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Berufungsbeschränkung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrverbot

In der Berufungsinstanz kann die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (unter Ausnahme des Strafausspruchs) mit der Anordnung eines Fahrverbots vereinbar sein.

(Leitsatz des Gerichts).

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.6.20211 OLG 2 Ss 1/21

I. Sachverhalt

Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Gegen den in der Vergangenheit bereits verkehrsstrafrechtlich in Erscheinung getretenen und mit einem zweimonatigen Fahrverbot belegten Angeklagten wurde ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort geführt. Er war gegen ein parkendes Fahrzeug gestoßen und hatte hierdurch einen Sachschaden in Höhe von rund 3.900,00 EUR verursacht. Anschließend verließ er die Unfallstelle.

Einige Tage später, noch bevor der sich seinerzeit im Urlaub befindende Geschädigte den Unfall bemerkt hatte, brachte der Angeklagte seine Kontaktdaten an dem beschädigten Fahrzeug an. Ohne diese freiwillige Offenbarung wäre seine Identifizierung zumindest erheblich erschwert gewesen. In der Folge erfolgte eine vollständige Schadensregulierung.

Fahrerlaubnis erstinstanzlich entzogen

Das AG verhängte gegen den Angeklagten eine Geldstrafe und entzog ihm überdies die Fahrerlaubnis. Hiergegen wandte er sich mit der Berufung, die er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der StA auf die Anfechtung des Maßregelausspruchs beschränkte.

Berufung erfolgreich/Revision erfolglos

Das LG erachtete die Beschränkung des Rechtsmittels für wirksam und hob auf die Berufung des Angeklagten den Maßregelausspruch auf. Zugleich verhängte es als Nebenstrafe ein einmonatiges Fahrverbot. Die hiergegen eingelegte, auf das Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkte Revision der StA hatte keinen Erfolg.

II. Entscheidung

Rechtsmittelbeschränkung wirksam

Das OLG hält die Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Maßregelausspruch für wirksam. Dieser sei losgelöst vom Strafausspruch beurteilbar, wenn die Gründe des angefochtenen Urteils eine Wechselwirkung mit der Strafzumessung nicht belegten und der Rechtsmittelführer die gegebenenfalls doppelrelevanten Feststellungen, welche die Maßregelanordnung tragen, nicht infrage stelle, sondern zu erkennen gebe, sie seien lediglich nicht geeignet, die Anordnung der Maßregel zu tragen. Eine Wechselwirkung zwischen der verhängten Geldstrafe und der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. dem an deren Stelle getretenen Fahrverbot bestehe vorliegend nicht.

Aufhebung der Maßregel rechtmäßig

Weiter hält der Senat die Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtmäßig. Zwar könne von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nur in seltenen Fällen abgewichen werden, etwa wenn die Tat selbst Ausnahmecharakter habe, die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters die Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft gleiche oder ähnliche Taten nicht mehr begehen werde oder wenn ganz besondere vor oder nach der Tat liegende Umstände objektiver und subjektiver Art festgestellt sind, die den Eignungsmangel entfallen lassen. Es müssten Umstände vorliegen, die sich von den Tatumständen des Durchschnittsfalles deutlich abheben.

Gesamtwürdigung nicht zu beanstanden

Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis habe das LG beachtet. Angesichts der von der Berufungskammer herangezogenen und in eine Gesamtwürdigung eingestellten Umstände sei die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls vom Revisionsgericht zu akzeptieren; ob es selbst zu der gleichen oder einer abweichenden Wertung gelangt wäre, sei nicht von Belang.

Kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot

Das LG sei auch nicht im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1) daran gehindert gewesen, die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Anordnung eines Fahrverbots zu ersetzen.

III. Bedeutung für die Praxis

Beachtlicher Verteidigungserfolg

Der Verteidigung ist ein beachtlicher Erfolg gelungen. Angesichts der Schadenshöhe sowie der einschlägigen Vorbelastung wegen eines Verkehrsdelikts war die Annahme eines Ausnahmefalles trotz der vorhandenen Milderungsgesichtspunkte alles andere als selbstverständlich; insbesondere hätte womöglich nicht jedes Revisionsgericht die Wertung des LG hingenommen, wonach die Vorstrafe von immerhin 50 Tagessätzen und einem zweimonatigen Fahrverbot „im deutlich unteren Schwerebereich der Straßenverkehrsdelinquenz“ liege.

Beschränkung auf Maßregelausspruch nur ausnahmsweise möglich

Beliebig auf andere Fälle übertragbar ist die hier gewählte Vorgehensweise allerdings nicht: Eine auf Charaktermängel gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis kann regelmäßig nicht isoliert vom übrigen Strafausspruch angefochten werden, weil die diese Entscheidung tragenden Erwägungen auch für die Strafzumessung von Bedeutung sind (s. hierzu MüKo-StPO/Quentin, 1. Aufl. 2016, § 318 Rn 73 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon kommt nur in Betracht, wenn, wie vorliegend, lediglich die Rechtsmeinung angegriffen wird, wonach die getroffenen Feststellungen die Maßregelentscheidung trügen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 318 Rn 28), das Rechtsmittel also – ausschließlich – das Ziel „Fahrverbot statt Entziehung“ hat. Es sollte daher, wenn eine Unwirksamkeit der Beschränkung sicher vermieden werden soll, in der Rechtsmittelschrift ausdrücklich klargestellt werden, dass lediglich die vom erstinstanzlichen Gericht aus dessen Feststellungen gezogenen Schlüsse, nicht aber die Feststellungen selbst angegriffen werden.

Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis weiterhin nur ausnahmsweise

Darüber hinaus bedeutet die Entscheidung auch nicht, dass der Senat bei der Annahme eines Ausnahmefalls, der trotz des Vorliegens eines Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 StGB ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis erlaubt, fortan großzügiger zu verfahren gedenkt. Vielmehr wird ausdrücklich betont, dass dies auf Ausnahmefälle, die sich deutlich vom Durchschnittsfall abheben müssen, beschränkt sei. Allerdings zeigt der Fall auch, dass die Revisionsgerichte die Wertung des Tatrichters auch dann hinnehmen, wenn eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, solange die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen wird.

RiLG Thomas Hillenbrand, Stuttgart

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