Die Verfahrenswerte von wechselseitigen Anträgen auf Zuweisung der Ehewohnung in Gewaltschutzsachen werden auch dann nicht zusammengerechnet, wenn sie auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt werden.
Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte beim FamG beantragt, gegenüber dem Antragsgegner, ihrem Ehemann, nach § 1 GewSchG im Wege der einstweiligen Anordnung ein umfangreiches Kontaktverbot auszusprechen. Zudem hatte sie beantragt, ihr die gemeinsame Wohnung zuzuweisen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Darüber hinaus hat er beantragt, ihm die Ehewohnung zuzuweisen, weil er schwer krank sei und auf die Wohnung nicht verzichten könne. Das FamG hat nach mündlicher Verhandlung das beantragte Kontaktverbot gegen den Antragsgegner gem. § 1 GewSchG erlassen und i.Ü. die wechselseitigen Anträge auf Zuweisung der Ehewohnung abgewiesen. Nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das FamG sodann den auf die mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss für wirkungslos erklärt, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt und den Verfahrenswert gem. §§ 41, 49 FamGKG auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners Beschwerde erhoben und die Heraufsetzung des Verfahrenswertes auf 5.000,00 EUR mit der Begründung beantragt, dass die Gegenstände der begehrten einstweiligen Anordnungen nach § 1 und § 2 GewSchG von 2.000,00 EUR und 3.000,00 EUR gem. § 49 FamGKG zusammenzurechnen seien. Später hat der Verfahrensbevollmächtigte dann noch geltend gemacht, dass der Verfahrenswert sogar 5.500,00 EUR betrage, da sein Gegenantrag auf Ehewohnungszuweisung nach § 48 Abs. 1, 1. Hs. FamGKG mit 3.000,00 EUR zu bewerten und dem Verfahrenswert der Anträge der Antragstellerin auf Erlass der einstweiligen Anordnung hinzuzurechnen sei. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat sie zurückgewiesen.
Hälftiger Wert der Hauptsache ist maßgebend
Das FamG hat den Verfahrenswert zu Recht auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Im zugrunde liegenden Verfahren sind im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens sowohl ein Kontaktverbot als auch eine Wohnungszuweisung nach dem GewSchG beantragt worden. Daraus folgt nach §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 2.500,00 EUR, da die Werte der Gewaltschutzsache nach § 1 GewSchG von 2.000,00 EUR und der Gewaltschutzsache nach § 2 GewSchG von 3.000,00 EUR zusammenzurechnen sind, wobei in einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich die Hälfte des Verfahrenswertes anzusetzen sei. Besondere Umstände, die Regelwerte höher oder niedriger anzusetzen, seien nicht ersichtlich.
Gegenantrag wirkt nicht werterhöhend
Der Gegenantrag des Antragsgegners, ihm die Wohnung zuzuweisen, führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes über 2.500,00 EUR hinaus. Zwar sind die Werte der mit einem Antrag und Widerantrag geltend gemachten Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, zusammenzurechnen. Gem. § 39 Abs. 1 S. 3 FamGKG ist aber nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen würden. Das war hier der Fall. Der Antragsgegner hatte einen Gegen- bzw. Widerantrag zum Wohnungszuweisungsantrag der Antragstellerin gestellt. Auch wenn als Anspruchsgrundlage dafür – im Gegensatz zur Antragstellerin, die sich auch auf § 2 GewSchG berufen konnte – nur § 1361b BGB in Betracht kam, handelte es sich tatsächlich im Wege der wirtschaftlichen Betrachtung um denselben Gegenstand, nämlich um die Zuweisung der Ehewohnung. Dieser Gegenstand wird aber nur einmal in die Wertung einbezogen. Einen höheren Wert gibt es dabei aber nicht. Der Antragsgegner hatte seinen Gegenantrag im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens gestellt und in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er damit ein Hauptsacheverfahren habe einleiten wollen. Entsprechend ist allein eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen. Damit gilt für den Gegenantrag § 48 Abs.1 S. 1, 1. Hs. FamGKG i.V.m. § 41 FamGKG, sodass sich ein Wert von 1.500,00 EUR ergibt, mithin derselbe Betrag wie nach §§ 41, 49 Abs. 1, 2. Hs. FamGKG.
Bedeutung für die Praxis
Soweit das Gericht den Antrag des Antragsgegners nicht zusätzlich berücksichtigt hat, war dies im Ergebnis zutreffend. Allerdings folgt dies m.E. nicht aus § 39 Abs. 1 FamGKG. In Amtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind gegenläufige Anträge nicht als Antrag und Widerantrag zu behandeln, sondern als widerstreitende Anträge zum selben Verfahrensgegenstand, da das Gericht den Verfahrensgegenstand bestimmt und „Anträge“ der Beteiligten lediglich als Anregungen zu betrachten sind (so zu Kindschaftssachen: OLG Bamberg BeckRS 2017, 100771; OLG Celle BeckRS 2012, 10145; OLG Düsseldorf BeckRS 2001, 30212323). Das eröffnet die Möglichkeit, die höhere Bedeutung und den höheren Aufwand aufgrund der wider