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Erst „beschränkter“, dann „voller“ Pflichtverteidiger

1. Wird ein Rechtsanwalt einem Mandanten zunächst als Pflichtverteidiger „für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen“ beigeordnet und dann später als Pflichtverteidiger für das Verfahren, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit, sodass eine Anrechnung von Gebühren nicht in Betracht kommt.

2. Erfolgt die Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO, handelt es sich nicht um eine Einzeltätigkeit, sondern um eine Tätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG mit der Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr verdient.

(Leitsatz des Verfassers)

AG Speyer, Beschl. v. 27.3.2023 u. v. 5.4.2023 – 1 Ls 5121 Js 25842/19

I. Sachverhalt

Dem Beschuldigten wurde der Vorwurf der Vergewaltigung gemacht. Ihm wurde mit Beschluss des AG vom 16.12.2020 der Rechtsanwalt für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Z im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beigeordnet.

Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt zusammen mit der Terminsbestimmung zur Zeugeneinvernahme am 8.1.2021 zugestellt. Der Rechtsanwalt nahm am 11.1.2021 Akteneinsicht. Er hat an der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Ermittlungsrichter am 28.1.2021 teilgenommen.

Für seine Tätigkeit hat er am 2.2.2021 Kostenfestsetzung beantragt. Das AG hat eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, eine Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 1 VV RVG sowie Auslagen festgesetzt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 12.4.2021 wurde dem Beschuldigten sodann mit Beschluss vom 21.4.2021 der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nahm dieser am 7.5.2021 und 17.8.2021, auch jeweils auf Hinweis der Staatsanwaltschaft, erneut Akteneinsicht. Nach Anklagerhebung haben zwei Hauptverhandlungstermine stattgefunden, an denen der Rechtsanwalt teilgenommen hat.

Nach Eintritt der Rechtskraft hat der Rechtsanwalt beantragt, seine weiteren Gebühren und Auslagen wie folgt festzusetzen: Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG, zweimal Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG mit einem Zuschlag Nr. 4110 VV RVG und Auslagen. Das AG hat die Gebühren antragsgemäß festgesetzt.

Dagegen hat die Vertreterin der Staatskasse Erinnerung eingelegt und beantragt, die Gebühren für das Ermittlungsverfahren anzurechnen. Dazu hat sie auf die Entscheidung des LG Mannheim im Beschluss vom 21.1.2019 (5 Qs 61/18, RVGreport 2019, 217) verwiesen. Das AG hat der Erinnerung mit Beschluss vom 27.3.2023 nicht abgeholfen. Das AG – Schöffengericht – hat die Erinnerung sodann mit Beschluss vom 5.4.2023 zurückgewiesen und sich die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses zu eigen gemacht.

II. Entscheidung

Keine Anrechnung nach Teil 4 VV RVG

Das AG verneint eine Anrechnung. Eine Anrechnung von Gebühren sei in der Aufstellung der Kostentatbestände in Teil 4 VV RVG nicht vorgesehen.

Keine Anrechnung nach § 15 Abs. 5 RVG

Eine Anrechnung von Gebühren komme – so das AG – aber auch nicht nach § 15 Abs. 5 RVG in Betracht, der in bestimmten Fällen eine Anrechenbarkeit zuließe. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden. Sodann dürfe dieser nicht mehr an Gebühren erhalten, als der Rechtsanwalt erhielte, wenn dieser von vornherein hiermit beauftragt worden wäre.

Den Begriff „derselben Angelegenheit“ erwähne das RVG in den §§ 16–18 VV; es definiere ihn aber nicht. Die Abgrenzung von unterschiedlichen Angelegenheiten werde der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., 2021, § 15 Rn 5). Die anwaltliche Tätigkeit in derselben Angelegenheit müsse danach aufgrund eines einheitlichen Auftrags erfolgen, sich im gleichen Rahmen halten, zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen einen inneren Zusammenhang haben und in der Zielsetzung übereinstimmen (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl., 2021, § 15 Rn 2–4). Gemessen an diesen Maßstäben liegen nach Auffassung des AG die Voraussetzungen für die Anwendung des § 15 Abs. 5 RVG hier nicht vor.

Der Rechtsanwalt sei mit Beschluss vom 16.12.2020 im Ermittlungsverfahren wie folgt bestellt worden: „Für die Dauer der Vernehmung wird dem Beschuldigten Rechtsanwalt pp., Speyer, beigeordnet.“ Grund für die Beiordnung sei der Ausgleich für den Ausschluss des Angeschuldigten während der Dauer der Vernehmung gewesen, sodass wenigstens für diesen einen Termin sein beigeordneter Verteidiger seine Rechte wahrnehmen konnte (§ 168c Abs. 3, Abs. 5 S. 2 StPO). Der Vernehmungstermin habe am 28.1.2021 stattgefunden. Der Rechtsanwalt sei zugegen gewesen. Aus dem Protokoll dieser nichtöffentlichen Sitzung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsanwalt mit einer sukzessiven Erweiterung des Auftrags habe rechnen können. Deshalb habe dieser nach Auftragserledigung beantragt, seine Vergütung festzusetzen, was letztendlich antragsgemäß erfolgt sei.

Erst drei Monate nach Beendigung seines Auftrags aus dem Bestellungsbeschluss vom 16.12.2020 sei der Rechtsanwalt mit Beschluss vom 21.4.2021 als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 1 StPO beigeordnet worden. Es sei unerheblich, dass die „endgültige“ Beiordnung des Rechtsanwalts vom 21.4.2021, wie zuvor die Beiordnung für die Dauer der Vernehmung vom 16.12.2020, im Ermittlungsverfahren erfolgt sei. Es sei nicht schon deshalb dieselbe Angelegenheit, weil die Beiordnungen in demselben Verfahrensabschnitt (Vorverfahren) erfolgt seien. Vielmehr sei ausschlaggebend, dass die Beiordnungen mit anderen Zielsetzungen erfolgt seien: zum einen zum Ausgleich des Ausschlusses des Angeschuldigten für die erzwungene Abwesenheit in der Vernehmung am 28.1.2021 und zum anderen zur weiteren Verteidigung für das gesamte Verfahren. Im Übrigen könne es sich schon deshalb nicht um dieselbe Angelegenheit handeln, da es andernfalls keiner erneuten Beiordnung des Rechtsanwalts für das gesamte Verfahren bedurft hätte.

Kein Fall des § 15 Abs. 6 RVG

Nach Auffassung des AG waren auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 RVG, wonach eine „Deckelung“ der entstandenen Gebühren in bestimmten Fällen vorzunehmen sei, zu verneinen. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Rechtsanwalt lediglich mit einzelnen Handlungen oder Tätigkeiten beauftragt worden wäre, die eine Erstattungsfähigkeit allein der Gebühr Nr. 4301 VV RVG rechtfertigen könnte. Zwar hätte – so das AG – der Wortlaut des Tenors des Bestellungsbeschlusses vom 16.12.2020 eine Einzeltätigkeit nahelegen können. Da die Bestellung des Rechtsanwalts jedoch nach § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO erfolgt sei, habe es sich nicht um eine Einzeltätigkeit, sondern um eine Tätigkeit i.S.v. Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG gehandelt mit der Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4102 verdient (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV Nr. 4301 Rn 15; so auch Burhoff, RVGreport 2017, 402; § 141 Abs. 2 Nr. 3 StPO n. F.). § 140 Abs. 1 Nr. 10 StPO sei nicht auf das Ermittlungsverfahren beschränkt, sondern auf alle richterlichen Vernehmungen vor und nach Anklageerhebungen anzuwenden. Erfasst seien Zeugen-, Sachverständigen- und Beschuldigtenvernehmungen (vgl. BeckOK-StPO/Krawczyk, 44. Ed, Stand: 1.7.2022, § 140 Rn 19).

Zudem besteht hier kein Streit darüber, ob im Rahmen der ersten Bestellung im Vorverfahren lediglich die Gebühr Nr. 4301 VV RVG erstattungsfähig sei, sondern darüber, ob § 15 Abs. 6 RVG Anwendung finde. Es bleibt daher vorliegend dahingestellt, ob dem beigeordneten Rechtsanwalt für Einzeltätigkeiten, die sich nach Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG bestimmen, nicht mehr an Gebühren erstattet werden können, die ein mit der gesamten Angelegenheit betrauter Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

III. Bedeutung für die Praxis

Wie beim Zeugenbeistand

Man kann es so kurz machen wie das Schöffengericht, das die Zurückweisung der Erinnerung der Staatskasse gegen die Gebührenfestsetzung der UdG/Rechtspflegerin mit einem Verweis auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses begründet hat, denen es beigetreten ist. Denn: Die Entscheidung des AG ist richtig. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Ausführungen des AG zum Begriff der Angelegenheit und zur Anwendung der dazu vorliegenden Rechtsprechung auf den entschiedenen Fall (vgl. zum Begriff der Angelegenheit Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Teil A Rn 1ff und 99 ff.). Insoweit entscheidet das AG – ohne das jedoch ausdrücklich anzuführen – ähnlich wie die Rechtsprechung die Fälle behandelt, in denen der Rechtsanwalt zunächst Verteidiger war und dann für den (verurteilten) Mandanten weiter als Zeugenbeistand in anderen Verfahren tätig ist. Auch in den Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass es sich nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG handelt und die Gebühren für den als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalt noch einmal entstehen (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 157 m.w.N. aus der Rechtsprechung); eine „Anrechnung“ nach § 15 Abs. 5 RVG findet nicht statt.

Grundgebühr

Das gilt im Übrigen auch für die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Denn insoweit gilt, worauf das AG zutreffend hingewiesen hat, dass durch die erneute Wiedereinarbeitung in den Sachverhalt, betrachtet aus der Perspektive eines vollumfänglich bestellten Pflichtverteidigers, erneut ein (größerer) Aufwand verursacht worden ist, der die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG (nochmals) durchaus rechtfertigt. Ebenso wird in den Zeugenbeistandsfällen für die Grundgebühr entschieden (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 159 m.w.N.).

Gebühren des „beschränkten“ Pflichtverteidigers

Nur zur Abrundung soll darauf hingewiesen werden, dass auch die inzident geäußerte Ansicht des AG zur Anwendung des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG auf den Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers in Zusammenhang mit der Beiordnung im Rahmen der Zeugenvernehmung zutreffend ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf die Anmerkung zu OLG Karlsruhe (AGS 2023, 164).

Argumentation

Verteidiger sollten diese für sie günstige Entscheidung im Auge behalten und damit ggf. gegenüber der Staatskasse argumentieren. Das wird sich immer dann anbieten, wenn – wie hier – eine klare, sowohl sachliche als auch zeitliche Trennung der Tätigkeit als „beschränkter“ Pflichtverteidiger und als „voller“ Pflichtverteidiger möglich ist. Das wird die Staatskassen nicht freuen. Der nächste „Kriegsschauplatz“ ist also eröffnet.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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