Der Antrag auf Klageabweisung kann dahingehend zu verstehen sein, dass in der Sache ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden soll.
Räumt der Mieter die Gewerbemieträume nach einer Kündigung nicht, kann er keine Reduzierung der Nutzungsentschädigung gemäß § 313 BGB nach den Grundsätzen der gestörten Geschäftsgrundlage verlangen.
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