Beitrag

Neues Beratungshilfeformular

Dipl.-RPfl. Stefan Lissner, Konstanz

Die Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung legt das Streitthema um die Vorlage des Beratungshilfescheins beim Einreichen des Antrags auf Festsetzung der Vergütung ad acta.

Mit der nun erlassenen und zum 1.3.2023 in Kraft tretenden Verordnung zur Ablösung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung und zur Änderung der Beratungshilfeformularverordnung und der Verbraucherinsolvenzformularverordnung sowie zur Aufhebung der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung wird die Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) geändert. Die Änderung in der BerHFV betrifft das Formular, das Beratungspersonen nutzen müssen, um einen Antrag auf Zahlung ihrer Vergütung zu stellen. Die Änderung dient nach Begründung des Petitums vor allem dem Zweck, die elektronische Übermittlung des Formulars an das Gericht zu erleichtern, indem die Möglichkeit vorgesehen wird, das Vorliegen des Originals eines Berechtigungsscheins anwaltlich zu versichern. So wird der entsprechende Vergütungsvordruck, der nach der BerHFV bei Vergütungsantragstellung zwingend zu verwenden ist, zukünftig bei ansonsten alter Optik und altem Inhalt folgende Formulierungen neu beinhalten:

  • Ich versichere hiermit anwaltlich, dass mir das Original des Berechtigungsscheins vorliegt.

  • Ich habe das Original des Berechtigungsscheins beigefügt (bei schriftlicher Antragstellung) bzw. werde es gesondert übersenden (bei elektronischer Antragstellung).

  • Ich habe einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe beigefügt.

Mit der Änderung wird auf divergierende Rspr. zum Thema Vorlage des Originals eines Berechtigungsscheines bei elektronischer Antragstellung reagiert. Die Änderung folgt der h.A., die sich zwischenzeitlich in der Lit. und Rspr. gebildet hat.

Immer wieder gibt der elektronische Rechtsverkehr und die damit verbundene Antragstellung Anlass zur Diskussion. Während für die Antragstellung der Beratungshilfe erst seit dem 1.8.2021 eine elektronische Antragstellung möglich wurde, bestand die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung für die Vergütung bereits länger. Immer wieder – und in der gerichtlichen Praxis dabei unterschiedlich beantwortet – stellt sich bei Nutzung der elektronischen Möglichkeiten dann die Frage, „und was ist mit dem Berechtigungsschein“?

Überwiegend wurde bislang in der Praxis nach wie vor die Vorlage eines Originals des Berechtigungsscheins gefordert. Begründet wird dies zum einen mit der Formulierung in § 1 Nr. 2 BerHFV, welche die Verwendung eines Formulars vorschreibt und dabei „die Vorlage des Originals des Berechtigungsscheines“ verlangt. Zum anderen wird dies aus Schutzzwecken heraus gesehen. Die reine Möglichkeit – die nicht ausgeschlossen werden könne – und der dadurch notwendig werdende Schutz vor (denkbarem) Missbrauch (Zweitverwertung des Originals) würden eine Herausgabe stets rechtfertigen. Zudem bestünde mit der Geltendmachung der Vergütung auch kein berechtigtes Interesse der Beratungsperson mehr, den Schein zu behalten. Bereits das LG Osnabrück und das OLG Saarbrücken sowie das OLG Oldenburg haben daher entschieden, dass im Falle der elektronischen Antragstellung nur noch im Ausnahmefall (wenn das Gericht dies konkret zur Glaubhaftmachung benötigt, jedoch nicht „allgemeingültig“ und stets) das Vorliegen des Originalberechtigungsscheines verlangt werden könne.

Streitkonstellation ist gegenwärtig dabei, wie mit den schriftlich erteilten Berechtigungsscheinen umgegangen werden soll, die beim Anwalt verbleiben und die dieser zur Wahrung seiner Vergütungsansprüche dann elektronisch (signiert) an das Gericht nebst Vergütungsantrag übersendet. Kurzum: Genügt die elektronische Rückübersendung (eines eingescannten Originalscheins) oder muss der Originalschein „schriftlich“ zurückgesandt werden? Das Meinungsbild in der Lit. und Rspr. tendiert – anders offensichtlich als die Praxis – dazu, auch auf die Vorlage des Originals verzichten zu können. Grds. besteht zwar die Gefahr, dass es bei Nichtrückgabe des Originals des Berechtigungsscheines zu einer Mehrverwertung kommen könnte. In Zeiten hervorragender Farbkopierer lässt sich dieses Sicherheitsbedürfnis aber auch nicht mittels Rückgabe eines Originals schließen. Klein sieht eine Kopie des Berechtigungsscheins als nicht ausreichend an, da es im Beratungshilfeverfahren keine Beiordnung gebe und nur das Original den Anspruch der Beratungsperson auf Vergütung dokumentiere. Offensichtlich bildet diese Auffassung jedoch eine Momentaufnahme weit vor der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs. Mit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs war es absehbar, dass über kurz oder lang auch die Frage auftauchen wird, wie mit dem Original-Berechtigungsschein umgegangen werden muss. Die Antwort kann dabei im perspektivischen Blick nur dahingehend lauten, dass auch ein Scan o.ä. ausreichen muss, denn es würde die Einführung einer elektronischen Kommunikation ad absurdum führen, wollte man einerseits eine elektronische Antragstellung befeuern, dann aber andererseits doch auf weiterhin auf Papier setzen.

Will der Gesetzgeber den elektronischen Rechtsverkehr ernstlich durchsetzen, und dies muss er ja bekanntlich, so muss er auch Unwägbarkeiten – zumindest für eine Übergangszeit – hinnehmen. Das LG Saarbrücken hatte sein Verlangen auf Vorlage des Originals noch mit § 371 BGB begründet. Danach stelle der Berechtigungsschein einen Schuldschein dar, der zurückverlangt werde. Der Schein „begründe“ eine Vermutung, wonach der Inhaber berechtigt sei, gegenüber der Staatskasse abzurechnen. Folglich könne dieser herausverlangt werden. Die Verpflichtung zur Herausgabe geht nach Ansicht des LG Saarbrücken sogar soweit, dass eine Herausgabe selbst dann verlangt werden kann, wenn durch den beantragenden Rechtsanwalt tatsächlich formell und verfahrenstechnisch sichergestellt sei, dass eine „Zweitverwertung“ des Scheins ausgeschlossen ist. Letztlich argumentieren das LG Osnabrück und das OLG Saarbrücken sowie das OLG Oldenburg aber zurecht, dass die Regelung des § 1 Nr. 2 BerHFV hier nicht abschließend zu betrachten sei. Zum einen bestehen länderspezifische Besonderheiten, die eine Nichtverwendung des Formulars ermöglichen. Das Verfahren nach BerHFV beschränkt sich – wie sich aus § 1 Nr. 1 BerHFV ergibt – insoweit z.B. auch nur auf natürliche Personen, was bereits bei Rechtsuchenden, die keine natürliche Person sind, eine Ausnahme und eine Abweichung davon zulässt. Zum anderen ist nun mal der elektronische Rechtsverkehr eröffnet und infolge dessen sind Unwägbarkeiten vorübergehend hinzunehmen, denn das Problem wird sich mit einer rein elektronischen Aktenführung irgendwann erledigen. Wie auch immer: Die Rspr. hat das Problem nun mehrheitlich dadurch gelöst, dass ein latenter Missbrauch des Beratungshilfescheins dadurch weitestgehend ausgeschlossen werden kann, indem der Anwalt schlicht versichert, (weiterhin) im Besitz des Originals des Scheins zu sein, sodass ein Missbrauch in Form einer potentiellen Doppeltabrechnung ausgeschlossen werden kann.

Diesem „Streit“ in der Rspr. setzt das Formular nun ein Ende. Zulässig soll es nun künftig auch sein, dass eben diese – bislang nur von der Rspr. begrüßte – Versicherung genügen soll. Die Änderung des Formulars ist daher konsequent und zu begrüßen, sie sollte jedoch klar kenntlich machen, dass „sofern das Gericht dies benötigt“ auch auf die Vorlage weiterhin bestanden werden kann. Ähnlich den Nachweisen über die Bedürftigkeit: Hier sieht das Formular im Grundsatz vor, dass Nachweise über den Bezug von Sozialleistungen ausreichend sein können, „sofern das Gericht nichts anderes anordnet.“ Durch einen solchen Zusatz auch bei der Vorlage des Originals des Berechtigungsscheines ist einerseits klargestellt, dass ein Scan (verbunden mit der anwaltlichen Versicherung) genügen kann, das Gericht im Zweifelsfalle aber ausreichend Kompetenz (weiterhin) hat, in besonderen Fällen auf die Vorlage von Originalen zu bestehen.

Nachfolgend abgebildet ist das Muster des Formulars, das ab dem 1.3.2023 zwingend elektronisch einzureichen ist:

https://www.juris.de/perma?d=jzs-AGS-2023-2-004-62

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…