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Mobiltelefon als Schlagwerkzeug

Dass ein als Schlagwerkzeug eingesetztes Mobiltelefon grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen, reicht für die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nicht aus.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.8.20221 OLG 53 Ss 59/22

I. Sachverhalt

AG und LG haben den Angeklagten u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) mittels eines als Schlagwerkzeug eingesetzten Mobiltelefons verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das OLG hat insoweit aufgehoben und zurückverwiesen.

II. Entscheidung

Während die Vorinstanz, das LG Potsdam, eine Werkzeugeigenschaft des Mobiltelefons i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch bejaht und dazu festgestellt hatte, dass der Schlag nicht nur „kräftig“ ausgeführt wurde, sondern auch eine „kleine Platzwunde“ am Kopf des Opfers verursachte, genügen dem OLG Brandenburg diese Feststellungen nicht. Es fehle an „Feststellungen zum konkreten Einsatz des Mobiltelefons gegen den Kopf des Zeugen“. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, „dass das Mobiltelefon beim Schlag mit der flachen Hand gehalten und so auf den Kopf des Zeugen M. geschlagen wurde“.

III. Bedeutung für die Praxis

1. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind nicht zureichend festgestellt worden. Anders als es die Begründung des OLG nahelegt betrifft dies jedoch nicht nur das Merkmal des „gefährlichen Werkzeugs“. Gemessen an den vorstehenden Erwägungen tragen auch die Feststellungen zur Begehung der Körperverletzung „mittels“ dieses Werkzeugs die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht. Der OLG-Senat führt zwar ergänzend aus, dass ein „Schlag mit einem nur in der flachen Hand gehaltenen Mobiltelefon in das Gesicht des Opfers“ im Grunde „keine Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs“ darstellt, „da hier nach Beschaffenheit und Art seiner Benutzung eine Eignung eines Mobiltelefons zur Herbeiführung einer erheblichen Körperverletzung, die über den Schlag mit der flachen Hand selbst hinausginge, nicht festzustellen ist“ – auch diese Ausführungen erfolgen jedoch zum Merkmal des „gefährlichen Werkzeugs“.

2. Dabei liegt der Kern des Problems (wie wurde zugeschlagen?) in der sauberen Differenzierung beider Tatbestandsmerkmale: das „gefährliche Werkzeug“ und die Begehung der Körperverletzung „mittels“ desselben. Zugegeben: Das mag kleinlich klingen. Aber hier zu unterscheiden ist richtig und wichtig, denn es gelten abweichende Maßstäbe: Während die Verwendung des Wortes „mittels“ bedeutet, dass sich der Verletzungserfolg als eine unmittelbare und „typische Folge“ des Werkzeugeinsatzes erweisen muss (BeckOK-StGB/Eschelbach, 54. Ed. 1.8.2022, StGB § 224 Rn 33), kommt es für die Bestimmung des „gefährlichen Werkzeugs“ darauf an, dass der Gegenstand „nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen“ (BGH NStZ 2007, 95).

3. Auf den Fall angewendet bedeutet dies: Ob das Mobiltelefon in gefährlicher Weise zum Einsatz gebracht wurde, ist von der Frage zu unterscheiden, ob sich die Platzwunde am Kopf des Opfers als unmittelbare und typische Folge des Schlages mit dem Mobiltelefon erweist. Beide Fragen wird nunmehr das LG beantworten müssen.

Richter Dr. Lorenz Bode, LL.M., Magdeburg

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