Thomas Hillenbrand ist Strafrichter am Oberlandesgericht Stuttgart und ausgewiesener Experte für das Strafrecht, wozu er regelmäßig als Autor und Mitautor publiziert.
06.10.2025
Der Einspruch gegen den StB kann nach § 411 Abs. 3 S. 1 bis zur Urteilsverkündung, in 1. Instanz zurückgenommen werden. Etwas anderes gilt für den (praktisch seltenen) Fall, wenn das StB-Verfahren zwischenzeitlich zu einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG hinzuverbunden wurde (BGH, Urt. v. 14.1.2021 – 4 StR 95/20, NJW 2021, 795). § 302 Abs. 2 dürfte entsprechend gelten (KK/Maur, § 411 Rn 30), was zur Folge hat, dass der Verteidiger einer besonderen Ermächtigung bedarf. Diese muss nicht schriftlich vorliegen, sondern es genügt, wenn der Verteidiger erklärt, er nehme den Einspruch „namens und in Vollmacht des Angeklagten“ zurück.






