Die Sach- und Rechtslage ist auch dann nicht schwierig im Sinne des § 428 Abs. 2 StPO, wenn unklar ist, auf welche Rechtsgrundlage die beantragte Einziehung gestützt werden könnte, weshalb das vorangegangene Ermittlungsverfahren nicht mit einer Anklage abgeschlossen werden konnte und die Akten unvollständig sind. (Leitsatz des Verfassers)
AG Reutlingen,Beschl.v.20.1.2020–5 Ds 28 Js 3435/19
LG Tübingen,Beschl.v.11.2.2020–9 Qs 16/20
I. Sachverhalt
Gegen den sich in anderer Sache in Strafhaft befindenden Beschwerdeführer wird ein selbstständiges Einziehungsverfahren geführt. Seinen Antrag, ihm für dieses Verfahren einen Verteidiger beizuordnen, hat das AG abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG verworfen.
II. Entscheidung
Nach Auffassung des AG, der sich das LG anschloss, sei ein Fall des § 140 Abs. 1 StPO nicht gegeben. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht vor. Insbesondere sei die Sach- und Rechtslage nicht schwierig.
Auf die Begründetheit des Einziehungsantrags komme es, so das AG, nicht an. Allerdings werde noch zu klären sein, inwieweit die beantragte Einziehung von § 76a Abs. 1 oder von § 76a Abs. 4 gerechtfertigt sein könnte. Nach Aktenlage sei gegen den Beschwerdeführer nicht wegen einer Katalogtat i.S.d. § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB ermittelt worden. Weiter sei nicht klar, ob die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 StGB hinreichend sicher vorliegen, da sich in den Akten eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht finden lasse. Zudem sei, so das AG weiter, noch zu klären, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Umständen die Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens gegen den Beschwerdeführer folge. Auch werde gegebenenfalls noch zu klären sein, ob das subjektive Verfahren gegen den Beschwerdeführer „konkludent“ nach einer Vorschrift der §§ 153 ff. abgeschlossen wurde oder aus welchen anderen Gründen es nicht zu einer Anklageerhebung wegen der Tat gekommen war. Dann wiederum würde überdies zu fragen sein, ob unter diesen tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ein Einziehungsantrag nach § 76a Abs. 1 StGB dem Grunde nach erfolgreich sein könne.
Schwierige Tatfragen seien freilich nicht zu erwarten.
Dieser Auffassung des AG trat die Beschwerdekammer am LG unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses bei und merkte ergänzend an, dass § 435 Abs. 3 StPO auf § 428 StPO verweise. Diese Vorschrift verweise aber ihrerseits nicht auf § 140 Abs. 1 StPO.
III. Bedeutung für die Praxis
Die beiden Entscheidungen überzeugen lediglich, soweit darauf hingewiesen wird, dass § 428 Abs. 2 StPO nicht auf § 140 Abs. 1 StPO verweist. Auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers konnte eine Beiordnung somit nicht gestützt werden.
Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb eine schwierige, die Einziehung betreffende Sach- und Rechtslage, die nach § 428 Abs. 2 StPO eine Beiordnung gebietet, nicht vorliegen soll. Das AG weist selbst darauf hin, dass noch nicht einmal klar sei, auf welche Rechtsgrundlage die Einziehung eigentlich gestützt werden soll. Darüber hinaus sind offensichtlich die Akten unvollständig, nachdem aus diesen nicht ersehen werden kann, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer zuvor nicht angeklagt wurde bzw. wie das gegen ihn anscheinend geführte Ermittlungsverfahren überhaupt abgeschlossen wurde. Es fehlt sogar eine Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft.
Hiervon ausgehend erscheint die Auffassung, es bedürfe der Mitwirkung eines Verteidigers nicht, etwas befremdlich. Wie soll sich denn der Beschwerdeführer ohne den Beistand eines Verteidigers gegen die beantragte Einziehung zur Wehr setzen, wenn (noch) nicht einmal dem Gericht bekannt ist, auf welche konkrete Rechtsgrundlage eine solche Entscheidung gestützt werden könnte und überdies auch die Akten unvollständig sind? Hierauf geben weder die erstinstanzliche noch die Beschwerdeentscheidung auch nur im Ansatz eine Antwort.
RiLGThomas Hillenbrand, Stuttgart