Beitrag

Gegenstandswert einer Fälschung

Ein gefälschter (polnischer) Führerschein hat keinen objektiven Verkehrswert.

(Leitsatz des Verfassers)

LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.3.202322 Qs 1/23

I. Sachverhalt

Gefälschter Führerschein

Der Rechtsanwalt ist für die Beschuldigte, der er als Pflichtverteidiger bestellt war, in einem Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung tätig geworden. Der Beschuldigten wurde zur Last gelegt, am 22.3.2022 im Straßenverkehrsamt des Landkreises Märkisch-Oderland einen gefälschten polnischen Führerschein zum Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis vorgelegt zu haben. Eine Anfrage des Landkreises Märkisch-Oderland beim KFB in Flensburg hatte ergeben, dass die Beschuldigte nicht im Besitz einer polnischen Fahrerlaubnis ist. Ausweislich der Auskunft des KFB war die auf dem vorgelegten polnischen Führerschein angegebene Führerscheinnummer falsch, da in Polen keine Behördenkennung mit der auf dem Führerschein angegebenen Nummer existiert. Aufgrund dieser Auskunft hat die Sachbearbeiterin des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Strafanzeige bei der Polizei erstattet. Am 11.7.2022 hat die Beschuldigte dann das polnische Dokument bei der Führerscheinstelle des Landkreises abgegeben.

Bereits im Jahr 2021 war bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin ein Verfahren gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Urkundenfälschung in Bezug auf denselben polnischen Führerschein geführt worden. Dieses Verfahren, in welchem der polnische Führerschein der Beschuldigten zunächst sichergestellt, dann aber wieder herausgegeben worden war, war zunächst am 2.2.2022 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach Kenntniserlangung von der Auskunft des KFB hatte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufgenommen und beim AG Neuruppin am 19.7.2022 einen Durchsuchungsbeschluss zur Erlangung des gefälschten Führerscheins erwirkt, welcher wegen der zuvor erfolgten freiwilligen Herausgabe des Dokuments nicht mehr realisiert werden musste. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren erneut nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Beschuldigte war erstmals durch ein schriftliches Anhörungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom 2.9.2022 mit dem Tatverdacht in dem Ermittlungsverfahren konfrontiert worden. In dem Verfahren hat sich der Rechtsanwalt für die Beschuldigte gemeldet, hat Akteneinsicht sowie die Einstellung des Verfahrens beantragt und ist zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte inzwischen gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Mit der Einstellungsnachricht wurde bei dem Pflichtverteidiger angefragt, ob Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung des polnischen Führerscheins bestehe, was dieser bejaht hat.

Verteidiger beantragt Nr. 4142 VV RVG

Der Pflichtverteidiger hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Dabei hat er die Festsetzung einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 5.000 EUR beantragt. Auf Antrag der Rechtspflegerin hat das AG den Gegenstandswert betreffend den Einziehungsgegenstand auf 0 EUR festgesetzt, da der gefälschte Führerschein keinen objektiven Verkehrswert habe. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Pflichtverteidigers. Zur Begründung trägt er vor, dass die Anfrage der Staatsanwaltschaft betreffend die außergerichtliche Einziehung einen entsprechenden anwaltlichen Beratungsbedarf ausgelöst habe und der außergerichtlichen Einziehung erst nach dieser Beratung zugestimmt worden sei. Auf die Frage, ob es sich bei dem einzuziehenden Gegenstand um eine Fälschung oder ein gültiges Dokument gehandelt habe, komme es nicht an. Die in Bezug auf die Einziehung entfaltete Tätigkeit müsse vergütet werden. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor hat keine Einwendungen gegen die Wertfestsetzung des AG erhoben. Der Pflichtverteidiger hat dazu noch einmal Stellung genommen und geltend gemacht, dass sich die für die Wertgebühr maßgebende Höhe des Wertes des Gegenstandes nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten richte; ob sich später Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert ergeben würden, sei unerheblich. Dieser Zeitpunkt habe vor dem 5.8.2021 gelegen, dem Datum der Antragsschrift in dem in Neuruppin geführten Verfahren. Die Frage der Echtheit des Führerscheindokuments habe sich als schwierig erwiesen. Da der Führerschein der Beschuldigten im Verfahren in Neuruppin zunächst wieder herausgegeben worden sei, habe diese auf dessen Gültigkeit vertrauen dürfen. Die Fälschung sei für sie nicht erkennbar gewesen. Sie habe in Russland rechtmäßig eine Fahrerlaubnis erworben und nach deren Vorlage in Warschau gegen Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr ein polnisches Fahrerlaubnisdokument erhalten. Somit habe das polnische Dokument zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung den objektiven Wert einer gütigen Fahrerlaubnis gehabt.

Der Einzelrichter hat die Entscheidung über die Beschwerde der Strafkammer übertragen. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Zulässigkeit der gerichtlichen Wertfestsetzung

Die Kammer geht davon aus, dass eine gerichtliche Wertfestsetzung nach § 33 RVG zulässig war, auch wenn der beschwerdeführende Rechtsanwalt lediglich außergerichtlich im Ermittlungsverfahren, nicht aber in einem gerichtlichen Verfahren für seine Mandantin tätig geworden sei. Denn der Rechtsanwalt sei im Ermittlungsverfahren durch gerichtlichen Beschluss beigeordnet worden. Er habe daher nach § 45 Abs. 3 S. 1 RVG einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erworben. Zur Durchsetzung dieses Vergütungsanspruchs, d.h. zur Festsetzung dieser Kosten gegen die Landeskasse, sei eine Wertfestsetzung für die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG durch das AG, welches seine Beiordnung angeordnet habe, erforderlich.

Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG

Das AG habe den Gegenstandswert für die Einziehung des gefälschten polnischen Führerscheindokuments zu Recht auf 0 EUR festgesetzt.

Beratung der Beschuldigten

Das LG legt zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für das Entstehen einer zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG dar. Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG entstehe für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts für einen Beschuldigten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen, die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme beziehe. Besondere Tätigkeiten des Rechtsanwalts seien für deren Entstehung nicht erforderlich. Die Gebühr stehe ihm als reine Wertgebühr unabhängig von dem Umfang seiner ausgeübten Tätigkeit zu (KG NStZ-RR 2005, 358, 359; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 392; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl. 2021, VV 4142 Rn 2 und 11). Eine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts werde nicht vorausgesetzt. Die Einziehung müsse auch nicht im Verfahren beantragt oder angeordnet worden sein (Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn 12). Damit genüge es, wenn ein Verteidiger beratend im Zusammenhang mit einer möglichen, in Betracht kommenden oder nach Aktenlage gebotenen Einziehung für seinen Mandanten tätig werde (KG, Beschl. v. 30.6.2021 – 1 Ws 16/21, AGS 2021, 396 = JurBüro 2022, 20 und schon NStZ-RR 2005, 358, 359; OLG Braunschweig, Beschl. v. 1.3.2022 – 1 Ws 38/22, AGS 2022, 221 = StraFo 2022, 259 = JurBüro 2022, 354; OLG Dresden, Beschl. v. 14.2.2020 – 1 Ws 40/20; OLG Koblenz, Beschl. v. 15.5.2007 – 2 Ws 260/0; LG Coburg, Beschl. v. 22.2.2022 – 3 Qs 10/2, AGS 2022, 218; BeckOK-RVG/Knaudt, 58. Ed., RVG VV 4142 Rn 10). Ausreichend sei, dass sich der Verteidiger in oder außerhalb einer Hauptverhandlung mit der außergerichtlichen Einziehung eines Gegenstandes einverstanden erkläre oder er den Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten auch nur dementsprechend berate (KG NStZ-RR 2005, 358, 359; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn 12; BeckOK RVG/Knaudt, a.a.O.).

Das sei hier offensichtlich der Fall. Die Beschuldigte bzw. ihr Verteidiger hätten mit einer Einziehung des gefälschten polnischen Dokuments rechnen müssen; eine – durch die Kammer nicht in Abrede gestellte – Beratung sei diesbezüglich nicht völlig fernliegend, sodass dem Rechtsanwalt grundsätzlich eine Gebühr nach Nr. 4142 VV-RVG zustehe.

Gegenstandswert

Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG belaufe sich indes auf 0 EUR, weil der zugrunde liegende Gegenstandswert 0 EUR betrage. Der der Wertgebühr nach Nr. 4142 VV RVG zugrunde liegende Gegenstandswert richte sich nach § 2 Abs. 1 RVG. Danach sei Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Anspruch auf Einziehung, auf den sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts beziehe. Gegenstandswert sei damit der objektive Wert des der möglichen Einziehung unterliegenden Gegenstandes, das subjektive Interesse des Betroffenen sei unbeachtlich (KG, Beschl. v. 9.10.2018 – 1 Ws 49/18 und NStZ-RR 2005, 358, 359; OLG Frankfurt am Main AGS 2022, 287 = JurBüro 2022, 304 = NStZ-RR 2022, 295; LG Berlin, Beschl. v. 13.10.2006 – 536 Qs 250/06; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn 19). Die für die Wertgebühr maßgebende Höhe bestimme sich dabei nach den zum Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Anhaltspunkten. Ob sich später Anhaltspunkte für einen niedrigeren Wert ergeben, sei insoweit unerheblich. Für die Bestimmung des Gegenstandswertes sei somit nicht maßgeblich darauf abzustellen, ob und in welcher Höhe eine Einziehung angeordnet worden sei, sondern vielmehr darauf, in welcher Höhe einem Beschuldigten/Angeschuldigten eine Einziehung drohte (OLG Oldenburg a.a.O.; LG Coburg a.a.O.). Es würden Tätigkeiten eines Rechtsanwalts vergütet, die darauf gerichtet seien, dem Beschuldigten erhaltenswerte Gegenstände zu erhalten, wobei es maßgeblich auf den objektiven Verkehrswert möglicher Einziehungsgegenstände nach den im legalen Handel zu erzielenden Preisen ankomme (OLG Frankfurt a.M. a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn 19, 20). Gegenstände, denen die Rechtsordnung keinen messbaren Wert zuschreibe, wie etwa Falschgeld, unversteuerte und unverzollte Zigaretten und illegale Betäubungsmittel, hätten dementsprechend keinen anerkannten objektiven Verkehrswert (vgl. OLG Frankfurt a.M., a.a.O.; KG Berlin NStZ-RR 2005, 358 [359]; LG Berlin a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., VV 4142 Rn 19; BeckOK-RVG/Knaudt, 58. Ed., VV 4142 RVG Rn 15).

Kein objektiver Wert

Das gelte auch für einen gefälschten (polnischen) Führerschein. Dieser habe ebenfalls keinen objektiven Verkehrswert, denn er könne nicht als Legitimation für das Fahren eines Kraftfahrzeugs dienen. Er sei unter Beachtung der Rechtsordnung nicht „handlungsfähig“ und könne nicht – wie z.B. ein eingezogener Gegenstand von Wert – versteigert werden. Im Falle seiner Einziehung werde er vielmehr vernichtet werden. Es handelt sich objektiv betrachtet nicht um einen erhaltenswerten Gegenstand.

Tätigkeit im anderen Verfahren

Soweit der Pflichtverteidiger vorgetragen habe, dass die Fälschung des polnischen Führerscheins seiner Mandantin zum Zeitpunkt seiner Beratung über die außergerichtliche Einziehung des Dokuments noch nicht festgestanden habe, sei dies unzutreffend. Das hiesige Ermittlungsverfahren sei erst Mitte Mai 2022 durch eine Strafanzeige der Sachbearbeiterin des Straßenverkehrsamtes des Landkreises bei der Polizei eingeleitet worden. Wie der Rechtsanwalt selbst in seinem Beschwerdeschriftsatz vorgetragen habe, sei seine Beratung hinsichtlich der Zustimmung zu einer außergerichtlichen Einziehung des polnischen Führerscheindokuments erst erfolgt, nachdem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7.11.2022 bei ihm angefragt hatte, ob die Beschuldigte einer außergerichtlichen Einziehung des sichergestellten Führerscheins zustimme. Zu diesem Zeitpunkt – aber auch schon bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft – habe indes aufgrund der eingeholten Auskunft des KFB vom 25.3.2022 bereits festgestanden, dass es sich bei dem sichergestellten polnischen Führerscheindokument um eine Fälschung handelte. Daran ändere auch nichts, dass eine durch die polnischen Behörden erteilte Auskunft aufgrund polnischer Datenschutzbestimmungen nicht habe zu den Akten genommen werden können. Allein auf diesen objektiven Umstand des Vorliegens einer Fälschung komme es hier an, nicht auf die subjektive, ggf. für die Beurteilung eines etwaigen Vorsatzes maßgebliche Kenntnis der Beschuldigten von der Fälschung bzw. auf eine diesbezügliche subjektive Einschätzung ihres Pflichtverteidigers. Dementsprechend sei es auch nicht relevant, ob sich die Beschuldigte ggf. aufgrund einer russischen Fahrerlaubnis berechtigt gesehen habe, Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.

Wenn der Rechtsanwalt nunmehr – in Abweichung von seiner Beschwerdeschrift – auf eine Beratung seiner Mandantin hinsichtlich einer etwaigen Einziehung bereits im Sommer 2021 im Zusammenhang mit dem im Verfahren der Staatsanwaltschaft Neuruppin erhobenen (gleichartigen) Tatvorwurf abstelle, so könne es zum einen darauf nicht ankommen. Denn für die hier zu beurteilende Wertfestsetzung maßgeblich sei die Vornahme einer Beratung der Beschuldigten durch den Verteidiger in dem hier vorliegenden Ermittlungsverfahren, in welchem durch die Auskunft des KFB aber nun einmal neue Erkenntnisse vorlagen, die – soweit ersichtlich – durch andere Beweismittel nicht widerlegt worden seien. Zum anderen handelte es sich bei dem polnischen Führerscheindokument objektiv gesehen auch damals, bei Einleitung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Neuruppin, bereits um eine Fälschung, sodass sich an dem – nicht vorhandenen – objektiven Verkehrswert des Einziehungsgegenstandes nichts geändert habe, sondern allenfalls an der subjektiven Kenntnis der Beteiligten.

III. Bedeutung für die Praxis

Zutreffend

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie liegt auf der Linie der (ober)gerichtlichen Rechtsprechung zum Gegenstandswert für die Nr. 4142 VV RVG, wenn Gegenstände eingezogen werden sollen oder eingezogen worden sind, denen die Rechtsordnung keinen messbaren Wert zuschreibt. Das LG verweist in dem Zusammenhang zutreffend auf Falschgeld, unversteuerte und unverzollte Zigaretten und illegale Betäubungsmittel. Denen wird von der Rechtsordnung kein objektiver Verkehrswert beigemessen (vgl. dazu aus neuerer Zeit OLG Frankfurt a.M. a.a.O.). Warum das bei einem gefälschten (ausländischen) Führerschein anders sein soll, erschließt sich nicht. Zwar wird in der Literatur zum Teil auch Fälschungen ein Verkehrswert zugemessen (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 4142 Rn 30, 52, AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl. 2021, VV 4142 Rn 39). Gemeint und angeführt sind dabei aber die Fälle, in denen (auch) die Fälschung einen objektiven Verkehrswert haben kann, wie z.B. ein „gefälschter Kujau“ (AnwKomm-RVG/N. Schneider, a.a.O.), denn der könnte im Wege der Versteigerung realisiert werden.

Einziehung des „echten Führerscheins“

2. Die Frage des Gegenstandswertes des gefälschten Führerscheins ist zu unterscheiden von der Diskussion um die Einziehung eines echten Führerscheinformulars etwa nach den §§ 69, 69a StGB, denn dort geht es eben um eine „echte Fahrerlaubnis“ (zu der Diskussion einerseits AG Freiburg, Urt. v. 6.11.2020 – 4 C 1193/20, VRR 1/2021, 25 = StRR 2/2021, 38; andererseits AG Amberg, Beschl. v. 4.12.2021 – 7 Cs 114 Js 5614/18 (2), AGS 2022, 128 = VRR 2/2022, 25 = StRR 2/2022. 33; LG Amberg, Beschl. v. 18.5.2022 – 11 Qs 9/22, AGS 2022, 31).

Auch soweit das LG die Einwendungen des Pflichtverteidigers, die sich auf das Verfahren in Neuruppin gründen, zurückweist, ist dem zuzustimmen. Abgesehen davon, dass mit einer Beratung in dem Verfahren die zusätzliche Verfahrensgebühr in dem vorliegenden Verfahren nicht begründet werden konnte, war der Führerschein auch zu dem Zeitpunkt bereits gefälscht und hatte keinen objektiven Verkehrswert. Ob die Beschuldigte und/oder ihr Verteidiger davon wussten, ist für die Nr. 4142 VV RVG ohne Belang.

Das LG hat die weitere Beschwerde zugelassen (§ 33 Abs. 6 RVG), allerdings ohne das näher zu begründen. Man wird jedoch die „grundsätzliche Bedeutung“ dieser Frage bejahen können. Wir werden zu der Problematik also ggf. demnächst etwas vom OLG Brandenburg hören.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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