1. Zulässigkeit einer Feststellungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft
Erhebt eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentums Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz, bleibt diese zulässig, auch wenn sich der Schaden im Laufe des Rechtsstreits beziffern lässt.
2. Schließung von Gemeinschaftseinrichtung wegen Corona
Sofern die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen aufgrund hoheitlicher Anordnung im Zuge der Corona – Pandemie untersagt ist, darf der Verwalter Gemeinschaftseigentum ohne Beschlussfassung der Eigentümerversammlung schließen. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Maßnahme muss gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgen, da nach dem WEMoG nur noch sie über Ansprüche aus dem Gemeinschaftseigentum befindet.
3. Passivlegitimation für Unterlassung nicht beschlossener Maßnahmen des Verwalters im Gemeinschaftseigentum
Lässt der Verwalter trotz Nichtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses die Elektrik des Hauses verstärken, kann ihn der einzelne Wohnungseigentümer nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Da der Verwalter nach neuem Recht ausschließlich für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig wird, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.
4. Anfechtungsklage gegen die Wohnungseigentümer
Eine Anfechtungsklage, die gegen die Wohnungseigentümer gerichtet wird, wahrt die Frist des § 45 WEG auch dann nicht, wenn sie nach Ablauf dieser Frist auf die Wohnungseigentümer umgestellt wird. Die Rechtsprechung des BGH zum alten Recht, wonach ein Parteiwechsel möglich war (BGH, NJW 2011, 779, 780), ist nicht mehr anwendbar. Denn die tragende Begründung dieser Praxis, dass der Verwalter sowohl die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als auch die Wohnungseigentümer vertritt, ist nach neuem Recht entfallen, da der Verwalter nunmehr nur noch die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt. Auch eine Heilung nach § 189 ZPO durch Zustellung an alle Wohnungseigentümer kommt nicht in Betracht, wenn ihnen nur die Klageerhebung mitgeteilt, nicht aber die Klageschrift übermittelt wurde.
5. Gerichtliche Verwalterbestellung nur bei Nennung Freiwilliger
Die Bestellung eines Verwalters kann zwar – notfalls durch einstweilige Verfügung – durch das Gericht ersetzt werden. Das setzt aber die Benennung übernahmebereiter Kandidaten voraus.
6. Kein Rückgriff auf die Mietkaution wegen Schäden im Gemeinschaftseigentum
Da nach § 9a Abs. 2 WEG nur noch die Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche wegen des Gemeinschaftseigentums geltend machen kann, ist der vermietende Eigentümer wegen dessen Beschädigung nicht mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen.
7. Keine Genehmigung der Jahresabrechnung mehr nach neuem Recht
Der Eigentümerversammlung fehlt nach neuem Recht die Kompetenz, die Genehmigung der Jahresabrechnung zu beschließen. Enthält dieser Beschluss keine Regelungen zur Anpassung von Vorschüssen und zur Einforderung von Nachschüssen, ist er einer „wohlwollenden Auslegung“ nicht zugänglich.
8. Pflicht des Verwalters zur Führung von Fremdkonten
Der Verwalter hat die Gelder der von ihm verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften auf Fremdkonten anzulegen. Ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt die Führung eines offenen Treuhandkontos allerdings nicht die Abberufung aus wichtigem Grund.
9. Mehrheiten bei baulicher Veränderung
Der Beschluss über eine bauliche Veränderung bedarf der qualifizierten Mehrheit nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG, wenn eine vom gesetzlichen Modell des § 21 WEG abweichende Kostenverteilung beschlossen wird.