Rechtsanwalt Norbert Schneider ist Gebührenrecht-Experte, Autor zahlreicher gebührenrechtlicher Fachbücher und Fachartikel. Zudem ist er Herausgeber der Zeitschrift AGS – Anwaltsgebühren Spezial mit RVGreport, aus der Beiträge der Rubrik Gebührenrecht stammen (=> Aus der Rubrik werden hier auch Beiträge aufgelistet, die Norbert Schneider als Herausgeber nicht selbst geschrieben hat, aber verantwortet).
19.04.2024
Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nach § 15 Abs. 5 S. 1 RVG nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Die Gebühren und Auslagen entstehen also nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Eine Ausnahme hiervon regelt § 15 Abs. 5 S. 2, 1. Hs. RVG: Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit. Darüber hinaus ist nach mehr als zwei Kalenderjahren auch eine im Gesetz ansonsten vorgesehene Gebührenanrechnung ausgeschlossen (§ 15 Abs. 5 S. 2, 2. Hs. RVG). Diese Regelung findet auch zwischen außergerichtlicher Vertretung und Rechtsstreit Anwendung.