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Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens

Hat der Verteidiger bei der Verwaltungsbehörde die irrige Annahme über das Vorliegen seiner Zustellungsvollmacht fortbestehen lassen, ohne eine in diesem Punkt erkannte Unwirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides bis zu dem vom AG schließlich festgestellten Verjährungseintritt zu offenbaren, kommt nach Einstellung des Verfahrens eine Auslagenerstattung zugunsten des Betroffenen nicht in Betracht.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Baden-Baden, Beschl. v. 4.10.20232 Qs 92/23

I. Sachverhalt

Bußgeldverfahren wird wegen Verjährung eingestellt

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung anhängig. Das ist vom AG wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt worden. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind nicht der Staatskasse auferlegt worden.

Rechtsmittel gegen versagte Auslagenerstattung erfolglos

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464 Abs. 3 S. 1, 311 Abs. 2 StPO) hatte keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde sei zwar zulässig, erweise sich jedoch als unbegründet. Im Ergebnis hat das AG zu Recht gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO die notwendigen Auslagen des Betroffenen bei ihm belassen.

II. Entscheidung

Fortbestehender hinreichender Tatverdacht

Nach der Vorschrift des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO könne das Gericht davon absehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, wenn er wegen einer ihm vorgeworfenen Tat nur deshalb nicht verurteilt werde, weil ein Verfahrenshindernis bestehe. Im Rahmen des nach dieser Regelung eingeräumten Ermessens sei der im Grundgesetz verankerte, aus dem Rechtsstaatsprinzip fließende Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes könne § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO indes – verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1992, 1612) – bei einer auf der Grundlage des § 206a StPO außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten Verfahrenseinstellung angewendet werden, wenn bei dem zum Zeitpunkt der Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest hinreichender Tatverdacht fortbestehe und keine Umstände erkennbar seien, die bei Durchführung einer Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen (BGH NStZ 2000, 330; OLG Karlsruhe, Beschl. 3.2.2003 – 3 Ws 248/02; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 467 Rn 16 m.w.N.).

Die insoweit vom AG unter Berücksichtigung des Akteninhalts vorgenommene tatrichterliche Bewertung sei tragfähig und aus Sicht der Beschwerdekammer nach eigener Prüfung mit Blick auf das vom Fahrzeuglenker gefertigte Foto nach Abgleich mit dem Lichtbild des Betroffenen nicht zu beanstanden. Soweit der Betroffene behauptet, die Verteidigung habe „Fragen an einer ordnungsgemäßen Messung aufgeworfen“, treffe dies nicht zu; es sei lediglich Einsicht in Wartungs- und Eichnachweise des Messgeräts, in die digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe usw. beantragt worden, ohne zu diesem Zeitpunkt oder später Einwendungen gegen den Messungsvorgang geltend gemacht zu haben. Wegen dieses verbleibenden Tatverdachts, mit dem in Ansehung der Unschuldsvermutung keine Schuldzuweisung verbunden ist, kann hier demnach ein Auslagenersatz versagt werden.

„Verjährungsfalle“ versus Billigkeit

Auch sonstige Ermessensgesichtspunkte gaben nach Auffassung des LG keinen Anlass zu einer gegenteiligen Entscheidung. Der vom Betroffenen geltend gemachte „Ermessensfehler“ der Bußgeldbehörde, die trotz seiner telefonischen Mitteilung vom 14.4.2023, dass die Angelegenheit wegen einer fehlerhaften Zustellung verjährt sei, dennoch das Verfahren nicht eingestellt, sondern an das Gericht weitergegeben und damit Kosten „mutwillig provoziert“ habe, dringe nicht entscheidend durch. Unabhängig vom Bestand einer gesetzlichen Zustellungsvollmacht i.S.v. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG, die, wovon das AG hier ausgegangen ist, mangels Aktenkundigkeit der Verteidigerstellung durch eine in den Akten befindliche Vollmachtsurkunde zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides nicht vorgelegen habe, und unter Verneinung einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht (a.A. im Hinblick auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens KK-OWiG/Lampe, 5. Aufl. 2018, § 51 Rn 85a) sei durch die Verteidigung des Betroffenen indes der Anschein einer solchen rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung gesetzt worden. Der Verteidiger habe nämlich nicht nur mit Schriftsatz vom 11.1.2023 die „anwaltliche Verteidigung“ des Betroffenen angezeigt, seine „ordnungsgemäße Beauftragung“ zur Verteidigung anwaltlich versichert und vollständige Akteneinsicht beantragt, sondern sich den Bußgeldbescheid der Stadt R vom 1.2.2023 unbeanstandet zustellen lassen und gegen diesen auch noch mit Schriftsatz vom 10.2.2023 Einspruch eingelegt, ohne eine vermeintlich fehlerhafte bzw. unwirksame Zustellung zu erwähnen, und, nachdem ausreichend verjährungsrelevante Zeit verstrichen war, den Verjährungseinwand unter Berufung auf eine fehlerhafte Zustellung erhoben. Auch wenn sich dieses Verhalten des Verteidigers noch im Rahmen einer zulässigen Verteidigung bewegt haben sollte, ist jedenfalls zu konstatieren, dass er der Bußgeldbehörde erfolgreich diese – seit langem bekannte – „Verjährungsfalle“ gestellt und bei ihr eine irrige Annahme über das Vorliegen seiner Zustellungsvollmacht hat fortbestehen lassen, ohne eine in diesem Punkt erkannte Unwirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheides bis zu dem vom AG schließlich festgestellten Verjährungseintritt zu offenbaren. Unter diesen Umständen sei es auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nach pflichtgemäßem richterlichem Ermessen sachgerecht, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen gemäß der genannten Regelung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO selbst zu tragen hat.

III. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung ist m.E. zumindest hinsichtlich der Ausführungen des LG zur Billigkeit falsch, Bedenken kann man auch wegen des (angeblich) fortbestehenden hinreichenden Tatverdachts haben.

Bedenken zum hinreichenden Tatverdacht

1. Zum hinreichenden Tatverdacht kann man m.E. schon Bedenken haben, ob die von der obergerichtlichen Rechtsprechung geforderte „Schuldspruchreife“ (vgl. dazu Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2022, Rn 779 ff. m.w.N.) vorgelegen hat. Denn mehr als das vom Vorfall gefertigte Lichtbild hat zur „Überführung“ des Betroffenen nicht vorgelegen (vgl. auch noch jüngst LG Trier, Beschl. v. 30.5.2023 – 1 Qs 24/23, AGS 2023, 364; AG Büdingen, Beschl. v. 30.5.2023 – 60 OWi 48/23, AGS 2023, 362). Hier scheint dann doch das „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ verkannt worden zu sein.

Falsch zur „Verjährungsfalle“

2. Falsch ist m.E. die Entscheidung aber auf jeden Fall hinsichtlich der „Verjährungsfalle“. Das LG argumentiert hier widersprüchlich. Denn einerseits geht es davon aus, dass sich das „Verhalten des Verteidigers noch im Rahmen einer zulässigen Verteidigung bewegt haben soll(te)“, andererseits nimmt es aber Rechtmissbrauch an, weil der Verteidiger eine „Verjährungsfalle“ aufgebaut habe. Das ist nicht nachvollziehbar. Denn „Rechtsmissbrauch“ liegt – entgegen der Auffassung des LG – nicht vor. Ich habe bereits in der Anmerkung zum AG Freiburg, Beschl. v. 10.5.2023 – 76 OWi 48/23 (AGS 2023, 452) darauf hingewiesen, dass der Verteidiger nicht verpflichtet ist, den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern, sondern er grundsätzlich alles tun darf, was zu einem für seinen Mandanten günstigen Ergebnis führt (so auch LG Freiburg im das AG Freiburg aufhebenden Beschl. v. 21.8.2023 – 16 Qs 30/23, AGS 2023, 453). Und dazu gehört auch, dass eben eine Vollmacht nicht vorgelegt wird, weil sie nicht vorgelegt werden muss (zur Vollmacht Burhoff, a.a.O., Rn 5026 ff.). Wenn dann die Verwaltungsbehörde trotz nicht geklärter Vollmachtsfragen dennoch beim Verteidiger zustellt, ist das „Dummheit“ der Verwaltungsbehörde und kein Rechtsmissbrauch des Verteidigers, der dann mit der Versagung der Auslagenerstattung zulasten des Betroffenen sanktioniert wird. Wobei sich dann noch zusätzlich die Frage stellt, inwieweit dieses (angebliche) Fehlverhalten des Verteidigers überhaupt dem Betroffenen zugerechnet werden kann. Denn es handelt sich bei dem Anspruch um einen Auslagenerstattungsanspruch des Betroffenen, nicht um einen des Verteidigers. Aber das hat man beim LG dann lieber doch übersehen.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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