Die das Verfahren abschließende Entscheidung muss zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und – wie im Falle des Freispruchs – die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen haben.
(Leitsatz des Verfassers)
I. Sachverhalt
Freispruch
Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten schweren Raubes freigesprochen. Die Kostenentscheidung in der Urteilsformel lautete wie folgt: „Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit es sie betrifft und soweit sie verurteilt wurden. Im Übrigen fallen die Kosten der Landeskasse zur Last.“ Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der freigesprochene Angeklagte gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
II. Entscheidung
Freispruch und notwendige Auslagen
Die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung sei statthaft und zulässig. Der Zulässigkeit stehe auch § 464 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. StPO nicht entgegen, da gegen die Hauptentscheidung ein Rechtsmittel als solches statthaft sei und dieses – wie hier aufgrund des Freispruchs – lediglich mangels Beschwer nicht zulässig wäre (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 19.5.2005 – 3 Ws 212/05; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 464 Rn 19 m.w.N.).
Die sofortige Beschwerde sei auch begründet. Die das Verfahren abschließende Entscheidung müsse zum Ausdruck bringen, dass ein Dritter und – wie im Falle des Freispruchs – die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen eines Angeklagten zu tragen haben (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 29.11.2000 – 2 Ws 316/20; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 467 Rn 20). Gemäß § 467 Abs. 1 StPO habe die Staatskasse die einem freigesprochenen Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Dementsprechend sei das Urteil abzuändern und zu ergänzen.
III. Bedeutung für die Praxis
Reminder
Die Entscheidung bringt nichts Neues, sie ist aber ein „Reminder“. Denn sie erinnert daran, dass der Verteidiger sich bei einem Freispruch die Kosten- und Auslagenentscheidung des freisprechenden Urteils sehr genau im Hinblick darauf ansehen muss, ob dort hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten eine Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten enthalten ist. Denn ohne diese können die notwendigen Auslagen nicht gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden.