1. Geltendmachung eines Zurückbehaltungsechtes
Der Antrag auf Klageabweisung kann dahingehend zu verstehen sein, dass in der Sache ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden soll.
BGH, Versäumnisurt. v. 26.1.2022 – XII ZR 79/20
2. Keine Anpassung der Nutzungsentschädigung wegen COVID nach § 313 BGB
Räumt der Mieter die Gewerbemieträume nach einer Kündigung nicht, kann er keine Reduzierung der Nutzungsentschädigung gemäß § 313 BGB nach den Grundsätzen der gestörten Geschäftsgrundlage verlangen.
KG, Urt. v. 4.11.2021 – 8 U 85/21