Beiträge von: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider ist Gebührenrecht-Experte, Autor zahlreicher gebührenrechtlicher Fachbücher und Fachartikel. Zudem ist er Herausgeber der Zeitschrift AGS – Anwaltsgebühren Spezial mit RVGreport, aus der Beiträge der Rubrik Gebührenrecht stammen (=> Aus der Rubrik werden hier auch Beiträge aufgelistet, die Norbert Schneider als Herausgeber nicht selbst geschrieben hat, aber verantwortet).

Gegenstandswert im Verfahren der Rechtswegverweisung
Da in Beschwerdeverfahren der Rechtswegzuständigkeit keine wertabhängigen Gerichtsgebühren festgesetzt werden, bedarf es der gesonderten Festsetzung eines Gegenstandswerts. Das OVG Lüneburg hält einen Wert in Höhe eines Drittels der Hauptsache für angemessen.
Rechtsanwalt als Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins
Nach Auffassung des OVG Münster kann der Rechtsanwalt, der in dem Rechtsstreit einen eingetragenen Verein vertritt, dessen Vorstandsmittglied er ist, nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO die Gebühren und Auslagen eines als Prozessbevollmächtigten tätigen Anwalts erstattet verlangen.
Gesamtschuldnerische Kostenhaftung mehrerer Kläger
Das OLG Brandenburg hatte sich im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens mit der Frage zu befassen, ob mehrere klagende Miterben im Unterliegensfall für die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner haften, und hat dies bejaht.
Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens in Familiensachen
Der Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens zum Zwecke der Berechnung eines Zugewinnausgleichsanspruchs berechnet sich danach, wie sich die von den Beteiligten behaupteten Werte auf den Zugewinnausgleich auswirken, also in der Regel auf die Hälfte der streitigen Wertdifferenz. Allerdings ist dabei auch die Indexierung zu beachten.
Keine Kostenentscheidung nach Rücknahme des Streitantrags
In der Praxis wird häufig nach Rücknahme des Streitantrags eine Kostenentscheidung getroffen. Dabei wird übersehen, dass die Rücknahme des Streitantrags das Verfahren nicht beendet und daher eine Kostenentscheidung nicht zulässig ist.
Kosten einer Videokonferenz in Altfällen
Zum 19.7.2024 ist die sog. Videokonferenzpauschale abgeschafft worden. Strittig ist, ob der Wegfall für alle Verfahren gilt oder nur für Verfahren, die nach dem 19.7.2024 eingeleitet worden sind.
Anwendung des neuen Streitwertkatalogs
Die alte Fassung des Streitwertkatalogs ist in allen Verfahren noch anzuwenden, die vor dem 1.7.2025 anhängig geworden sind. Das gilt auch für Rechtsmittelverfahren, die erst später eingeleitet worden sind.
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Der Anwendungsbereich der Gebührentatbestände im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde (Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 VV RVG) und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren (Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV RVG) orientiert sich an der Grenze für Eintragungen in das Fahreignungsregister. Die Gebühr Nr. 5101 VV RVG war bei Einführung des RVG für Bußgelder unter 40,00 EUR vorgesehen. Das entsprach der damaligen Punktegrenze. Erst ab Bußgeldern von 40,00 EUR fand damals eine Eintragung im Verkehrszentralregister statt. Die Eintragungsgrenze war der Anlass für die niedrigere Gebührenhöhe, wenn die Höhe des Bußgeldes 40,00 EUR nicht erreichte.
Ermäßigte Gebühr in Erbscheinbeschwerdeverfahren
Erbscheinverfahren sind Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hier kommt eine weitere Ermäßigung der Verfahrensgebühr bei sog. eingeschränkter Tätigkeit in Betracht. Diese Ermäßigung wird häufig übersehen.

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