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Änderungen bei der Verteidigervergütung durch das KostRÄG 2021

Am 1.1.2021 ist das KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 (BGBl I, S. 3229) in Kraft getreten. Wir stellen nachfolgend die dadurch in Straf- und Bußgeldverfahren (Teil 4 und 5 VV RVG) eingetretenen Änderungen vor.

Hinweis

Die Änderungen gelten in Verfahren, in denen der Verteidiger ab 1.1.2021 beauftragt oder bestellt/beigeordnet worden ist.

I.Lineare Anhebung der Gebühren

Zuletzt sind die anwaltlichen Gebühren im RVG zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG v. 23.7.2013 erhöht worden (dazu Burhoff, RVGreport 2013, 330). Seitdem waren insbesondere auch die Kosten der Rechtsanwälte/Verteidiger für den Kanzleibetrieb erheblich gestiegen. U.a. deshalb und „im Interesse einer Teilhabe der Anwaltschaft an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung“ hat der Gesetzgeber nun (endlich wieder) eine erneute Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung als erforderlich angesehen (vgl. auch Volpert, RVGreport 2020, 362; zur Bewertung s. unten VII.). Diese Anhebung und Anpassung der gesetzlichen Anwaltsvergütung soll mit einer Kombination aus strukturellen „Verbesserungen“ (?) im anwaltlichen Vergütungsrecht (vgl. dazu II.) sowie einer linearen Erhöhung aller Gebühren des RVG um rund 10 Prozent erreicht werden. Als Kompensation für die klammen Landeskassen, bei denen sich diese Erhöhung bemerkbar macht, sind u.a. die Gerichtsgebühren ebenfalls linear um zehn Prozent angehoben worden.

Die lineare Anhebung um rund 10 Prozent erfasst alle Gebührentypen des RVG, also alle Betragsrahmengebühren, die Wertgebühren der Nrn. 4142, 4143, 4144, 5116 VV RVG und z.B. auch die Festgebühr der Nr. 4304 VV RVG. Bei den Wertgebühren, für die die §§ 13, 49 RVG gelten, beträgt die Erhöhung in der untersten Wertstufe bis 500 EUR allerdings rundungsbedingt lediglich etwa 9 Prozent.

II.Änderungen im Paragrafenteil des RVG

1. Bestimmung einer Betragsrahmengebühr bei Gebührenanrechnungen (§ 14 Abs. 2 RVG)

In § 14 Abs. 2 RVG ist eine neue allgemeine Regelung für die Anrechnung von Betragsrahmengebühren eingeführt worden. Diese ersetzt die entfallenen Regelungen in Vorbem. 2.3 Abs. 4 Satz 3 VV RVG und in Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 4 VV RVG (vgl. Volpert, RVGreport 2020, 362, 364). Nach § 14 Abs. 2 RVG soll dann, wenn eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen ist, die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen sein, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

In den Teilen 4 und 5 VV RVG kann diese Regelung bei folgenden Anrechnungsvorschriften Auswirkungen haben: Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4100 VV RVG (Grundgebühr; vgl. Burhoff, in: Burhoff/Volpert, RVG in Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., Nr. 4100 VV RVG Rn 59 f.), Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4143 VV RVG (zusätzliche Verfahrensgebühr; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4143 VV RVG Rn 39 ff.), Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG (vorangegangene Einzeltätigkeit; Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Vorbem. 4.3 VV RVG Rn 74 ff.) und Abs. 3 der Anm. zu Nr. 5200 VV RVG (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 5200 VV RVG Rn 21). Die Änderung gilt nicht bei der „Anrechnung“ nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 5100 VV RVG (Grundgebühr im Bußgeldverfahren nach vorangegangenem Strafverfahren), da es sich dabei nicht um eine „Anrechnung“ i.e.S. handelt (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 5100 VV RVG Rn 6 ff.).

Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Synergieeffekte, die bei einer fortschreitenden Befassung eintreten, ausschließlich durch die vorgeschriebene Gebührenanrechnung zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Höhe der zweiten Verfahrensgebühr soll danach so erfolgen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen. Diese Regelung bezieht sich damit auf sämtliche Bemessungsmerkmale des § 14 Abs. 1 RVG (BT-Drucks 19/23484, S. 75 f.). Die Regelung stellt damit sicher, dass für Rechtsanwälte, deren Verfahrens- oder Geschäftsgebühr einer Anrechnung unterliegt, diese Gebühren vor Anrechnung in derselben Höhe anfallen wie für diejenigen Rechtsanwälte, die zuvor nicht tätig waren. Nur so werde eine Gleichbehandlung mit den Fällen erreicht, in denen – wie etwa in zivilprozessualen Mandaten – keine Rahmengebühren vorgesehen seien (BT-Drucks 19/23484, S. 76).

Beispiel

Rechtsanwalt A hat den Betroffenen im Bußgeldverfahren verteidigt. Entstanden sind die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG. Das Bußgeldverfahren wird an die StA abgegeben. Hier ist der Rechtsanwalt zunächst weiter für den Mandanten tätig. Der beauftragt dann aber vor Anklageerhebung einen anderen Verteidiger, Rechtsanwalt B. Rechtsanwalt A rechnet wie folgt ab:

1. Bußgeldverfahren

Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG100,00 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG160,00 EUR
Zusätzliche Verfahrensgebühr, Nr. 5115 VV RVG160,00 EUR

2. Strafverfahren

Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG, allerdings wegen des vorangegangenen Bußgeldverfahrens nicht i.H.d. Mittelgebühr150,00 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG160,00 EUR
Anrechnung der Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG– 100,00 EUR
Summe:630,00 EUR

Nach dem neuen § 14 Abs. 2 RVG ist die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG so zu bestimmen, als sei der Verteidiger zuvor nicht tätig gewesen.

1. Bußgeldverfahren

Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG110,00 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 5103 VV RVG176,00 EUR
Zusätzliche Verfahrensgebühr, Nr. 5115 VV RVG176,00 EUR

2. Strafverfahren

Grundgebühr, Nr. 4100 VV RVG, jetzt wegen § 14 Abs. 2 RVG (auch) i.H.d. Mittelgebühr 220, 00 EUR
Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV RVG181,50 EUR
Anrechnung der Grundgebühr, Nr. 5100 VV RVG– 110,00 EUR
Summe:753,50 EUR

2. Erstreckung (§ 48 Abs. 6 VV RVG)

In der Praxis spielen im Recht der Pflichtverteidigung die mit § 48 Abs. 6 RVG zusammenhängenden Fragen in den Fällen der Verbindung mehrerer Verfahren eine große Rolle (dazu eingehend Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 48 Abs. 6 und Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 24. Aufl., § 48 Rn 194 ff.; Burhoff, StraFo 2014, 454; Burhoff, RVGreport 2008, 129). Dabei geht es immer um die Frage, ob der Verteidiger auch in den Verfahren die gesetzlichen Gebühren geltend machen kann, in denen er (noch) nicht zum Pflichtverteidiger bestellt war. Dazu ist in § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG die sog. Erstreckung vorgesehen. In dem Zusammenhang ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (gewesen), ob ein anwaltlicher Vergütungsanspruch für frühere Tätigkeiten in Verfahren, die vor der Beiordnung hinzuverbunden wurden, bereits aus § 46 Abs. 6 Satz 1 RVG folgt und ob demgemäß der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG entsprechend auf Fälle beschränkt ist, in denen nach einer Beiordnung noch weitere Verfahren hinzuverbunden werden.

In diesen Fällen war bislang streitig, ob nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG hätte erstreckt werden müssen oder ob es sich um einen Fall des § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG handelt und eine Erstreckung nicht erforderlich war (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 48 Rn 23 ff.). Diskutiert wurde darum, ob sich die Frage der Erstreckung nur stellt, wenn zu einem Verfahren, in dem der Verteidiger bereits beigeordnet ist, weitere Verfahren, in denen bislang keine Beiordnung erfolgte, hinzuverbunden werden, es für die Anwendung der Vorschrift also auf die zeitliche Abfolge von Verbindung und Bestellung/Beiordnung ankommt, der Verteidiger somit grds. immer einen Erstreckungsantrag stellen muss (KG JurBüro 2009, 531 = RVGreport 2010, 64 = NStZ-RR 2009, 360 [Ls.]; OLG Bremen RVGreport 2013, 14 = StRR 2012, 436 = RVGprofessionell 2012, 186; OLG Hamm RVGreport 2005, 273 = AGS 2005, 437 = JurBüro 2005, 532).

Diesen Streit hat das KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 (BGBl I, S. 3229) durch einen Einschub in § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG gelöst. Dort heißt es nämlich jetzt: „Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkung des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.“ Das bedeutet: Es ist jetzt gesetzlich klargestellt, dass dann, wenn Verfahren zunächst verbunden werden und erst danach die anwaltliche Bestellung oder Beiordnung in dem nunmehr verbundenen Verfahren erfolgt, § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG unmittelbar gilt (so bisher schon die zutreffende Rechtsprechung bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, § 48 Rn 26; s.a. Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 48 Rn 205; N. Schneider, StraFo 2014, 410, 413). Der Gesetzgeber geht davon aus (BT-Drucks 19/23484, S. 78), dass keine Gründe ersichtlich seien, warum das Gericht in den Fällen ausdrücklich nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG die Erstreckungswirkung anordnen sollte. Damit ist der Anwendungsbereich des § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG auf die Fälle der nach der Beiordnung oder Bestellung erfolgten Verfahrensverbindungen beschränkt und stellt damit indirekt auch klar, dass die Anordnung einer Erstreckungswirkung bei einer anwaltlichen Bestellung oder Beiordnung nach der Verbindung deshalb nicht erforderlich ist, weil § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG unmittelbar gilt.

Hinweis

Soweit die Neuregelung in einem Verfahren wegen der Regelung in § 60 RVG noch nicht gilt, sollte der Verteidiger sich ggf. auf die Gesetzesbegründung berufen.

3. Anhebung der Kappungsgrenze für Wertgebühren aus der Staatskasse (§ 49 RVG)

Auch Verteidiger können Wertgebühren verdienen, und zwar nach den Nrn. 4142, 4143, 4144, 5116 VV RVG. Nach den Änderungen der §§ 73 ff. StGB durch die Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung hat in der Praxis insbesondere die Bedeutung der Nrn. 4142 und 5116 VV RVG zugenommen (dazu aus neuerer Zeit Burhoff, RVGreport 2019, 82; Klüsener, JurBüro 2018, 169). Die Höhe der Gebühren richtet sich für den Wahlanwalt nach der Tabelle des § 13 RVG, für den Pflichtverteidiger und/oder beigeordneten Rechtsanwalt nach der Tabelle des § 49 RVG.

Hier ist nun § 49 RVG geändert worden, was zu einer Anhebung der Gebühren bei den Pflichtverteidigern und/oder beigeordneten Rechtsanwälten führen wird. Die frühere Regelung sah bis zu einem Gegenstandswert von 30.000 EUR eine Staffelung der Werte und der zugehörigen Gebühren vor. Bei höheren Werten belief sich die Gebühr früher einheitlich auf 447 EUR. Die obere Wertgrenze wurde zuletzt im Jahr 2002 von 50.000 DM auf 30.000 EUR angehoben (Art. 6 Nr. 22 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27.4. 2001, BGBl I, S. 751). Dabei wurde allerdings die oberhalb der Wertgrenze anfallende Gebühr nicht erhöht. Davor ist die Wertgrenze letztmals im Jahr 1987 angehoben worden. Vor diesem Hintergrund ist § 49 RVG nun dahin geändert worden, dass die obere Wertgrenze nunmehr auf 50.000 EUR angehoben und gleichzeitig die Gebührenbeträge des § 49 RVG im gleichen Umfang wie die Wahlanwaltsvergütung in § 13 RVG, mithin um 10 Prozent, erhöht worden sind.

Beispiel

Der Rechtsanwalt ist als Pflichtverteidiger in einem Verfahren tätig, in dem vom Gericht ein Betrag von 40.000 EUR Dealgeld eingezogen wird. Das Gericht setzt den Gegenstandswert auf 40.000 EUR fest.

Nach altem Recht betrug die aus der Staatskasse zu zahlende gesetzliche zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG (Tabelle zu § 49 RVG a.F.):

Nr. 4142 VV RVG (Gegenstandswert: 40.000 EUR, aber Kappung bei 30.000 EUR)447,00 EUR

Nach neuem Recht beträgt die aus der Staatskasse zu zahlende gesetzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG (Tabelle zu § 49 RVG n.F.):

Nr. 4142 VV RVG (Gegenstandswert 40.000 EUR, keine Kappung bei 30.000 EUR)659,00 EUR

4. Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse (§ 55 Abs. 5 RVG)

Das Festsetzungsverfahren des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts, also i.d.R. des Pflichtverteidigers, gegen die Staatskasse ist in § 55 RVG geregelt. § 55 Abs. 5 Satz 1 RVG hat früher auf § 104 Abs. 2 ZPO verwiesen. Daraus hat die Rechtsprechung teilweise den Schluss gezogen, dass von dem beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt auch die in § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO geregelte Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung im Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse nach § 55 RVG abzugeben war (OLG Celle RVGreport 2014, 20 = AGS 2014, 80; a.A. OLG Braunschweig AGS 2017, 525; OLG Frankfurt am Main AGS 2018, 146; OLG Hamburg RVGreport 2013, 348 = AGS 2013, 428; OLG München RVGreport 2016, 456 = AGS 2016, 528). Die Neuregelung hat nun den Verweis in § 55 Abs. 5 Satz 1 auf § 104 Abs. 2 ZPO durch einen Verweis lediglich auf § 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO ersetzt, um so klarzustellen, dass im Verfahren gem. § 55 RVG keine Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung abzugeben ist.

5. „Höchstgebühren eines Wahlanwalts“ (§ 58 Abs. 3 Satz 4 RVG-E)

Die Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen, die der bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt in Angelegenheiten erhalten hat, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 VV RVG bestimmen, ist in § 58 Abs. 3 RVG geregelt (dazu die Kommentierung bei Burhoff/Volpert/Volpert, RVG; § 58 RVG Rn 1 ff.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., § 58 RVG Rn 54 ff.). In der Praxis ist bei der Anwendung von § 58 Abs. 3 RVG (früher) diskutiert worden, wie die Begrenzung in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG auf die „Höchstgebühren eines Wahlanwalts“ zu verstehen war. Zum einen konnte die Formulierung dahin verstanden werden, dass die im VV RVG vorgesehene obere Rahmengrenze maßgebend ist, zum anderen können darunter aber auch die im Einzelfall konkret entstandenen angemessenen Gebühren eines Wahlverteidigers verstanden werden (OLG Jena RVGreport 2018, 95 = Rpfleger 2018, 231; OLG Koblenz RVGreport 2019, 421; LG Aachen JurBüro 2020, 298 = RVGreport 2020, 303; LG Bad Kreuznach RVGreport 2019, 14).

Das KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 hat die Frage in Richtung der erstgenannten Auslegung klargestellt (so schon OLG Jena, OLG Koblenz, LG Aachen und LG Bad Kreuznach, jeweils a.a.O.). Dazu ist die Formulierung „als die Höchstgebühren“ durch die Formulierung „als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren“ ersetzt worden.

Hinweis

Diese Klarstellung erledigt die Diskussion in der Praxis. Eine Anrechnung oder Zurückzahlung ist jetzt gesetzlich also nur für solche Fälle vorgesehen, in denen die höchste denkbare sich aus dem VV RVG ergebende Wahlanwaltsvergütung überschritten wird. Mit der Formulierung „im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen …“ ist zudem klargestellt, dass eine Pauschgebühr nach § 42 RVG keine Berücksichtigung findet.

In „Altfällen“, in denen die Neuregelung ggf. noch nicht gilt (vgl. II. 6.), sollte sich der Verteidiger/Rechtsanwalt aber auf jeden Fall auf die neue – für ihn günstige – Formulierung berufen.

6. Übergangsrecht (§ 60 RVG)

Die frühere Übergangsregelung in § 60 RVG a.F. ist in der Praxis kritisiert worden, weil sie zu Nachteilen bei bereits in der Vorinstanz mandatierten Rechtsanwälten und solchen, die erstmalig für ein Rechtsmittelverfahren beauftragt worden sind, führte. Daher ist § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG neu gefasst worden, wobei sich im Gesetzgebungsverfahren Änderungen ergeben haben (zum ursprünglichen Entwurf BT-Drucks 19/23484, S. 90; zur Gesetz gewordenen Fassung BT-Drucks 19/24740, S. 92) Dazu an dieser Stelle nur kurz Folgendes; über die Einzelheiten werden wir in einem gesonderten Beitrag berichten:

Es bleibt dabei, dass es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung bzw. den der Bestellung/Beiordnung – Stichwort: Pflichtverteidiger – ankommt. Das KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 hat aber die sog. Zweispurigkeit im Rechtsmittelverfahren aufgehoben. Unabhängig davon, ob der Verteidiger/Rechtsanwalt in der Vorinstanz tätig war, gilt für ihn nun ausschließlich der Zeitpunkt des Auftrags für das Rechtsmittelverfahren. Das gilt auch für den bestellten/beigeordneten Rechtsanwalt. Auch für ihn vermeidet das KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 die bisherige Zweispurigkeit (zum Übergangsrecht in den Fällen der Pflichtverteidigung nach altem Recht Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Übergangsvorschriften [§ 60 f.], Rn 2094 ff.). Maßgebend ist jetzt immer die zugrunde liegende Auftragserteilung. Nur dann, wenn es an einer solchen fehlt, was beim Pflichtverteidiger der Fall sein kann, wird auf die Beiordnung oder Bestellung abgestellt.

III.Änderungen in Teil 4 VV RVG (Vorbem. 4.1 Anm. 3 RVG)

Das KostRÄG 2021 hat im Vergütungsverzeichnis des Teil 4 VV RVG nur eine einzige Änderung vorgenommen. Und zwar ist in Vorbem. 4.1 VV RVG eine Anm. 3 angefügt worden, die die Berücksichtigung von Wartezeiten und Pausen bei den sog. Längenzuschlägen für den Pflichtverteidiger regelt. Diese (Neu-)Regelung hat also Auswirkungen auf die dem Pflichtverteidiger/beigeordneten Rechtsanwalt ggf. nach den Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122, 4123, 4128, 4129, 4134 und 4135 VV RVG zustehenden Längenzuschläge zu den Hauptverhandlungsterminsgebühren, wenn er an einem Hauptverhandlungstag mehr als fünf oder acht Stunden teilnimmt. Bei der Berechnung der für den Längenzuschlag maßgebenden Dauer der Hauptverhandlung gab es zahlreiche Zweifels-/Streitfragen und eine umfangreiche und zum Teil kleinteilige Rechtsprechung (vgl. die Übersicht bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4110 VV RVG Rn 15 m.w.N. aus der Rechtsprechung; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O., Nrn. 4108–4111 VV RVG Rn 22 ff. m.w.N.).

Das Durcheinander in Rechtsprechung und Literatur hat das KostRÄG 2021 auf der Grundlage der zum früheren Recht vorliegenden Rechtsprechung durch eine generalisierende Regelung geändert, die eine einfache Feststellung ermöglichen soll, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Längenzuschlags erfüllt sind. Danach gilt (vgl. BT-Drucks 19/23484, S. 84 f.):

Grds. werden Wartezeiten und Unterbrechungen während eines Verhandlungstags als Teilnahme an der Hauptverhandlung berücksichtigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Pflichtverteidiger die Wartezeit oder die Unterbrechung zu vertreten hat oder die Unterbrechung länger als eine Stunde dauert. Die Berücksichtigung von Wartezeiten, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat, ist zutreffend und korrespondiert mit der Vorbem. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG, wonach die Terminsgebühr auch entsteht, wenn der Rechtsanwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, der Termin aber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfindet.

Hinsichtlich der Unterbrechungen/Pausen am Hauptverhandlungstag erschien dem Gesetzgeber (BT-Drucks 19/23484, S. 85) eine Nichtberücksichtigung der Berechnung der für einen Längenzuschlag maßgeblichen Hauptverhandlungszeit bei einer Dauer der Unterbrechung von mehr als einer Stunde sachgerecht. Dabei soll es jeweils auf die Dauer der einzelnen Unterbrechungen und nicht auf die Gesamtdauer der Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag ankommen, es wird also nicht zusammengezählt (BT-Drucks a.a.O.). Die Bewertung, ob der Rechtsanwalt eine Unterbrechung – die Gesetzesbegründung erwähnt ausdrücklich als Beispiel die Mittagspause – sinnvoll für andere Tätigkeiten nutzen kann, ist weder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch dem Gericht möglich. Es soll daher nicht darauf ankommen, ob der Rechtsanwalt sie im konkreten Einzelfall sinnvoll genutzt hat oder überhaupt nutzen konnte. Der Streit um die Berücksichtigung der Mittagspause ist also erledigt. Eine (Mittags-)Pause von nicht mehr als einer Stunde ist also bei der Berechnung der maßgeblichen Hauptverhandlungszeit zu berücksichtigen. Längere Pausen werden nicht berücksichtigt.

Da eine (ggf. sinnvolle) Nutzung einer Unterbrechung aber nur möglich ist, wenn der Rechtsanwalt bei der Anordnung der Unterbrechung deren Zeitraum kennt, sieht die Anm. 3 vor, dass ggf. auch längere Pausen berücksichtigt werden. Das soll dann der Fall sein, wenn der oder die Vorsitzende die Hauptverhandlung für unbestimmte Zeit – etwa für eine Beratungspause – unterbricht. Auch soll nur der angekündigte Zeitraum der Unterbrechung nicht als Teilnahme an der Hauptverhandlung berücksichtigt werden.

Beispiel

Es wird eine Unterbrechung der Hauptverhandlung von 90 Minuten angeordnet. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung erfolgt aus vom Verteidiger nicht zu vertretenden Gründen erst nach zwei Stunden (nach BT-Drucks 19/23484, S. 85).

Für die Berechnung der Hauptverhandlungszeit gilt: Nicht berücksichtigungsfähig sind lediglich die (angekündigten) 90 Minuten. Über die restlichen 30 Minuten kann der Verteidiger nicht mehr frei verfügen, sondern muss sich für die Fortsetzung der Hauptverhandlung im oder in der Nähe des Gerichtssaals bereithalten. Diese Situation ist vergleichbar mit einer Wartezeit aufgrund eines verspäteten Sitzungsbeginns.

Nach Vorbem 4.1 Anm. 3 Satz 2 Hs. 2 VV RVG sollen Unterbrechungen nur dann nicht als Teilnahme an der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sein, wenn der Rechtsanwalt sie zu vertreten hat.

Beispiel

Der Verteidiger stellt in der Hauptverhandlung einen Antrag, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, weil eine Besprechung mit dem Mandanten erforderlich sei.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/23484, S. 85) soll die Dauer dieser Unterbrechung nicht als Hauptverhandlungszeit zu berücksichtigen sein. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass der Verteidiger die Unterbrechung „zu vertreten hat“. Zudem handele es sich insoweit um Vorbereitungsaufwand für den (fortzusetzenden) Hauptverhandlungstermin, der bereits über die Grundterminsgebühr (ohne Längenzuschlag) abgegolten werde.

Das ist m.E. nicht zutreffend. Denn der Rechtsanwalt hat eine solche Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht „zu vertreten“ i.e.S., d.h. ihm ist kein Schuldvorwurf zu machen. Und man lässt auch außer Betracht, dass es sich eben nicht um Vorbereitungsaufwand für den Hauptverhandlungstermin i.e.S. handelt, sondern sich aus dem Verlauf der Hauptverhandlung ergebende zusätzliche Tätigkeiten, die zu zusätzlichem Zeitaufwand des Verteidigers führen. Warum soll er die nicht vergütet bekommen?

Hinweis

Die Neuregelung gilt in Verfahren, in denen die Bestellung/Beiordnung ab 1.1.2021 erfolgt ist. In „Altfällen“, in denen die Neuregelung ggf. noch nicht gilt, sollte sich der Verteidiger/Rechtsanwalt aber auf jeden Fall auf die neue – für ihn im Zweifel günstige – Formulierung berufen, wenn es um die Berücksichtigung von Wartezeiten/Pausen Streit gibt.

IV.Änderungen in Teil 5 VV RVG (Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG)

In Teil 5 VV RVG hat das KostRÄG 2021 eine Änderung vorgenommen, in der m.E. erhebliche Brisanz steckt. Dies gilt zwar nicht für die Abrechnung von Tätigkeiten nach Teil 5 VV RVG, aber für die Abrechnung der Tätigkeiten des als Zeugenbeistand im Strafverfahren tätigen Rechtsanwalts. Die damit zusammenhängenden Fragen sind in Rechtsprechung und Literatur erheblich umstritten, sie gehören sicherlich mit zu den meistumstrittenen Fragen des RVG (vgl. zum Meinungsstand Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV RVG Rn 5 ff. m.w.N. aus Rspr. und Lit.).

Es war früher heftig umstritten, wie die den Zeugenbeistand betreffenden Regelungen in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG einerseits und in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG andererseits, die unterschiedlich formuliert waren, zu verstehen waren. Die früher geltende Regelung für das Bußgeldverfahren in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG wich von der Formulierung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG ab. Dort war nämlich bestimmt, dass für die Tätigkeit als Zeugenbeistand in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach diesem Teil 5 VV RVG bestimmen, die gleichen Gebühren wie für einen Verteidiger in diesem Verfahren entstehen. Nach dem eindeutigen Wortlaut gelten für diesen Zeugenbeistand also ausschließlich (auch) die Gebührenregelungen für Verteidiger nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG. Diese abweichende Formulierung ist von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur – zutreffend – als Beleg dafür gesehen worden, dass auch im Strafverfahren der beigeordnete Zeugenbeistand wie Verteidigerinnen und Verteidiger zu vergüten ist (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4.1 VV RVG Rn 11 f. m.w.N.).

Das KostRÄG 2021 v. 21.12.200 hat diese Formulierung nun angeglichen, und zwar so, dass die Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG an die Regelung in Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG angeglichen wurde. Dem Gesetzgeber erschien es im Hinblick auf die ausdrückliche Beschränkung der Beiordnung in § 68b Abs. 2 StPO auf die Dauer der Vernehmung sachgerecht, den Zeugenbeistand wie Rechtsanwälte zu vergüten, die keine Verteidiger sind und nur eine Einzeltätigkeit ausüben (BT-Drucks 19/23484, S. 86). Diese Sicht ist m.E. falsch. Allerdings: Durch die „Angleichung“ fällt ein Argument weg, das früher als Beleg für die „richtige“ Abrechnung des Zeugenbeistands im Strafverfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG angeführt worden ist. Man wird sehen, ob die Auffassung, die sich für die Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ausspricht, noch weiter zurückgehen wird.

V.Änderungen in Teil 7 VV RVG (Auslagen)

In Teil 7 VV RVG sind zwei Änderungen vorgenommen worden, die auch für Verteidiger von Bedeutung sein werden.

Das KostRÄG 2021 v. 21.12.2020 hat die gestiegenen Anschaffungs- und Betriebskosten für Kraftfahrzeuge zumindest teilweise kompensiert. Deshalb ist der Fahrtkostenersatz für den Rechtsanwalt bei Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs von 0,30 EUR auf 0,42 EUR für jeden gefahrenen Kilometer erhöht worden.

In Nr. 7005 VV RVG waren früher – je nach Länge der Abwesenheit des Rechtsanwalts – Tage- und Abwesenheitsgelder von 25,00 EUR, 40,00 EUR und 70 EUR vorgesehen. Diese sind auf 30,00 EUR, 50,00 EUR und 80,00 EUR angehoben worden, um die Tage- und Abwesenheitsgelder bei einer Geschäftsreise an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen (BT-Drucks 19/23484, S. 86 f.).

VI.Fazit/Bewertung

Wie muss man diese Änderungen betreffend die Teile 4 und 5 VV RVG bewerten? Nun. M.E. passt am besten: Es röhrt ein Elefant und er gebiert eine Maus. Oder: Es handelt sich um sehr halbherzige Änderungen/Anpassungen des RVG, die m.E. deutlich die Handschrift der Bundesländer erkennen lassen, die Angst um ihre klammen Staatskassen haben. Das zeigt sich auch daran, dass die Bundesländer im Gesetzgebungsverfahren zunächst gemauert und sogar eine Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1.1.2023 angestrebt haben (s. BR-Drucks 565/1/20).

Angetreten war man im Übrigen mal damit, dass ein 3. KostRMoG kommen sollte. Dass der RegE von September 2020 den Namen nicht zu Recht tragen würde, hatte dann wohl auch das BMJV erkannt und das Gesetz dann lieber nur KostRÄG 2021 genannt. Ein KostRMoG wäre es – bezogen auf die Teile 4 und 5 VV RVG zumindest teilweise – gewesen, wenn man wenigstens die gemeinsamen Vorschläge von DAV und BRAK (vgl. Hansens, RVGreport 2018, 202 ff.) aufgegriffen hätte. Dann hätte man endlich die Tätigkeiten des Zeugenbeistands im Strafverfahren angemessen honoriert, wie es schon einmal der Entwurf für das 2. KostRMoG vorgesehen hatte, bevor das BMJV 2013 vor den Bundesländern gekniffen hat. Vielleicht hätte man auch endlich einmal die Regelung in der Nr. 4102 VV RVG überarbeiten können und weitere Termine, an denen der Rechtsanwalt im Strafverfahren teilnimmt, honorieren können. Denn es ist doch nicht einzusehen, warum ein Verteidiger, der an einem vom Gericht anberaumten Abstimmungsgespräch nach § 213 Abs. 2 StPO teilnimmt, diese Teilnahme nicht besonders vergütet bekommen soll. Dasselbe gilt für die Teilnahme des Verteidigers an Durchsuchungsmaßnahmen oder an Erörterungen des Standes des Verfahrens nach den §§ 160b, 202a StPO. Auch die unsinnige Bündelung der zu einer Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG führenden Termine in Satz 2 der Anm. zu Nr. 4102 RVG hätte längst entfallen müssen. Das in dieser Regelung erkennbar werdende Misstrauen gegenüber dem Verteidiger als „Gebührenschinder“ ist nicht berechtigt. Und: Warum hat man nicht auch endlich die Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG repariert und auch das Einscannen von Akten „abrechnungsfähig“ gemacht? Da führt man das beA ein und ist auf dem Weg zur elektronischen Akte, verharrt aber bei der Abrechnung der Herstellung und Überlassung von Dokumenten im Papierzeitalter.

Hauptkritikpunkt ist m.E. aber der Grad der linearen Anhebung der anwaltlichen Gebühren um durchschnittlich nur zehn Prozent, die für alle Teile des RVG gilt. Das hört sich zunächst nach viel an. Das ist es aber nicht, wenn man bedenkt, dass die letzte Erhöhung durch das 2. KostRMoG aus dem Jahr 2013 stammt, also sieben bis acht Jahre zurückliegt, und davor die Anwaltsgebühren letztmals 1994 angehoben worden sind. Die Einführung des RVG im Jahr 2004 hatte keine linearen Erhöhungen gebracht. Die Erhöhungen, die durch das RVG eingetreten sind, waren auf die geänderten Strukturen zurückzuführen. Zehn Prozent nicht viel? Nein, das ist nicht viel. Denn wenn man sich mal die Steigerungen in anderen Bereichen in dem Zeitraum ansieht, werden die zehn Prozent mehr sehr schnell aufgefressen. Und: Wenn ich richtig gerechnet habe, dürften die Gehälter der Bundesbeamten in dem Zeitraum um rund 20 bis 25 % brutto gestiegen sein.

Alles in allem: M.E. ist eine Chance auf eine vernünftige Anhebung der anwaltlichen Vergütung und eine Modernisierung des RVG mal wieder vertan.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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