LG Magdeburg, Beschl. v. 16.7.2021 – 21 Qs 53 u. 54/21, AGS 2021, 427 (zum neuen Recht); LG Tübingen, Beschl. v. 6.2.2023 – 9 Qs 25/23, AGS 2023, 238; AG Halle (Saale), Beschl. v. 20.5.2022 – 398 Gs 540 Js 594/22 (259/22), AGS 2022, 311; AG Tiergarten, Beschl. v. 14.10.2022 – (278 Ds) 265 Js 277/22 (110/22), AGS 2022, 513).
Nr. 4142 VV RVG
Interessant an der Entscheidung des LG ist über den Anschluss des LG an die wohl herrschende Meinung hinaus die Festsetzung der Nr. 4142 VV RVG. Das ist zutreffend. Dazu muss der Verteidiger in seinem Kostenfestsetzungsantrag allerdings vortragen, da das Entstehen der Gebühr sich nicht unbedingt aus der Akte ergibt (zur Nr. 4141 VV RVG Burhoff, AGS 2024, 193).
Auslagenpauschale
Zur Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG ist anzumerken: Der Verteidiger muss dazu in seinem Festsetzungsantrag vortragen. Es reicht für das Entstehen der Gebühr ein Brief oder ein Telefonat (Burhoff/Volpert/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 7002 VV Rn 1). Von daher ist es wahrscheinlich unzutreffend, dass das LG die Gebühr nicht festgesetzt hat, da im Zweifel das AG beim Rechtsanwalt R 2 angerufen und ihn gebeten hat, die Pflichtverteidigung zu übernehmen. Das reicht aber für das Entstehen der Gebühr aus.
Weitere Beschwerde
Und schließlich: Das LG hat gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 S. 1 RVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, ob ein Pflichtverteidiger, dessen Beiordnung sich lediglich auf einen Vorführtermin nach § 115 StPO beschränkt, für den Fall, dass dem Beschuldigtem zu diesem Zeitpunkt noch kein (anderer) Pflichtverteidiger bestellt worden war, lediglich eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG zusteht oder er die Gebühren für einen „Vollverteidiger“ i.S.d. Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG beanspruchen kann, die weitere Beschwerde zugelassen. Wir werden, da der Bezirksrevisor die Entscheidung des LG kaum hinnehmen wird, auch wenn sie richtig ist, dazu dann bald etwas vom OLG Koblenz hören.











