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Rechtsprechungsübersicht zum Recht der Pflichtverteidigung 2022/2023

Wir setzen mit diesem Beitrag unsere Berichterstattung zum Recht der Pflichtverteidigung fort. Der Beitrag schließt an die Übersicht in StRR 8/2022, 5 ff. an.

I.

Allgemeines

Der Schwerpunkt der Diskussion im Recht der Pflichtverteidigung liegt nach wie vor bei der Frage der nachträglichen/rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers. Die Rechtsprechung ist weiterhin gespalten. Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu dieser Problematik bislang nicht vor. M.E. sollte der Gesetzgeber diese für die Praxis wichtige Frage alsbald klären.

II.

Rechtsprechungsübersicht

Die seit der letzten Übersicht ergangene Rechtsprechung ist in der nachfolgenden Übersicht zusammengestellt. Sie hat den Stand vom Januar 2024.

Bestellung, Aufhebung

Die Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung – auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft – führt nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Vielmehr tritt diese Wirkung erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein. Damit hat der Rechtsanwalt gemäß § 45 Abs. 3 S. 1 RVG Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit aus der Landeskasse mit der Konsequenz, dass gemäß § 48 Abs. 6 S. 1 RVG auch die Tätigkeiten vor seiner Bestellung zu vergüten sind (OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.7.2023 – Ws 133/23, NJW 2023, 2738 = AGS 2023, 553 = JurBüro 2023, 415; a.A. LG Amberg, Beschl. v. 5.12.2022 – 11 Qs 79/22, AGS 2023, 116; AG Amberg, Beschl. v. 12.10.2022 – 6 Gs 398/21, AGS 2022, 506).

Bestellung, Dauer

Das Strafverfahren umfasst nach § 143 Abs. 1 StPO auch dem Urteil nachfolgende Entscheidungen, die den Inhalt des rechtskräftigen Urteils zu ändern oder zu ergänzen vermögen, wie z.B. Nachtragsverfahren wie das über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionseinlegungs- oder Revisionsbegründungsfrist sowie das Anhörungsrügeverfahren nach § 356a StPO (BGH, Beschl. v. 27.11.2023 – 3 StR 80/23). Hierzu gehören auch Entscheidungen nach § 57 JGG. Die Bestellung des Pflichtverteidigers wirkt daher im Verfahren nach § 57 JGG fort (OLG Köln, Beschl. v. 28.9.2022 – III-2 Ws 484/22).

Bestellung, Fälle des § 140 Abs. 1 StPO

Auch wenn Haft in einer anderen Sache vollstreckt wird, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor (LG Kaiserslautern, Beschl. v. 17.3.2023 – 5 Qs 9/23).

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn sich der Beschuldigte in anderer Sache in Haft befindet, hat das LG Leipzig Stellung genommen (LG Leipzig, Beschl. v. 12.9.2023 – 13 Qs 242/23). Ebenso hat es sich zur Anwendung des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO geäußert, wenn zwar gegen den Beschuldigten im Ausland Untersuchungshaft vollstreckt worden ist, dem Beschuldigten aber bei einer Auslieferung nach Deutschland wegen des Spezialitätsgrundsatzes keine Untersuchungshaft droht (LG Leipzig, Beschl. v. 30.3.2023 – 5 Qs 15/23).

Bestellung, Schwere der Tat/Rechtsfolge

Die Schwere der Tat richtet sich in erster Linie nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung. Nach h.M. ist die Erwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe die Grenze, ab der ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist (LG Berlin, Beschl. v. 21.9.2023 – 517 Qs 33/23; LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 11.5.2023 – 6 Qs 69/23; LG Oldenburg, Beschl. v. 17.8.2023 – 4 Qs 252/23).

Die Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe gilt auch bei der (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung (LG Berlin, Beschl. v. 21.9.2023 – 517 Qs 33/23; LG Neubrandenburg, Beschl. v. 10.10.2023 – 23 Qs 110/23; s.a. LG Halle, Beschl. v. 18.11.2022 – 10a Qs 123/22, StraFo 2023, 98; LG Kiel, Beschl. v. 14.1.2022 – 5 Qs 95/21, StV-S 2023, 35 [Ls.]; LG Münster, Beschl. v. 22.8.2023 – 11 Qs 27/23). Ein geringfügiges Delikt rechtfertigt nicht schon dann die Bejahung des Merkmals der Schwere der Tat i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO, weil später voraussichtlich eine Freiheitsstrafe/Einheitsjugendstrafe von mehr als einem Jahr unter Berücksichtigung des hiesigen geringfügigen Delikts zu erwarten ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich, ob das andere Verfahren und die Erwartung einer späteren Gesamtstrafe/Einheitsjugendstrafe das Gewicht des abzuurteilenden Falles tatsächlich so erhöht, dass die Mitwirkung des Verteidigers geboten ist. Auch bei einer überschaubaren zu erwartenden Rechtsfolge in einem Strafbefehl von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist bei Gesamtstrafenfähigkeit die Bestellung eines Verteidigers erforderlich (LG Halle, Beschl. v. 13.6.2023 – 3 Qs 60/23, StV 2023, 595 [Ls.]). Die Schwelle von zu erwartender Freiheitsstrafe von einem Jahr gilt bei der (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung aber auch dann, wenn die verfahrensgegenständliche Verurteilung voraussichtlich geringfügig ausfallen und die Gesamtstrafenbildung nur unwesentlich beeinflussen wird, jedoch neben der zu erwartenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung auch noch ein Bewährungswiderruf droht (LG Münster, Beschl. v. 22.8.2023 – 11 Qs 27/23).

Erstrebt die Staatsanwaltschaft mit einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Verfahren in einer Parallelsache, in der der Angeklagte bereits zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, eine (deutlich) höhere Freiheitsstrafe, sodass dem Angeklagten auch im Wege einer (ggf. nachträglichen) Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus einer etwaigen Verurteilung in dem Verfahren, in dem über eine Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden ist, insgesamt ein (deutlich) höherer Freiheitsentzug als ein Jahr drohen würde, ist ihm wegen Schwere der Tat ein Pflichtverteidiger zu bestellen, auch wenn es sich bei der Verurteilung aus dem Verfahren, in dem die Entscheidung zu treffen ist, voraussichtlich nur um eine Geldstrafe handeln wird (LG Halle, Beschl. v. 25.11.2022 – 3 Qs 135/22).

Bei der Frage, ob die Schwere der Tat eine Pflichtverteidigerbestellung erfordert, sind neben der zu erwartenden Strafe auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, wie z.B. die drohende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB (OLG Celle, Beschl. v. 4.5.2023 – 2 Ws 135/23, StraFo 2023, 355). Die Schwere der dem Beschuldigten drohenden Rechtsfolgen, die die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lässt, bestimmt sich nicht lediglich nach der im konkreten Verfahren zu erwartenden Rechtsfolge, sondern es haben auch sonstige schwerwiegende Nachteile wie beispielsweise ein drohender Bewährungswiderruf in die Entscheidung mit einzufließen (LG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2022 – 6 Qs 41/22, StV 2023, 159; LG Koblenz, Beschl. v. 24.5.2023 – 12 Qs 26/23 zugleich auch zur Frage, wann weitere laufende Verfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfordern; LG Oldenburg, Beschl. v. 17.8.2023 – 4 Qs 252/23). Auch dann, wenn dem Beschuldigten im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) der Verlust des Arbeitsplatzes droht und er daran gehindert wäre, den ausgewählten Beruf bis zu einem etwaigen Wiedererwerb der Fahrerlaubnis auszuüben, wiegt die zu erwartende Rechtsfolge schwer, sodass dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (LG Itzehoe, Beschl. v. 2.11.2023 – 14 Qs 160/23). Befindet sich der Verurteilte in Strafhaft und wird währenddessen die Bewährungsaussetzung in anderer Sache widerrufen, so ist ihm für die Beschwerde gegen den Widerruf kein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dort die Sach- und Rechtslage einfach ist und sich der Verurteilte selbst verteidigen kann (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 27.10.2022 – 12 Qs 53/22, StraFo 2023, 98). Insbesondere ist auch eine Einziehungsentscheidung nach §§ 73 ff. StGB, obgleich es sich nicht um eine Nebenstrafe, sondern um eine Maßnahme i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB handelt, als sonstige Rechtsfolge, die dem Angeklagten im Fall seiner Verurteilung droht, zu berücksichtigen (OLG Bremen, Beschl. v. 8.2.2023 – 1 Ws 6/23, StV 2023, 583 [Ls.]).

Bestellung, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage

Ist der „Vorgang“ unübersichtlich, resultierend aus der Aktenführung, ist von einer schwierigen Sach- und Rechtslage auszugehen, deren Bestehen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als geboten erscheinen lassen kann (LG Magdeburg, Beschl. v. 22.11.2022 – 23 Qs 71/22, StraFo 2023, 276 = StV 2023, 596 [Ls.]).

Eine schwierige Sachlage i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO ist nicht allein mit dem Umstand zu begründen, dass ein Sachverständiger am Verfahren beteiligt ist. Die Notwendigkeit der sachverständigen Beurteilung eines behaupteten Nachtrunks ist kein Grund für die Bestellung eines Pflichtverteidigers (LG Hannover, Beschl. v. 5.9.2023 – 63 Qs 38/23). Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn aufzuklären ist, ob es sich bei einer Äußerung des Beschuldigten um eine verwertbare Spontanäußerung gehandelt hat oder ob ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen §§ 163a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 S. 2 StPO in Betracht kommt (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 5.6.2023 – 1 Qs 37/23; ähnlich AG Amberg, Beschl. v. 17.10.2023 – 4 Gs 2469/23 jug).

Die Rechtslage ist i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird. Notwendigerweise ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen, um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen. Gemessen an diesen Maßstäben ist von einer Schwierigkeit der Rechtslage auszugehen, wenn zwei Justizorgane die Beweislage unterschiedlich beurteilen (LG Potsdam, Beschl. v. 30.8.2022 – 25 Qs 38/22) oder die Auffassungen zur Strafbarkeit des Verhaltens des Beschuldigten zwischen den Gerichten und der Staatsanwaltschaft offenkundig auseinander gehen (LG Bonn, Beschl. v. 17.8.2023 – 63 Qs 63/23). Eine schwierige Rechtslage besteht bereits, wenn divergierende obergerichtliche Entscheidungen zu einer Rechtsfrage vorliegen, ohne dass bislang der BGH dazu entschieden hat, wie z.B. zur Frage der Volksverhetzung für ein Profilbild, auf dem der gelbe Stern mit der Aufschrift „Ungeimpft“ abgebildet ist (LG Regensburg, Beschl. v. 9.9.2022 – 5 Qs 157/22; ähnlich LG Rottweil, Beschl.- v. 22.8.2022 – 3 Qs 36/22; AG Lüdenscheid, Beschl. v. 21.8.2022 – 51 Ds 42/22, StV-S 2023, 81 [Ls., für gerügte Verfassungswidrigkeit von § 29 BtMG]). Für die Beantwortung der Frage, ob wegen der Schwierigkeit der Rechtslage ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich von einem Verwertungsverbot auszugehen ist. Eine schwierige Rechtslage ist bereits dann anzunehmen, wenn in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich sein wird, ob ein Beweisergebnis einem Verwertungsverbot unterliegt (LG Dresden, Beschl. v. 4.8.2023 – 2 Qs 34/23 jug). Die Sach- und Rechtslage weist Schwierigkeiten auf, wenn gegen den Angeklagten ein Strafbefehl wegen einer Tat gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erlassen worden ist, nachdem er mit einer abgelaufenen Duldungsbescheinigung angetroffen wurde (LG Halle, Beschl. v. 3.9.2021 – 10a Qs 91/21, StV 2023, 161). Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. gebietet aber nicht jede mögliche Verschlechterung der zu erwartenden Rechtsfolge in der Berufung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Bei einer möglichen Verschlechterung durch maßvolle Erhöhung einer Geldstrafe, z.B. wegen einer Urkundenfälschung, weil das Berufungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag der Staatsanwaltschaft folgen könnte, ist eine Beiordnung nicht immer geboten (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 9.2.2023 – 7 Ws 25/23).

Die Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) sind über § 46 Abs. 1 OWiG auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren anwendbar. Auch wenn Haft in einer anderen Sache vollstreckt wird, liegt nach zutreffender Ansicht ein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO vor. Aus § 428 Abs. 2 StPO ergibt sich keine ausdrückliche Einschränkung dahingehend, dass der Beiordnungsantrag nicht von einem Rechtsanwalt für die Einziehungsbeteiligte gestellt werden darf. Die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage (vgl. § 140 Abs. 2 Alt. 3 StPO) beurteilt sich für eine Beiordnung nach § 428 Abs. 2 StPO nicht nach der gesamten Strafsache, sondern nur nach dem Verfahrensteil, den die Einziehungsbeteiligung betrifft (OLG Jena, Beschl. v. 11.4.2023 – 1 Ws 24/23, NJW 2023, 3179 [Ls.] = NStZ-RR 2023, 288).

Die Rechtslage ist schwierig i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO, wenn dem Beschuldigten Steuerhinterziehung vorgeworfen wird, da es sich beim Steuerstrafrecht um Blankettstrafrecht handelt (LG Kaiserslautern, Beschl. v. 1.12.2022 – 7 Qs 8/22; dazu auch LG Lübeck, Beschl. v. 16.1.2024 – 6 Qs 48/23).

Im Jugendstrafverfahren gelten für die Beurteilung der Pflichtverteidigerbestellung dieselben Grundsätze wie im Strafverfahren gegen Erwachsene. Sind beide Mitangeklagte anwaltlich vertreten, ist bereits aus diesem Grund ein Fall der notwendigen Verteidigung bei einem Erwachsenen anzunehmen (LG Passau, Beschl. v. 22.2.2023 – Qs 16/23 jug). Ist neben einem Minderjährigen eines seiner Elternteile angeklagt, mit diesem gemeinschaftlich eine Straftat begangen zu haben, so kann sich der Jugendliche in aller Regel nicht selbst verteidigen, weshalb auch dann ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, wenn dem mitangeklagten Elternteil nicht die elterlichen Verfahrensrechte nach § 67 Abs. 4 JGG ganz oder teilweise zu entziehen waren (AG Eilenburg, Beschl. v. 19.10.2022 – 9 Ds 647 Js 1866/22 jug, StRR 3/2023, 22 = ZJJ 2023, 72). Die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird sich insofern auch über den Zeitpunkt hinaus erstrecken, mit dem der mitangeklagte Jugendliche volljährig wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine finanzielle und familiäre Abhängigkeit fortbesteht (AG Eilenburg a.a.O.). Bei Jugendlichen ist eine extensive Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO geboten (LG Dortmund, Beschl. v. 27.7.2023 – 31 Qs 18/23, StV-S 2023, 160 [Ls.]). Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist geboten bei einem gerade 15 Jahre alten Angeklagten, bei dem eine psychische Erkrankung/Verhaltensstörung vorliegt, weswegen er in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht ist (LG München II, Beschl. v. 12.12.2023 – 1 J Qs 13/23 jug).

Bestellung, Unfähigkeit zur Selbstverteidigung

Eine Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn der Beschuldigte unter Betreuung steht. § 140 Abs. 2 StPO ist dabei schon anwendbar, wenn an der Fähigkeit zur eigenen Verteidigung erhebliche Zweifel bestehen (LG Chemnitz, Beschl. v. 10.7.2023 – 4 Qs 232/23, StV 2023, 596 [Ls.]; LG Oldenburg, Beschl. v. 15.11.2023 – 1 Qs 364/23; LG Saarbrücken, Beschl. v. 12.10.2023 – 5 Qs 69/23). Das kann der Fall sein, wenn der Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt ist (OLG Celle, Beschl. v. 4.5.2023 – 2 Ws 135/23, StraFo 2023, 355; LG Chemnitz a.a.O.; LG Hagen, Beschl. v. 19.12.2023 – 43 Qs 43/23; LG Stade, Beschl. v. 25.4.2023 – 302 Qs 15/23). Es macht aber nicht jede Bestellung eines Betreuers – auch nicht für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden – die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich, sondern es ist jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Ist aber die Betreuung mit einem weiten Aufgabenkreis eingerichtet worden und besteht sogar ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten, ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen (LG Wuppertal, Beschl. v. 23.8.2023 – 26 Qs 232/23).

Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht selbst verteidigen kann, weil der Beschuldigte mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit an einer paranoiden Schizophrenie leider, weder lesen noch schreiben kann, in seinem Gedankengang assoziativ gelockert bis zerfahren und wahnhaft ist (LG Berlin, Beschl. v. 21.9.2023 – 517 Qs 33/23). Eine nicht ausreichende Wahrnehmung der Interessen durch einen Verletzten kann grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Betroffene an einer Lese- oder Rechtschreibschwäche leidet (LG Berlin, Beschl. v. 5.9.2023 – 534 Qs 156/23). Von der Unfähigkeit kann ausgegangen werden, wenn auf der Grundlage ärztlicher Unterlagen beim Angeschuldigten eine Schwerbehinderteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 50 festgestellt und diese mit der Gesundheitsstörung „Verhaltensstörungen und Lernbehinderung“ begründet wird (LG Nürnberg Fürth, Beschl. v. 18.7.2023 – 1 Qs 48/23). Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn ein sehbehinderter Beschuldigter mit einer GdB von 40 in Bezug auf seine Sehminderung die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 30.6.2023 – JKII Os 16/23 jug unter Hinweis auf § 140 Abs. 1 Nr. 11 StPO; AG Amberg, Beschl. v. 19.9.2023 – 6b GS 2051/23, StV-S 2023, 160 [Ls.]). Eine diagnostizierte Persönlichkeitsstörung der Angeklagten indiziert eine latente Unfähigkeit zur Selbstverteidigung, die den Anforderungen des § 140 Abs. 2 StPO genügt (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.12.2022 – 5-16 Qs 50/22). Bei Jugendlichen wird eine Borderline-Störung i.d.R. zur Bestellung eines Pflichtverteidigers führen (LG Dortmund, Beschl. v. 27.7.2023 – 31 Qs 18/23, StV-S 2023, 160 [Ls.]).

Liegt beim Beschuldigten aktuell eine Suchtmittelerkrankung vor, welche zumindest zu einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt führte, und ist die komplexe Thematik einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich ausreichend selbst zu verteidigen (LG Nürnberg, Beschl. v. 12.9.2023 – 16 Qs 39/23).

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird bei einem nicht hinreichend sprachkundigen Angeklagten nicht bereits deshalb entbehrlich, wenn die sich aus den Sprachschwierigkeiten ergebenden Einschränkungen seiner Verteidigungsmöglichkeiten durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers abgemildert werden. Vielmehr kann in solchen Fällen nur dann von der Verteidigerbestellung abgesehen werden, wenn die Einschränkungen durch den Dolmetscher völlig ausgeglichen werden, was bei einer schwierigen Sach- oder Rechtslage fraglich sein kann (LG Stuttgart, Beschl. v. 27.4.2023 – 9 Qs 23/23).

Der Beschuldigte kann sich nicht selbst verteidigen i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO, wenn die StA die Ansicht vertritt, Name und weitere Daten der Anzeigenerstatterin müssten vor dem Beschuldigten geheim gehalten werden. Dadurch entsteht für den Beschuldigten ein Informationsdefizit, welches dadurch ausgeglichen werden muss, dass dem Beschuldigten ein Verteidiger zu bestellen ist, welcher vollumfängliche Akteneinsicht erhält (AG Halle, Beschl. v. 2.6.2023 – 302 Cs 234 Js 6479/23, StraFo 2023, 318).

Der Grundsatz des fairen Verfahrens erfordert beim Vorwurf einer gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung sowie der Tatsache, dass sowohl die beiden als Haupttäter Mitangeklagten als auch der Nebenkläger anwaltlich vertreten sind, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers (LG Magdeburg, Beschl. v. 12.5.2023 – 25 Qs 55/23). Eine Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO kann auch vorliegen, wenn das Gebot der „Waffengleichheit“ im Verhältnis mehrerer Angeklagter verletzt ist (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.10.2023 – JKII Qs 26/23 jug). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall. Dabei begründet der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung als geboten erscheinen lassen (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 4.10.2023 – JKII Qs 26/23 jug). Die analoge Anwendung des § 140 Abs. Nr. 9 StPO auf die Pflichtverteidigerbestellung für den Angeklagten, wenn dem Nebenkläger kein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, soll nach Auffassung des LG Passau nicht in Betracht kommen (LG Passau, Beschl. v. 23.10.2023 – 1 Qs 137/23).

Bestellung, Fall des § 141 StPO

Regelmäßig wird der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft i.S.v. § 141 Abs. 1 S. 1 StPO durch die förmliche Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens manifestiert. Relevant ist, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere für den Beschuldigten, darstellt (BGH, Beschl. v. 9.2.2023 – StB 3/23, StraFo 2023, 141) Wird der Beschuldigte nach Abtrennung seines Verfahrens in den Akten des Ausgangsverfahrens weiterhin als Beschuldigter bezeichnet, lässt das eine zureichende Manifestation des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft nicht erkennen, soweit anhand von Einzelumständen Unkenntnis oder Nachlässigkeit naheliegt, wie z.B. wegen zeitlicher Nähe zur Abtrennung (BGH a.a.O.). Wird durch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich klargestellt, den Betroffenen in dem Ausgangsverfahren nicht mehr als Beschuldigten zu betrachten, kann zumindest ab diesem Zeitpunkt von einer Manifestation eines Verfolgungswillens keine Rede sein (BGH a.a.O.).

Bestellung, Antrag/Verfahren/Zeitpunkt

Der Begriff der Unverzüglichkeit nach § 141 Abs. 1 StPO kann nicht starr beurteilt werden. Er bemisst sich nach der Prüfungs- und Überlegungsfrist und danach, ob das Verfahren von den Ermittlungsbehörden überhaupt betrieben wird (LG Heilbronn, Beschl. v. 1.12.2022 – 2 Qs 111/22; zur „Unverzüglichkeit“ auch LG Amberg, Beschl. v. 18.10.2023 – 11 Qs 73/23; LG Mainz, Beschl. v. 11.10.2022 – 1 Qs 39/22).

Funktionell zuständig für einen in laufender Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO allein der Vorsitzende. Dies gilt – über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehend – nicht nur für die Bestellung, sondern auch für die Ablehnung eines solchen Antrags (OLG Hamm, Beschl. v. 11.10.2022 – III-5 Ws 270/22, NStZ 2023, 179).

Bestellung, rückwirkende Bestellung

Die rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat auch noch nach Beendigung des Verfahrens (zumindest dann) zu erfolgen, wenn der Beiordnungsantrag bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung zum damaligen Zeitpunkt vorlagen und eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag vor Verfahrensbeendigung unterblieben ist, weil die Beschlussfassung aufgrund justizinterner Vorgänge wesentlich verzögert wurde (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2022 – 4 Ws 529/22, StraFo 2023, 234 = AGS 20232, 140 = StRR 3/2023, 19; LG Berlin, Beschl. v. 21.9.2023 – 517 Qs 33/23; LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 19.12.2023 – 6 Qs 226/23; LG Gießen, Beschl. v. 26.6.2023 – 1 Qs 12/23; LG Hagen, Beschl. v. 19.12.2023 – 43 Qs 43/23; LG Halle, Beschl. v. 21.11.2023 – 3 Qs 109/23; LG Kaiserslautern, Beschl. v. 17.3.2023 – 5 Qs 9/23; LG Kiel, Beschl. v. 27.7.2022 – 5 Qs 67/22, StV-S 2023, 35 [Ls.]; LG Köln, Beschl. v. 23.3.2023 – 105 Qs 89/22; Beschl. v. 16.6.2023 – 111 Qs 26/23, StraFo 2023, 318; LG Lüneburg, Beschl. v. 2.3.2023 – 45 Qs 2/23 – 45 Qs 33/23; LG Magdeburg, Beschl. v. 11.1.2023 – 25 Qs 91/22; LG Mainz, Beschl. v. 11.10.2022 – 1 Qs 39/22; LG Saarbrücken, Beschl. v. 14.4.2023 – 4 Qs 14/23, StraFo 2023, 231; Beschl. v. 12.10.2023 – 5 Qs 69/23; Beschl. v. 8.11.2023 – 1 Qs 39/23, StraFo 2024, 24; LG Verden, Beschl. v. 10.10.2022 – 3 Qs 64/22, StV 2023, 158 [JGG-Verfahren]; AG Amberg, Beschl. v. 19.9.2023 – 6b GS 2051/23; Beschl. v. 17.10.2023 – 4 Gs 2469/23 jug; AG Halle, Beschl. v. 8.9.2023 – 397 Gs 193 Js 32985/21 (635/22); AG Koblenz, Beschl. v. 20.3.2023 – 30 Gs 2593/23; Beschl. v. 10.7.2023 – 30 Gs 5496/23; AG Mönchengladbach, Beschl. v. 3.2.2023 – 58 Gs 95/23, StV-S 2023, 161 [Ls.]; AG Zweibrücken, Beschl. v. 29.3.2023 – 1 Gs 295/23, s.a. LG Weiden i.d.OPf., Beschl. v. 31.3.2023 – 2 Qs 3/23). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Unverzüglichkeit“ ist nicht nach Maßgabe eines bestimmten Zeitablaufs zu bemessen. Ein Verstoß gegen die Unverzüglichkeit, ein schuldhaftes Zögern, ist nur dann gegeben, wenn die Ermittlungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) einen Beiordnungsantrag pflichtwidrig übergehen und das Verfahren weiterbetreiben, insbesondere weitere Ermittlungshandlungen mit Außenwirkung und Beweiserhebungen zum Nachteil des Beschuldigten vornehmen bzw. anstrengen (LG Leipzig, Beschl. v. 2.8.2023 – 5 Qs 41/23).

Wurde ein Rechtsanwalt während des gesamten Verfahrensablaufs konkludent wie ein Pflichtverteidiger behandelt, ist er nachträglich durch entsprechenden Beschluss als Pflichtverteidiger beizuordnen (LG Magdeburg, Beschl. v. 20.10.2022 – 22 KLs 3/22, StV 2023, 158 [Ls.]). Eine rückwirkende Bestellung eines Verteidigers scheidet aber aus, wenn dem Angeklagten bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet ist (LG Köln, Beschl. v. 16.6.2023 – 111 Qs 26/23, StraFo 2023, 318).

Die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung liegen auch dann vor, wenn das Verfahren unverzüglich nach Eingang bei der Staatsanwaltschaft nach § 154f StPO eingestellt worden ist (LG Leipzig, Beschl. v. 12.9.2023 – 13 Qs 242/23; LG Stade, Beschl. v. 25.4.2023 – 302 Qs 15/23). Eine – auch entsprechende – Anwendung des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO auf die Fälle des § 141 Abs. 1 StPO ist aufgrund der eindeutigen Systematik des § 141 StPO ausgeschlossen (LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 11.5.2023 – 6 Qs 69/23).

Nach anderer Auffassung soll eine rückwirkende nachträgliche Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger nicht in Betracht kommen, was ggf. auch dann gelten soll, wenn das Verfahren insgesamt noch nicht abgeschlossen ist, bzw. in den Fällen des § 154 Abs. 2 StPO (OLG Dresden, Beschl. v. 24.2.2023 – 2 Ws 33/23; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.7.2023 – 5a Ws 1/21; LG Amberg, Beschl. v. 18.10.2023 – 11 Qs 73/23 [ein Monat zwischen Antragstellung und AG-Entscheidung „noch“ unverzüglich“]; LG Berlin, Beschl. v. 20.6.2023 – 534 Qs 97/23; LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.6.2023 – 5/27 Qs 22/23; LG Leipzig, Beschl. v. 11.9.2023 – 17 Qs 48/23; LG Münster, Beschl. v. 19.1.2023 – 11 Qs 48/22; Beschl. v. 4.4.2023 – 9 Qs 62/22; LG Stade, Beschl. v. 30.9.2021 – 102 Qs 41/21, StV 2023, 162 [Ls.]; LG Zweibrücken, Beschl. v. 5.9.2023 – 1 Qs 28/23; AG Amberg, Beschl. v. 21.7.2023 – 6b Gs 1771/23; AG Aurich, Beschl. v. 5.7.2023 – 9 Gs 1305/23; AG Zweibrücken, Beschl. v. 26.10.2023 – 1 Gs 1248/23 [Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung]). Das LG Braunschweig sieht die nachträgliche Beiordnung aber inzwischen zumindest dann als geboten an, wenn ein Fall der besonderen Schutzbedürftigkeit eines inhaftierten Beschuldigten, der an einer eigenen Verteidigung in besonderer Weise gehindert ist, vorliegt (LG Braunschweig, Beschl. v. 17.10.2023 – 9 Qs 267/23).

Bußgeldverfahren

Eine Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren ist nur in Ausnahmefällen geboten. Einem Analphabeten ist aber für die Hauptverhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn eine sachgerechte Verteidigung Aktenkenntnis erfordert oder eine umfangreiche Beweisaufnahme dem Betroffenen Anlass gibt, sich Notizen über den Verhandlungsablauf und den Inhalt von Aussagen zu machen, weil er sie als Gedächtnisstütze benötigt (BayObLG, Beschl. v. 21.11.2022 – 201 ObOWi 1363/22). Die Vorschriften über die notwendige Verteidigung (§§ 140 ff. StPO) sind über § 46 Abs. 1 OWiG auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren anwendbar (LG Kaiserslautern, Beschl. v. 17.3.2023 – 5 Qs 9/23), wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls das erfordern. Das ist ausnahmsweise dann der Fall, wenn bereits eine erste Verurteilung des Betroffenen auf seine Rechtsbeschwerde vom OLG hin aufgehoben worden ist und die durchzuführende Hauptverhandlung sich maßgeblich an den Ausführungen des OLG zu orientieren hat, wobei die insoweit gebotene Auseinandersetzung mit den optischen Fehlerquellen einer Messung namentlich unter Berücksichtigung der Sichtverhältnisse und die juristische Bewertung der Messmethode von einem juristischen Laien nicht erwartet werden kann (LG Oldenburg, Beschl. v. 3.3.2023 – 6 Qs 61/23). Die Ausweisung als mögliche Rechtsfolge der §§ 53, 54 AufenthG wiegt so schwer, dass im Einzelfall von der Notwendigkeit der Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO ausgegangen werden kann (AG Kiel StV-S 2023, 35 für ggf. drohende Verurteilung nach § 24a Abs. 1 StVG).

Die Rechtslage ist im Ordnungswidrigkeitenrecht dann schwierig, wenn es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt, wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird oder wenn es auf die Auslegung von Begriffen aus dem Nebenordnungswidrigkeitenrecht ankommt (LG Rottweil, Beschl. v. 22.8.2022 – 3 Qs 36/22). Der einem Betroffenen vorgeworfene Verstoß gegen die Maskenpflicht nach der CoronaVO BW führt nicht zur Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, § 140 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG (LG Rottweil a.a.O.). Eine schwierige Rechtslage kann vorliegen, wenn eine streitige Rechtsfrage obergerichtlich noch nicht entschieden ist (LG Rottweil a.a.O.).

Entpflichtung/Auswechselung (§§ 143, 143a StPO)

Die Bezeichnung eines neuen Verteidigers ist Voraussetzung des Verteidigerwechsels nach § 143a Abs. 3 StPO (KG, Beschl. v. 4.5.2023 – 4 Ws 23/23 – 161 AR 44/23). Erteilt der Angeklagte dem Pflichtverteidiger gem. § 329 Abs. 2 S. 1 StPO eine Vertretungsvollmacht, stellt dies keine Mandatierung als Wahlverteidiger dar, sodass die Pflichtverteidigerbestellung nicht gem. § 143a Abs. 1 S. 1 StPO aufgehoben werden kann (OLG Nürnberg, Beschl. v. 23.5.2023 – Ws 468/23, StraFo 2023, 323).

Lässt sich nicht feststellen, dass das Schreiben, mit dem dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Auswahl eines Pflichtverteidigers binnen einer Frist zu äußern, dem Beschuldigten zugegangen ist, ist, wenn sich für den Beschuldigten ein Pflichtverteidiger meldet, dieser beizuordnen und ein ggf. zwischenzeitlich bestellter anderer Pflichtverteidiger zu entpflichten (LG Gera, Beschl. v. 18.4.2023 – 11 Qs 70/23).

Liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bestellung vor, ist diese grundsätzlich gemäß § 143a Abs. 1 S. 1 StPO vorzunehmen. Ein Ermessen des Vorsitzenden, die Bestellung eines Verteidigers gleichwohl fortdauern zu lassen, besteht schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht (OLG Köln, Beschl. v. 28.9.2022 – III-2 Ws 484/22).

Zwar ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 1 S. 1 StPO aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Jedoch kommt nach §§ 143a Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 144 StPO die Aufhebung der Bestellung nicht in Betracht, wenn ihre Aufrechterhaltung zur Sicherung des Verfahrens erforderlich ist. Die Aufhebung der Bestellung zum Pflichtverteidiger setzt deshalb u.a. voraus, dass der Wahlverteidiger dauerhaft zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist (BGH; Beschl. v. 2.8.2023 – 3 StR 499/22). Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO, insbesondere zur Frist, hat das OLG Braunschweig Stellung genommen (OLG Braunschweig, Beschl. v. 25.10.2023 – 1 Ws 226/23).

Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Angeklagten aus zu beurteilen und muss vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden (st. Rspr., u.a. BGH, Beschl. v. 22.2.2023 – 1 StR 480/22; Beschl. v. 25.8.2023 – 5 StR 350/23; KG, Beschl. v. 4.5.2023 – 4 Ws 23/23; OLG Naumburg, Beschl. v. 4.9.2023 – 1 Ws 326/23; LG Magdeburg, Beschl. v. 10.8.2023 – 2 Ks 2/23; s.a. BGH, Beschl. v. 4.2.2022 – 5 StR 366/21; zur Entpflichtung bei fehlender Kontaktaufnahme im Revisionsverfahren BGH, Beschl. v. 23.2.2023 – 3 StR 450/22, StV-S 2023, 159 [Ls.]). Die Störung folgt nicht ohne weiteres aus der Behauptung, dass die Pflichtverteidigerin die Revision entgegen dem Auftrag des Angeklagten nicht begründet habe (BGH, Beschl. v. 25.8.2023 – 5 StR 350/23). Dass der Pflichtverteidiger den Angeklagten nicht so oft besucht hat, wie es sich dieser gewünscht hätte, ist kein Grund nach § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO und kann eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nicht begründen (OLG Naumburg, Beschl. v. 4.9.2023 – 1 Ws 326/23; LG Magdeburg, Beschl. v. 10.8.2023 – 2 Ks 2/23). Wenn der bestellte Verteidiger vom Angeklagten selbst ausgewählt worden ist, sind bei der Prüfung der Entpflichtungsgründe strenge Maßstäbe anzulegen (KG, Beschl. v. 4.5.2023 – 4 Ws 23/23). Ein im Verhältnis des Angeklagten zum Verteidiger wurzelnder wichtiger Grund zur Entpflichtung kann regelmäßig nicht bejaht werden, wenn dieser allein vom Angeklagten verschuldet ist (BGH, Beschl. v. 29.12.2023 – 1 StR 284/22, StraFo 2023, 187 = StV-S 2023, 159). Auch die Erklärung des Verteidigers, er sei nicht in der Lage, ein Rechtsmittel in der § 32d S. 2 StPO genügenden Form einzulegen, führt nicht zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses (OLG Oldenburg, Beschl. v. 10.1.2023 – 1 Ws 6/23 u. 9/23, StV-S 2023, 160 [Ls.]).

Die Beiordnung eines Verteidigers dient neben der Wahrung der Interessen des Beschuldigten auch dem Zweck, im öffentlichen Interesse einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten. Dieser Verfahrensablauf bestimmt sich nach Anklageerhebung nach Maßgabe der §§ 199 ff. StPO; der beigeordnete Verteidiger ist verpflichtet, sich zu allen wesentlichen, den Verfahrensablauf betreffenden Fragen gegenüber dem Gericht zu erklären. Kommt der Verteidiger dieser Verpflichtung wiederholt und auch nach seiner Abmahnung nicht nach, stellt dies eine grobe Pflichtverletzung und zugleich einen „sonstigen Grund“ i.S.d. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO dar und rechtfertigt die Aufhebung seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger (OLG Celle, Beschl. v. 2.5.2023 – StraFo 2023, 319 = NJW 2023, 2658 [Ls.] = StV 2023, 585 [Ls.]).

Die Pflichtverteidigerbestellung ist gem. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 2. Alt. StPO aufzuheben, wenn sich der Verteidiger grobe Pflichtverletzungen zuschulden kommen lässt, die den Zweck der Pflichtverteidigung, nämlich dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf sicherzustellen, ernsthaft gefährden. Der Verteidiger ist nämlich verpflichtet, an einer sachdienlichen und prozessual geordneten Verfahrensführung mitzuwirken sowie den Verfahrensabschluss in einer angemessenen Zeit zu fördern. Sein Vorgehen muss er auf verfahrensrechtlich erlaubte Mittel beschränken; er hat also insbesondere die verfahrensleitende Rolle des Vorsitzenden, wie sie sich aus §§ 238 Abs. 1, 240 Abs. 2 StPO ergibt, zu akzeptieren und sich rein obstruktiver Maßnahmen zu enthalten. Nehmen störende Unterbrechungen der Verhandlungsleitung des Vorsitzenden oder andere Maßnahmen ein nicht mehr hinnehmbares Ausmaß an, so kann der Pflichtverteidiger folglich im Ausnahmefall als Ultima Ratio „aus wichtigem Grund“ entlassen werden (LG Köln, Beschl. v. 14.9.2023 – 321 Ks 1/23).

Entpflichtung/Umbeiordnung

Der Wechsel des Pflichtverteidigers ist seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 10.12.2018 (BGBl I, S. 2128) gesetzlich in § 143a StPO geregelt. Der einverständliche Pflichtverteidigerwechsel wurde durch das genannte Gesetz zwar nicht explizit geregelt, soll aber nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßgaben weiterhin möglich sein. Danach ist dem Wunsch des Beschuldigten auf Wechsel des Pflichtverteidigers nachzukommen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Bestellung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden (BGH, Beschl. v. 10.8.2023 – StB 49/23, StraFo 2023, 400). Dazu ist der neue Pflichtverteidiger anzuhören (LG Braunschweig, Beschl. v. 22.12.2022 – 4 Qs 371/22, AGS 2023, 182 = Sonderausgabe StRR 5/2023, 4). Ein sog. konsensualer Verteidigerwechsel sollte durch die Vorschrift des § 143a StPO nicht ausgeschlossen werden und ist demgemäß zulässig (LG Mühlhausen, Beschl. v. 19.6.2023 – 3 Qs 92/23).

Erstreckung, Adhäsionsverfahren

Die Beiordnung des Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 StPO erstreckt sich auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. An seiner früheren entgegenstehenden Rechtsauffassung (OLG Dresden, Beschl. v. 10.12.2013 – 2 Ws 569/13) hält der Senat hält nicht fest (OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 Ws 298/23).

Kostenauferlegung, Aussetzung der Hauptverhandlung

Ein schuldhaftes Verhalten des Verteidigers i.S.d. § 145 Abs. 4 StPO ist gegeben, wenn dieser sich zur Unzeit aus der Hauptverhandlung entfernt, wobei unter einem unzeitigen Entfernen das vorzeitige Verlassen der Hauptverhandlung zu verstehen ist, obwohl wesentliche Teile noch bevorstehen. Ein schuldhaftes Verhalten liegt auch dann vor, wenn der Verteidiger die Verteidigung verweigert. Ein solche Verweigerung ist darin zu sehen, dass der Verteidiger untätig bleibt, obwohl er zu einer sachgerechten Verteidigung tätig werden müsste (OLG München, Beschl. v. 31.8.2022 – 4 Ws 13/21).

Mehrere Pflichtverteidiger

Eine Beiordnung nach § 144 StPO hat eigenständige, in den Umständen des Falles (Schwierigkeit und Umfang des Prozessstoffes, außergewöhnlich lange Hauptverhandlungsdauer) selbst liegende, sachliche Voraussetzungen; sie dient nicht der Entlastung des weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal – von eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen – grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat (BGH, Beschl. v. 25.8.2022 – StB 35/22, StraFo 2022, 434 = NStZ-RR 2022, 353 = StV 2023, 153; Beschl. v. 24.10.2022 – StB 44/22, NStZ-RR 2023, 380). Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt an acht von 16 Hauptverhandlungstagen verhindert ist. Das Interesse des Angeklagten an der Beibehaltung des bisherigen, terminlich verhinderten Pflichtverteidigers ist gegenüber der insbesondere in Haftsachen gebotenen Verfahrensbeschleunigung abzuwägen. Der inhaftierte Angeklagte hat grundsätzlich Anspruch auf eine Hauptverhandlung im Wochenrhythmus. Die Durchführung von lediglich acht Terminen binnen elf Wochen würde diesem Erfordernis nicht gerecht (BGH a.a.O.).

Vor der Aufhebung der Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nach § 144 Abs. 2 StPO ist dem Beschuldigten nach § 144 Abs. 2 S. 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 5 S. 1 StPO Gelegenheit zu geben, innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist den Pflichtverteidiger zu bezeichnen, dessen Beiordnung aufgehoben werden soll. Macht der Beschuldigte von der Möglichkeit des § 142 Abs. 5 S. 1 StPO Gebrauch, kann nur der von ihm bezeichnete Verteidiger nach § 144 Abs. 2 StPO entpflichtet werden. Etwas anderes gilt beim Vorliegen eines wichtigen Grundes (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 1.9.2022 – 4 Ws 268/22, StRR 4/2023, 19 = StV 2023, 585 [Ls.]).

Liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines weiteren Verteidigers nicht (mehr) vor, ist eine entsprechende Beiordnung zurückzunehmen (LG Hildesheim, Beschl. v. 9.3.2023 – 22 KLs 5423 Js 60636/12). Allein eine größere Anzahl von anberaumten Hauptverhandlungsterminen rechtfertig nicht die Beiordnung eines Sicherungsverteidigers, schon gar nicht für einen von sieben Angeklagten (LG Hildesheim a.a.O.).

Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 144 Abs. 1 StPO steht dem Vorsitzenden des Gerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Das Beschwerdegericht prüft nur, ob der Vorsitzende die Grenzen seines Beurteilungsspielraums eingehalten und sein Rechtsfolgeermessen fehlerfrei ausgeübt hat (KG, Beschl. v. 14.8.2023 – 3 Ws 40/23).

Rechtsmittel, Allgemeines

Gegen die Versagung der Bestellung eines Pflichtverteidigers steht dem Beschuldigten ein Beschwerderecht zu (LG Koblenz, Beschl. v. 24.5.2023 – 12 Qs 26/23). Durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall aber nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten (BGH, Beschl. v. 15.11.2022 – StB 51/22, StraFo 2023, 20 = NStZ 2023, 115). Auch nach Inkrafttreten der Vorschrift des § 143 Abs. 3 StPO ist die Aufhebung der Bestellung als Pflichtverteidiger durch diesen selbst grundsätzlich nicht anfechtbar (OLG Celle, Beschl. v. 27.3.2023 – 3 Ws 37/23, StraFo 2023, 324, LG Koblenz, Beschl. v. 24.5.2023 – 12 Qs 26723). Einer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung des Wechsels des Pflichtverteidigers fehlt die erforderliche Beschwer, wenn das Strafverfahren, für das der bisherige Pflichtverteidiger bestellt wurde, bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 23.2.2023 – 7 Ws 30/23).

Im Zweifel ist zwar davon auszugehen, dass eine Einlegung eines Rechtsmittels nicht im eigenen Namen des Verteidigers erfolgt. Dies gilt allerdings nicht, wenn sich aus den Umständen die Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen des Verteidigers ergibt (LG Koblenz, Beschl. v. 24.5.2023 – 12 Qs 26723).

Rechtsmittelverzicht

Der von einem Angeklagten abgegebene Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung ist unwirksam, wenn der Angeklagte entgegen § 140 StPO nicht ordnungsgemäß verteidigt war.

Revision

Für eine ausreichende Verteidigung im Revisionsverfahren bedarf es keines im Rahmen einer Honorarvereinbarung und damit höherer Entlohnung tätig werdenden „Revisionsspezialisten“ als Wahlverteidiger. Dem Interesse eines Angeklagten, im Revisionsverfahren durch einen mit dem Revisionsrecht in besonderem Maße vertrauten Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten zu werden, wird vielmehr durch seinen in § 143a Abs. 3 StPO normierten Anspruch auf Bestellung eines von ihm benannten anderen Pflichtverteidigers für die Revisionsinstanz Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 7.2.2023 – 3 StR 483/21).

Wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen „Scheinverteidigers“ an der Hauptverhandlung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (BGH, Beschl. 30.8. 2022 – 4 StR 117/22, NStZ-RR 2023, 25 [Ls.]).

Strafvollstreckung

Ein Fall der notwendigen Verteidigung und damit die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist auch in einem Strafvollstreckungsverfahren geboten, wenn die Schwere des Vollstreckungsfalls besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufweist oder der Verurteilte nicht in der Lage ist, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen (OLG Naumburg, Beschl. v. 25.9.2023 – 1 Ws 309/23; LG Dresden, Beschl. v. 2.1.2024 – 6 II StVK 663/23; LG Halle, Beschl. v. 19.9.2022 – 3 Qs 104/22, StraFo 2023, 20 = StV 2023, 161). Das kann z.B. bei einer schwierigen nachträglichen Gesamtstrafenbildung der Fall sein (OLG Naumburg a.a.O.). Die Erörterung eines kriminologischen Gutachtens i.S.d. § 454 Abs. 2 StPO kann bei divergierenden Prognoseeinschätzungen eine Pflichtverteidigung erfordern (BGH, Beschl. v. 29.6.2022 – StB 26/22). Ausreichend ist, dass an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung erhebliche Zweifel bestehen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.5.2023 – 2 Ws 68/23, StraFo 2023, 275, LG Dortmund, Beschl. v. 27.7.2023 – 31 Qs 18/23, StV-S 2023, 160 [Ls.]). Diese ergeben sich z.B. daraus, dass der Verurteilte der deutschen Sprache nicht mächtig ist und er darüber hinaus an einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen leidet (OLG Brandenburg a.a.O.).

Das OLG Karlsruhe neigt zu der Auffassung, dass die Ablehnung des Antrags auf Bestellung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren nicht der sofortigen Beschwerde gemäß § 143 Abs. 3 StPO unterliegt, sondern mit der einfachen Beschwerde anfechtbar ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.4.2023 – 2 Ws 91/23). Eine rückwirkende Verteidigerbestellung ist im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.4.2023 – 2 Ws 91/23).

Die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren zur Erledigung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO erforderlich, wenn die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen fehlender Erfolgsaussicht trotz Fortbestehens des Therapiewillens des Untergebrachten gem. § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt wird (OLG Celle, Beschl. v. 20.4.2023 – 2 Ws 116/23, StraFo 2023, 232).

Unterbringung

Im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der medikamentösen Zwangsbehandlung einer vorläufig untergebrachten, als einwilligungsunfähig eingeschätzten Person kann im Einzelfall die Beteiligung des Pflichtverteidigers geboten sein (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 3.1.2023 – 3 Ws 488/22, StV 2023, 262). Zwar ist im Verfahren der Maßregelvollstreckung die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO nur unter eingeschränkten Voraussetzungen erforderlich. Eine Schwierigkeit der Rechtslage ist regelmäßig aber anzunehmen im Fall einer Erledigterklärung der Unterbringung nach § 64 StGB (OLG Celle, Beschl. v. 11.10.2022 – 3 Ws 413 – 414/22, StV 2023, 156 [Ls.]).

Verfahren

Bei § 142 Abs. 5 S. 1 StPO, wonach dem Beschuldigten vor der Bestellung eines (weiteren) Pflichtverteidigers rechtliches Gehör zu gewähren ist, handelt es sich um eine zwingende Vorschrift (LG Landshut, Beschl. v. 22.2.2023 – 6 Qs 14/23). Die sich aus § 142 Abs. 5 S. 1 StPO vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ergebende zwingende Anhörungspflicht gilt auch für eine ggf. während laufender Hauptverhandlung erforderliche Pflichtverteidigerbestellung (OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.2.2023 – 1 Ws 19/23 [S]). Allein der Umstand, dass der Angeklagte unter Hinweis auf das gestörte Vertrauensverhältnis seinem Wahlverteidiger das Mandat entzogen hat, macht dessen Beiordnung zum Pflichtverteidiger noch nicht verfahrensfehlerhaft (OLG Braunschweig a.a.O.).

Verfahrensbeistand

Die Unzumutbarkeit der eigenen Interessenswahrnehmung i.S.d. § 397a StPO stellt im Wesentlichen auf die psychische Betroffenheit des Nebenklägers durch die Tat ab, dass sie ihn also unvertretbar belasten würde. Dies kann insbesondere bei Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie von schwerwiegenden Nachstellungen eine Rolle spielen. Hinzu kommt ggf. der Umstand, dass der Angeklagte einen Pflichtverteidiger hat (LG Stade, Beschl. v. 20.2.2023 – 102 Qs 55/22).

Vergütungsfestsetzungsfragen

Eine Entscheidung durch das gemeinschaftliche obere Gericht nach § 14 StPO setzt voraus, dass zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit besteht. Die Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn die Zuständigkeit für eine richterliche Tätigkeit in Streit steht. Dies ist bei der Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung nach § 55 Abs. 1 S. 2 RVG nicht der Fall, denn dabei handelt es sich nicht um eine richterliche Tätigkeit, sondern um eine Aufgabe der Justizverwaltung (BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – 2 ARs 302/22, AGS 2023, 350 = NStZ-RR 2023, 232[Ls.]).

Die Feststellung der Erforderlichkeit von Aufwendungen des Pflichtverteidigers durch das Gericht ist nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend (OLG München, Beschl. v. 7.12.2022 – 4 Ws 23/22, AGS 2023, 118; LG Augsburg, Beschl. v. 28.9.2022 – 3 Qs 285/22; AGS 2023, 118). Bei Übersetzerkosten handelt es sich um grundsätzlich erstattungsfähige Aufwendungen i.S.d. § 46 Abs. 2 S. 3 RVG. Grundsätzlich erscheint es auch vertretbar, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens Übersetzungen von solchen Dokumenten anfertigen zu lassen, welche geeignet sind, Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des Ausgangsverfahrens zu wecken. Dies entspricht jedenfalls nicht einem willkürlichen Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Erforderlichkeit“. Etwas anderes kann gelten, wenn dem Verteidiger mit Hilfe seines Mandanten durchaus zugemutet hätte werden können, einzelne Schriftstücke zumindest grob vorzusichten bzw. sich schrittweise vorzuarbeiten, um dann zu entscheiden, was übersetzt werden muss (LG Augsburg a.a.O.).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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