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I. Der Fall
Die Mietvertragsparteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung. Die Beklagte
mietete 2005 eine Wohnung der Klägerin für eine Bruttomiete von 704 EUR an. Im Januar 2018
zahlte sie nur 568,59 EUR, im Februar 2018 gar keine Miete. Hierauf kündigte die
Vermieterin fristlos, hilfsweise ordentlich. Die in erster Instanz erfolgreiche
Räumungsklage wies das Berufungsgericht ab, weil für Januar kein „nicht unerheblicher Teil
der Miete“ offen geblieben sei. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision.
II. Die Entscheidung
Rückständige Miete übersteigt insgesamt eine Monatsmiete
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Zu Unrecht ging das Berufungsgericht davon aus,
dass der Zahlungsverzug gemäß §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a), 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB in
beiden Monaten jeweils einen nicht unerheblichen Teil der Miete ausmachen müsse. Nach
diesen Vorschriften ist es nur erforderlich, dass die rückständige Miete insgesamt eine
Monatsmiete übersteigt. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichtes findet schon im
Wortlaut der §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a), 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB keine Stütze. Ansonsten
hätte § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a) etwa „für jeweils
einen nicht unerheblichen Teil der Miete“ formuliert werden müssen. Zudem regelt § 569
Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB die Anforderungen an den Rückstand abschließend, so dass für eine
Anhebung der diesbezüglichen Voraussetzungen durch die Gerichte kein Raum ist. Dies
entspricht auch der Gesetzgebungsgeschichte. Denn der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung
des Reichsgerichtes, das auf das Verhältnis des Rückstandes zur einzelnen Rate abstellte,
gerade nicht fortgesetzt.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung entspricht der ganz h.M. Grobe Unzuträglichkeiten wie den
Rückstand in einem Monat mit einem Cent korrigiert der BGH zu Recht nicht mit einer
gesetzeswidrigen Auslegung der Norm, sondern über § 242 BGB.