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Einziehung bei gemeinschaftlich begangener gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

Begehen mehrere Personen zusammen eine Steuerhehlerei, so erfordert die Einziehung des Wertes der gesamten gelieferten Ware nach §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 Variante 2 StGB nicht, dass der Mittäter bei Lieferung der unversteuerten Ware zugegen war. Vielmehr reicht es aus, dass er bei vorliegender Vereinbarung über die Beuteteilung die Beschaffung koordiniert bzw. der Verkaufserlös der unversteuerten Ware bei ihm zwecks Beuteverteilung zusammenfließt.

(Leitsatz des Verfassers)

BGH, Beschl. v. 13.1.2022 – 1 StR 481/21

I. Sachverhalt

Die Angeklagte bestellte als Mitglied einer auch aus dem X und Y bestehenden Gruppierung im Zeitraum Mai 2015 bis Juni 2016 bei polnischen Verkäufern in 74 Fällen unversteuerte Zigaretten. Dabei bestimmte sie nicht nur die Zigarettenmarke und die Anzahl der Zigaretten, sondern koordinierte auch die Übergabe der Ware an X und Y bzw. an beauftragte Helfer. Die Zigaretten wurden sodann mit einem Gewinn von mindestens 6 EUR pro Stange weiterveräußert. Bis Mai 2016 führte die Angeklagte die Bücher der Gruppierung und war für die Bezahlung der Festgehälter der Helfer zuständig. Mit X und X teilte sie sich den Gewinn.

Die Angeklagte wurde vom LG wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 74 Fällen verurteilt, da sie sich zusammen mit X und Y die Zigaretten verschaffte (§ 374 Abs. 1 Variante 1 AO, § 25 Abs. 2 StGB). Des Weiteren wurde die Einziehung des Wertes der veräußerten Zigaretten angeordnet, wobei die Angeklagte Gesamtschuldnerin war. Es wurde hierbei ein Verkaufspreis von mindestens 22 EUR pro Stange zugrunde gelegt (§§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 Variante 2, 73d Abs. 2 StGB).

II. Entscheidung

Der BGH erachtete neben der Verurteilung wegen Steuerhehlerei auch die Einziehungsentscheidung für rechtmäßig.

Voraussetzung für die Einziehung ist, dass der Angeklagten i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB etwas in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestandes so zugeflossen war, dass sie hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben konnte.

Erlangtes Etwas ist bei der Steuerhehlerei nicht die von den Vortätern erzielte Steuerersparnis, sondern die Zigaretten (BGH NZWiSt 2021, 351 mit Anm. GehmGehm). Dabei genügt bei mehreren Tatbeteiligten eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand in Form eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses des ungehinderten Zugriffs. Dies kann sich beim am Ort anwesenden, die Beute oder Teile hiervon in den Händen haltenden Mittäter auch in einer Abrede über die Beuteteilung widerspiegeln, weil er somit zu seinen oder der anderen Beteiligten Gunsten über die Beute verfügt, indem er in einer Absprache mit diesen Teile des gemeinsamen Erlangten sich selbst oder den anderen zuordnet (BGH, Beschl. v. 26.10.2021 – 2 StR 311/21; BGH wistra 2020, 106).

Eine solche Verfügungsgewalt lag bei der Angeklagten bezüglich der gesamten erworbenen Zigaretten vor, weil sie die Lieferung der Zigaretten an die Gruppierung steuerte, indem die Mittäter bzw. die Helfer sich den Weisungen der Angeklagten unterwarfen (§ 855 BGB). Bei der Weiterveräußerung der Ware liefen die vereinnahmten Gelder bei ihr zusammen und sie bestimmte sodann den zu verteilenden Gewinn, so dass eine Anwesenheit bei der Entgegennahme der Kaufpreisgelder nicht erforderlich war. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die steuerliche Haftung nach § 71 AO.

III. Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung belegt, dass bei gemeinsam begangener Steuerhehlerei nicht etwa jeder Mittäter nur für seinen Beuteanteil der Einziehung unterliegt, sondern er ggf. gesamtschuldnerisch für den gesamten Betrag desjenigen, was aus der Tat erlangt wurde, einzustehen hat.

Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof

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