Im Strafverfahren ist die Bewilligung von Beratungshilfe nicht so häufig, sie wird aber auch gewährt. Mit den Auswirkungen des § 146 StPO befasst sich ein Beschluss des AG Braunschweig.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Zur Anwendung des § 146 StPO im Beratungshilfeverfahren
Das Hauptzollamt hatte gegen die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betruges eingeleitet. Die Antragsteller benötigten zwecks Verteidigung gegen den bestehenden Strafbefehl Akteneinsicht und wollten hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Mit gemeinsamem Berechtigungsschein vom 1.10.2021 ist den Antragstellern, die jeweils für sich einen Beratungshilfeantrag gestellt hatten, Beratungshilfe für die Angelegenheit „Ermittlung Strafsache wegen Betruges (Zoll: pp.)“ bewilligt worden.
Die Antragsteller haben daraufhin separat Beratung durch zwei unterschiedliche Rechtsanwälte einer Kanzlei in Anspruch genommen. Die beiden Rechtsanwälte haben dann jeweils eine Beratungsgebühr und eine anteilige Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat an jeden der beiden Rechtsanwälte diesen Betrag ausgezahlt.
Die Bezirksrevisorin hat gegen die zweifache Festsetzung der Beratungsgebühr Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es sich nur um eine Angelegenheit handle. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gem. § 146 StPO gelte nur für „Verteidiger“ und nicht für Beratungspersonen nach dem Beratungshilfegesetz. Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.
II. Entscheidung
Jeweils eine Angelegenheit/Mehrfachverteidigung
Das AG geht davon aus, dass die Ermittlungssache für jeden der Antragsteller eine Angelegenheit darstellte, auf die Anzahl der erteilten Beratungshilfescheine komme es nicht an. Die Urkundsbeamtin habe zu Recht an jeden der beiden tätig gewordenen Rechtsanwälte die Beratungsgebühr, die anteilige Auslagenpauschale und die hierfür anfallende Umsatzsteuer ausgezahlt. Da beiden Antragstellern Beratungshilfe bewilligt worden sei, haben die Anwälte beider Antragsteller einen Anspruch auf Vergütung für die jeweilige Beratung. Eine gemeinsame Beratung habe nicht stattgefunden und wäre zumindest berufsrechtlich von den Rechtsanwälten nicht zu erwarten gewesen.
Es sei zwar richtig, dass das Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 146 StPO sich „nur“ auf Verteidiger bezieht. Das setze eine aktuell bestehende Beistandspflicht für einen Beschuldigten im Rahmen der prozessualen Verteidigertätigkeit voraus, die jedenfalls im Zeitpunkt der Bewilligung nicht bestanden habe. Ein vorbestehendes Mandatsverhältnis hätte, sofern es nicht nur zwangsweise zwecks Beantragung von Akteneinsicht begründet worden wäre, die Bewilligung von Beratungshilfe sogar ausgeschlossen. Gleichwohl wirke sich § 146 StPO auch im vorliegenden Fall dahingehend aus, dass eine Mehrfachvertretung jedenfalls in Bezug auf die hauptsächlich angestrebte Akteneinsicht unzulässig gewesen wäre und deswegen beiden Anwälten die Beratungsgebühr samt Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu erstatten sei. Für die Akteneinsicht gemäß § 147 Abs. 1 StPO, die für jede sinnvolle Beratung in Strafsachen vorab notwendig sei, habe es zwingend formell einer Verteidigerbestellung bedurft. Eine solche könne ein Rechtsanwalt nicht für zwei Beschuldigte in demselben Verfahren einreichen. Die Verteidigerbestellung stehe dann der Abrechnung über die Beratungshilfe auch nicht entgegen, weil eine sinnvolle Beratung anders nicht möglich sei.
Die Antragsteller seien auch nicht gehalten gewesen, nur einen Rechtsanwalt mit der gemeinsamen Beratung nach Verteidigerbestellung für nur einen der Antragsteller und darauf begründeter Akteneinsicht zu beauftragen. Eine solche Beschränkung gebe der Beratungshilfe bewilligende Beschluss, an den das Gericht im Rahmen der Vergütungsentscheidung gebunden sei, nicht her. Werde beiden Antragstellern uneingeschränkt für eine konkrete Angelegenheit Beratungshilfe bewilligt, können auch beide Antragsteller gleichberechtigt sämtliche Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, wofür sie aus den vorstehenden Gründen zwingend unterschiedliche Rechtsanwälte beauftragen mussten.
Aufgrund der Bindungswirkung der Bewilligungsentscheidung kam es nicht mehr darauf an, ob die Beratungshilfe für beide Antragsteller eingeschränkt hätte bewilligt werden können. Das AG weist insoweit gleichwohl darauf hin, dass eine Einschränkungsmöglichkeit in einer solchen Konstellation im Regelfall ohnehin zu verneinen wäre. Derjenige, für den die Akteneinsicht bei gemeinsamer Beratung formell beantragt worden wäre, hätte bei späterer Fortsetzung der Verteidigung bei dem gewählten Anwalt bleiben können, während der andere Antragsteller sich ungeachtet des bereits begründeten Vertrauensverhältnisses einen neuen Anwalt suchen müsste. Auch ein selbst zahlender Bürger würde dieses Risiko nicht in Kauf nehmen. Schon im Rahmen der Beratung würden regelmäßig Informationen preisgegeben, die kein vernünftig denkender Mensch dem Anwalt eines Mitbeschuldigten verraten würde. Nicht selten bestehe in Strafverfahren die Verteidigung i.E. darin, die Schuld einem Mitbeschuldigten zuzuschieben, was durch solche Erkenntnisse stark erleichtert werden könne.
III. Bedeutung für die Praxis
Im Strafverfahren ist die Bewilligung von Beratungshilfe nicht so häufig, sie wird aber auch gewährt (wegen der Einzelheiten Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 369 ff. m.w.N.). Mit den Auswirkungen des § 146 StPO, der die sog. Mehrfachverteidigung im Strafverfahren verbietet (vgl. dazu Burhoff, in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2021, Rn 4925 ff.), befasst sich dieser Beschluss des AG Braunschweig. Der Beschluss löst die sich aus § 146 StPO ergebende Problematik zutreffend. Denn eine „gemeinsame“ Akteneinsicht eines der beauftragten Rechtsanwälte für beide Beschuldigte wäre nach § 146 StPO für einen Verteidiger nicht zulässig. Für die Beratung als ggf. gewählte Vorstufe zur Verteidigung kann aber nichts anderes gelten.