Beitrag

Wie super sind Super-Recognizer?

Der Beitrag befasst sich mit dem relativ jungen Phänomen der Super-Recognizer als Beweismittel im Strafprozess. Neben der Suche mit Mantrailer-Hunden und der Beweismittelgenerierung durch virtuelle 3D-Raumsimulationen wurde dieses „Beweismittel“ durch den Verfasser im Panel „Suspekte Beweismittel“ auf dem 44. Strafverteidigertag in Berlin vorgestellt. Ein Abdruck des Beitrags wird daher auch im Tagungsband zu zum 44. Strafverteidigertag erfolgen.

I.

Was ist ein Super-Recognizer?

Als Super-Recognizer bezeichnet man Menschen, die weit überdurchschnittlich gut Gesichter verarbeiten, sich einprägen und (wieder-)erkennen können. In der neurowissenschaftlichen Forschung sind Super-Recognizer ein verhältnismäßig neues Phänomen, das noch nicht abschließend erforscht ist (Überblick bei Ramon/Bobak, Die Gesichterprofis, Spektrum der Wissenschaft, abrufbar unter https://­www.spektrum.de/­news/­super-­recognizer-­die-­gesichterprofis/­1503301). Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft ist davon auszugehen, dass das neuronale Signal von den Foto-Rezeptorzellen der Netzhaut im visuellen Kortex des Großhirns durch Merkmalsdetektoren einer Zuordnung unterzogen wird. In einem bestimmten Gehirn-Areal im Bereich des Schläfenlappens, der sogenannten Fusiform-Face-Area, wird dann die Unterscheidung zwischen Gegenstand und Gesicht, bekannten und unbekannten Gesicht vorgenommen (Sticher/Grasnick, Kriminalistik 2019, 369 ff. mit instruktiver Grafik).

Die Wissenschaft hat sich zunächst lange nicht mit Super-Recognizern, sondern dem exakt umgekehrten Phänomen der Gesichtsblindheit, mit der sogenannten Prosopagnosie, befasst. Prosopagnostiker sind nicht oder nur ganz schlecht in der Lage, Gesichter wiederzuerkennen oder bereits bekannte Gesichter zu unterscheiden, für sie sehen „alle Gesichter gleich aus“. Im Rahmen der Forschung mit Prosopagnostikern führten Wissenschaftler eine Studie mit einer Vergleichsgruppe von Personen durch, bei denen gerade das gegenteilige Phänomen zu beobachten war: Sie verfügten über weit überdurchschnittliche Fähigkeiten bei der Gesichtserkennung. Die Geburtsstunde der Super-Recognizer wird durch einen im Jahr 2009 infolge dieser Untersuchung veröffentlichten Aufsatz mit dem Titel: „Super-recognizers: People with extraordinary face recognition ability“ (Russell/Duchaine/Nakayama, Psychonomic Bulletin & Review 2009, 16 (2), 252–257) markiert.

Super-Recognizer sollen in der Lage sein, sich innerhalb von Sekunden das Gesicht einer unbekannten Person merken zu können oder auch eine Person sogar Jahre später wiedererkennen zu können, selbst wenn sich diese Person optisch verändert hat. Angeblich sind sie dazu fähig, Personen auch auf Bildern mit einer schlechten Bildauflösung oder bei minderer Bildqualität aufgrund der Belichtung oder Perspektive etc. zu identifizieren. Tests mit alten Fotos – ja mit sogar Kinderfotos – sollen ergeben, dass selbst zwischenzeitlich in ihrem äußeren Erscheinungsbild erheblich veränderte Person ebenfalls richtig zugeordnet werden können.

Man geht davon aus, dass 1 bis 2 % der Gesamtbevölkerung über diese Fähigkeit verfügen. Es handelt sich bei der Fähigkeit um eine Art Inselbegabung. Das Gedächtnis sowie die kognitive und emotionale Intelligenz von Super-Recognizern entsprechen nämlich dem Durchschnitt der Bevölkerung.

Super-Recognizer sind ein bislang juristisch wenig beleuchtetes Phänomen: Es gibt nur wenige Beiträge hierzu in Fachzeitschriften, keine obergerichtliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Angaben von Super-Recognizern, erst recht keine gesetzliche Regelung, keine Leitlinien oder Vorgaben in der RiStBV. Die Ausführungen in diesem Beitrag sind daher lediglich eine Bestandsaufnahme des gegenwärtigen Bildes und als persönlicher Erfahrungsbericht zu verstehen.

II.

Die Polizei rekrutiert Super-Recognizer

Die Befassung der Strafverteidigung mit dem Phänomen der Super-Recognizer wird (leider) zwingend an Bedeutung gewinnen, da die Polizei sie für ihre Arbeit entdeckt hat. Nachdem die englische Polizei bereits seit dem Jahr 2011 auf den Einsatz von Super-Recognizern vor allem bei der Videoauswertung setzt (Valentine/Davis, Forensic Facial Identification,Theory and Practice of Identification from Eyewitnesses, Composites and CCTV, 2015; Davis ist auch maßgeblich an der Greenwich-Testung beteiligt), ist dieser Trend zwischenzeitlich auch in Deutschland angekommen. Nach ersten serienmäßigen Testungen von Polizeibeamten im Jahr 2018 in München sucht die Polizei zwischenzeitlich in nahezu allen Bundesländern systematisch in ihren Reihen nach Super-Recognizern. In Baden-Württemberg wurde zum Beispiel im Jahr 2021 und 2022 an allen Polizeipräsidien eine Testung sämtlicher „Bestandsbeamten“ durchgeführt, wenn auch auf freiwilliger Basis. An der baden-württembergischen Polizeihochschule in Villingen-Schwenningen werden seither sämtliche Absolventen obligatorisch getestet. Die Testergebnisse werden in die Personalakte übernommen – einmal Super-Recognizer, immer Super-Recognizer!

Interessant ist, auf welche Weise die Polizei die Testung vornimmt. Ganz überwiegend wird hierzu ein Test von der University of Greenwich herangezogen, der auch im Internet unter https://­greenwichuniversity.eu.qualtrics.com/­jfe/­form/­SV_0wkAa97GeC3ABUO frei verfügbar und für jedermann abrufbar ist. Der Test läuft wie folgt ab: Zunächst wird das einzelne Bild einer Person für die Dauer von acht Sekunden eingeblendet. Sodann wird eine Auswahl von acht Personen gezeigt, das zuvor eingeblendete Bild ist nun nicht mehr zu sehen. Der Testteilnehmer muss sich jetzt entscheiden, welche der acht Personen mit der zuvor kurz von ihm betrachteten Person identisch ist. Insgesamt gibt es 14 Aufgaben, wer zwölf Aufgaben richtig löst, ist möglicherweise ein Super-Recognizer.

Beispiel

Magazinbild

Eine Durchführung dieses Tests mit dem Auditorium des Panels live auf dem Strafverteidigertag ergab anhand der nachfolgenden Akklamation überschlägig, dass nicht 1 bis 2 %, sondern eher 20 bis 30 % der Teilnehmer über die angeblich übersinnlichen Fähigkeiten verfügten. Das mag daran liegen, dass der Test nicht allzu schwer ist: Wenn nur eine von acht Personen beispielsweise einen Leberfleck auf der Wange oder ausgeprägte Geheimratsecken hat, fällt die Wahl für den konzentrierten Beobachter recht leicht. Der Fairness halber ist freilich zuzugeben, dass der Internettest nur die erste Stufe eines mehrstufigen Prüfungsprozesses darstellt, den Polizeibeamte durchlaufen müssen, um sich als Super-Recognizer zu qualifizieren. Sie erhalten dann eine schöne Urkunde, die das Selbstbewusstsein und den Verfolgungseifer steigert.

Ein alternatives Modell zur Gewinnung von Super-Recognizern wird zwischenzeitlich in Berlin praktiziert und basiert auf einem wissenschaftlich validierten Verfahren von Frau Professor Dr. Ramon, die in der Schweiz ein mit 1,5 Millionen SFr. gefördertes Projekt zur Erforschung der „Mechanisms of superior face recognition“ durchführt. Das Berliner Modell BeSure (Ramon/Rjosk, BeSure – Berlin Test for Super-Recognizer Identification, 2023) arbeitet im Vergleich zur Universität Greenwich mit authentischem Bildmaterial aus Berliner polizeilichen Ermittlungen, um der polizeilichen Realität und deren Anforderungen besser zu entsprechen.

Dennoch sind Super-Recognizer weit davon entfernt, ein valides Beweismittel im Strafprozess darzustellen (Artkämper/Weise, StV 2023, 340, 347). Subjektive Wahrnehmung ist objektiver Überprüfbarkeit naturgemäß weitgehend entzogen. Der Polizeibeamte Michael Aschenbrenner, der aufgrund verschiedener Interviews eine gewisse mediale Bekanntheit erlangt hat, formulierte: „Wir sehen, was wir sehen, und sind nicht an irgendwelche Voraussetzungen geknüpft.“

III.

Einsatz polizeilicher Super-Recognizer bei Veranstaltungen

Die Polizei hofft durch den Einsatz von Super-Recognizern auf neue Fahndungserfolge. So sollen Beamte etwa beim Surfen im dienstlichen Intranet ihnen früher aus anderen Fällen bekannte Personen wiedererkennen und so als Täter identifizieren. Super-Recognizer werden zwischenzeitlich aber auch bei verschiedensten Großveranstaltungen, in Fußballstadien, Konzerten, auf Messen, Demonstrationen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten eingesetzt. Hier werden die Polizeibeamten für ihren Einsatz etwa mit einer Lichtbilderkartei von Personen mit Stadionverbot, einer Auswahl wegen Taschendiebstahls bekannter Personen, zur Festnahme ausgeschriebener Personen etc. vorbereitet.

Glaubt ein Beamter, eine ihm bekannte Person wiedererkannt zu haben, folgt eine Personenkontrolle – und ggf. die Festnahme. Immer wieder melden polizeiliche Nachrichtenportale Erfolge von Super-Recognizern auf diesem Gebiet.

IV.

Super-Recognizer als suspektes Beweismittel

Eine für die Wahrheitsfindung gefährliche, von der Polizei jedoch in gleicher Weise angestrebte Einsatzart (Wyss, Krim 2022, 243 ff.) ist die Verwendung von Super-Recognizern zum simultanen Gesichtsvergleich. Hier erhält der Super-Recognizer die Aufgabe, das Lichtbild eines Tatverdächtigen mit dem Lichtbild eines unbekannten Täters aus einer Videoaufzeichnung abzugleichen mit dem Ziel, eine mögliche Personenidentität festzustellen und argumentativ zu belegen. Der Unterschied liegt auf der Hand: es geht jetzt nicht mehr um das spontane Wiedererkennen einer gesuchten Person in einer Menschenmenge, sondern um die gezielte Identifikation einer Einzelperson.

Der Verfasser musste als Verteidiger vor dem LG Heidelberg im Jahr 2021 im sog. Paketbomber-Fall (LG Heidelberg StV 2022, 377 m. Anm. Becker) erleben, wie Super-Recognizer durch die Ermittlungsbehörden missbraucht wurden, um einen Fall, in dem es aus Sicht der Polizei keine ausreichend belastenden Indizien für die Täterschaft gab, mit weiteren Beweismitteln anzureichern. Dies scheint leider ein Muster in der Polizeiarbeit zu sein: Der Praxisbericht eines Berliner Kollegen bestätigte, dass es sich im dortigen Fall gleichermaßen suspekt verhielt:

Aufgrund von Aufnahmen aus einer Videoüberwachung existierte Bildmaterial, das den unbekannten Täter zeigt, der identifiziert werden sollte. Zugleich gab es aufgrund einer Indizienlage einen Tatverdächtigen. Wenn die Sachverständigen für Bildvergleichung beim LKA nun an ihre Grenzen stoßen und mitteilen, dass sie nicht in der Lage sind, eine Identifizierung vorzunehmen, da das Bildmaterial aufgrund von mangelhafter Auflösung, etwa aufgrund von Verpixelungen und Artefaktbildung, ungünstiger Aufnahmeperspektive, Bewegungsunschärfe, ungünstigem Kontrast und einer teilweisen Gesichtsverdeckung durch Maskierung nicht zum Vergleich geeignet ist, bringen die LKA ihre neue „Wunderwaffe“ ins Spiel: den Super-Recognizer.

Im „Paketbomber-Fall“ ließ das LKA Stuttgart gerade noch „rechtzeitig“ zum Haftprüfungstermin einen dreiseitigen schriftlichen Bericht mit fünfseitiger Lichtbildmappe durch eine polizeiliche Super-Recognizerin fertigen, die das für eine Bildvergleichung an sich nicht geeignete Videomaterial des unbekannten Täters mit Aufnahmen des Tatverdächtigen verglichen hatte. Auch wenn der Bericht die Eingangsfloskel enthielt, dass die Feststellungen der Super-Recognizerin „nur der Verdachtsschöpfung dienten, nicht der Identifizierung der Täterschaft“ und dass es sich hierbei „nicht um ein Gutachten“ handele, so erweckte die sodann folgende pseudowissenschaftliche Betrachtung letztendlich den Eindruck eines Quasi-Bildvergleichsgutachtens, bei dem an die Stelle von Feststellungen allerdings bloße Behauptungen treten. So fanden sich in den schriftlichen Ausführungen Beobachtungen zur angeblichen Körperstatur, zur Gangart, zur Nackenhaargrenze und zu einzelnen anatomischen Merkmalen des Ohres des unbekannten Täters, einschließlich der selbstbewussten Verwendung von Fachkompetenz suggerierenden Begriffen wie Antitragus, Helix und Concha. Alle diese Merkmale wurden mit dem Bild des Beschuldigten verglichen und Personenidentität behauptet.

In Kombination mit weiter hinzutretenden suspekten Beweismitteln, die ebenfalls einer objektiven Überprüfbarkeit entzogen sind, aber in gleicher Weise ein stimmungsvolles Bild zur Bestätigung des Tatverdachts liefern, kommt es dann dazu, dass sich um einen Beschuldigten ein verhängnisvoller Indizienring legt. Alle Indizien dieses Ringes weisen in die gleiche Richtung: nach innen, dort, in der Mitte, sitzt der Beschuldigte.

Schließt sich der Indizienring – mag er auch aus jeweils dürftigen und einzeln für sich genommen in keiner Weise ausreichenden Indizien bestehen –, wird es für den Beschuldigten nahezu unmöglich, den bei Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht anzugreifen; in der Hauptverhandlung droht möglicherweise ein Fehlurteil. So verhielt es sich auch im Fall des „Paketbombers“, bei dem das LKA nicht nur einen Super-Recognizer ins Rennen schickte, sondern auch eine private Mantrailer-Hunde-Suche, die – wenngleich sie unter Verletzung jeglicher anerkannter Standards durch eine Privatperson durchgeführt wurde – selbst durch das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.8.2021 – HEs 2 Ws224/21/2 Ws191/21) im Verfahren über die weitere Haftbeschwerde als belastendes Indiz gewürdigt wurde.

Als problematisch erweist sich in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung, nach der einzelnen Indizien, die isoliert für sich betrachtet, etwa aufgrund alternativer, nicht bloß theoretische Erklärungsmöglichkeiten, nicht allein zum Beweis der Haupttatsache ausreichen, nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden darf (st. Rspr. BGH, Urt. v. 18.8.2015 – 5 StR 78/15; Beschl. v. 3.6.2015 – 5 StR 55/15; BGH NStZ-RR 2015, 83, 85). Nach der Rechtsprechung können diese nämlich in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung von der Haupttatsache vermitteln.

V.

Verteidigungsmöglichkeiten gegen Super-Recognizer

In der Regel wird der Super-Recognizer als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen. Aufgabe der Verteidigung muss es daher sein, durch Befragung zum einen dessen Qualifizierung durch bloße Internettests herauszuarbeiten und zum anderen die fehlende Objektivität des Beweismittels zu verdeutlichen. Erfolgversprechend ist regelmäßig auch eine Befragung, die herausarbeitet, dass lediglich eine 1:1-Gegenüberstellung der Aufnahme des unbekannten Täters und der Aufnahme des Tatverdächtigen erfolgte. Dies stellt einen gravierenden Verstoß gegen die sonst anerkannten Standards für das Wiedererkennen von Tatverdächtigen nach der Rechtsprechung und nach Ziff. 18 RiStBV dar. Auf den Wortlaut dieser Vorschrift kann im Anschluss an die Vernehmung des Super-Recognizer-Zeugen in einer Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO wirksam hingewiesen werden.

Es bietet sich ferner an, einen Beweisantrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zu stellen. Gegebenenfalls sollte dargelegt werden, dass der Sachverständige über überlegene Forschungsmittel verfügt, um eine Ablehnung des Beweisantrags zu erschweren, insbesondere wenn bereits ein Sachverständiger für Lichtbildvergleiche im Verfahren tätig war (§ 244 Abs. 4 S. 2 3. Alt.). Alternativ hierzu ist möglicherweise auch an eine Selbstladung des Sachverständigen zu denken, um in jedem Fall ein entsprechendes Gegengewicht zum Beweismittel des Super-Recognizer-Zeugen in der Hauptverhandlung zu präsentieren. Der Vorteil eines anthropologischen Sachverständigengutachtens liegt darin, dass Sachverständige bei Unähnlichkeiten die Identität mit dem Beschuldigten ausschließen können, wohingegen dies vom Super-Recognizer in aller Regel gerade nicht festgestellt werden wird.

Schließlich sollte man, ggf. auch durch Stellung eines geeigneten Beweisantrags, auf die hohe Fehlerquote hinweisen, die im Rahmen einer Untersuchung von Bobak (Bobak/Hancock/Bate, Applied Cognitive Psychology 30: 81–91, 2016) an der University of Sterling festgestellt wurde. Die Treffsicherheit in einem durchgeführten Versuch lag bei der Gruppe von Super-Recognizern bei lediglich 67 %, was umgekehrt einer Fehlerquote von einem Drittel entspricht! Im Übrigen war die Treffsicherheit im Vergleich zu einer Kontrollgruppe von Personen ohne Super-Recognizer-Eigenschaft lediglich um 8,4 % erhöht.

VI.

Fazit

Die Polizei hat ihre Super-Recognizer liebgewonnen und setzt sie daher leider nicht nur zur Fahndungstätigkeit bei Großveranstaltungen wie Konzerten, Fußballspielen und Demonstrationen ein, sondern auch als suspekte Beweismittel, wenn bei Verfahren mit erheblichem Ermittlungsdruck ein Indizienring geschlossen werden muss.

Es ist Aufgabe der Verteidigung, diesem Treiben durch Hinweis auf die fehlende Validität dieses Pseudo-Beweismittels, durch die (methoden-)kritische Befragung des Super-Recognizer-Zeugen, mit Gegenbeweisanträgen und unmissverständlichen Erklärungen vehement entgegenzuwirken.

Rechtsanwalt Dr. Jörg Becker, Heidelberg

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