Beiträge von: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider ist Gebührenrecht-Experte, Autor zahlreicher gebührenrechtlicher Fachbücher und Fachartikel. Zudem ist er Herausgeber der Zeitschrift AGS – Anwaltsgebühren Spezial mit RVGreport, aus der Beiträge der Rubrik Gebührenrecht stammen (=> Aus der Rubrik werden hier auch Beiträge aufgelistet, die Norbert Schneider als Herausgeber nicht selbst geschrieben hat, aber verantwortet).

Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach mehr als zwei Kalenderjahren
Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nach § 15 Abs. 5 S. 1 RVG nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Die Gebühren und Auslagen entstehen also nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Eine Ausnahme hiervon regelt § 15 Abs. 5 S. 2, 1. Hs. RVG: Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit. Darüber hinaus ist nach mehr als zwei Kalenderjahren auch eine im Gesetz ansonsten vorgesehene Gebührenanrechnung ausgeschlossen (§ 15 Abs. 5 S. 2, 2. Hs. RVG). Diese Regelung findet auch zwischen außergerichtlicher Vertretung und Rechtsstreit Anwendung.
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Seit dem 6.3.2024 liegt ein Regierungsentwurf für das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vor. Darin ist auch eine Änderung des § 10 RVG vorgesehen, die die als nicht mehr zeitgemäß geforderte eigenhändige Unterschrift des Anwalts abschaffen soll.
Voraussetzungen für eine Gebührenerhöhung
Für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ist bei der Vertretung mehrerer Mandanten von Bedeutung, ob sich seine Gebühr(en) ggf. deswegen nach Nr. 1008 VV erhöhen. Dazu hat das VG Bremen nach Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Stellung genommen.
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei isoliertem Einklagen
Das LSG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Widerspruchsverfahren und dem (anschließenden) Klageverfahren auf Erstattung der Kosten für dieses Widerspruchsverfahren derselbe Gegenstand zugrunde liege und demzufolge unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 RVG eine hälftige Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV in Betracht komme. Das LSG hat dies zu Recht verneint.
Erst „beschränkter“, dann „voller“ Pflichtverteidiger
Wird der Rechtsanwalt dem Beschuldigten (nur) zur Wahrnehmung seiner Rechte bei einem Hafttermin oder auch in einem anderen Zusammenhang beigeordnet, ist die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeiten in Rspr. und Lit. umstritten. Die Rspr. hatte sich nun mit der Frage zu befassen, wie die Fälle zu behandeln sind, in denen der Rechtsanwalt zunächst nur „beschränkter“ Pflichtverteidiger war, später dann aber in vollem Umfang bestellt worden ist. Das AG Speyer und ihm folgend das LG Frankenthal waren von unterschiedlichen Angelegenheiten ausgegangen. Das OLG Zweibrücken hat abschließend anders entschieden.
Kostenauferlegung im JGG-Verfahren
Nicht selten übersteigen die Kosten eines Strafverfahrens die vom Gericht als Sanktion festgesetzte Geldstrafe um ein Vielfaches. Das ist insbesondere im JGG-Verfahren misslich. Daher sieht § 74 JGG vor, dass im JGG-Verfahren von der Auferlegung von Kosten und Auslagen auf den Jugendlichen abgesehen werden kann.
Erstattung der Reisekosten im Verwaltungsgerichtsprozess
Das OVG Berlin-Brandenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Kosten eines Anwalts, der zwar im Gerichtsbezirk niedergelassen ist, aber nicht am Gerichtsort ansässig ist, zu erstatten sind, und hat dies bejaht, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Kosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts uneingeschränkt zu erstatten sind.
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